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Überprüfung der vom Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Energielieferverträge
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- erfolgte Anpassung oder Änderung zu informieren.
3. Bei Hochschulen mit technischen Betriebsstellen obliegt die fachtechnische Überprüfung der Energielieferverträge der technischen Betriebsstelle. Sie kann sich dabei von dem LBB und der Betriebsüberwachungsgruppe beraten lassen.
4. Die Betriebsüberwachungsgruppe hat bei ihren Gebäudebegehungen festzustellen, ob die abgeschlossenen Verträge überprüft und notwendige Anpassungen vorgenommen worden sind.
Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, Innenministerium, Finanzministerium, Justizministerium, Kultusministerium, Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Ministerium für Bundesangelegenheiten, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr und dem Präsidenten des Landesrechnungshofes.
') MB!. NW. 1993 S. 1686. ') MB1. NW. 1993 S. 1791.