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Übertragung der Aufsicht über Ausflugfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen auf nachgeordnete Behörden
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Aufgrund des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i. V. mit § 2 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 247/SGV. NW. 92) werden die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Verordnung bestimmten Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidenten) ermächtigt, die Aufsicht über Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG), Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) und den Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 Abs. 1 PBefG) auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen.
MBl. NRW. 1967 S. 1219