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Übertragung der Befugnis zum Abschluß von Verträgen gemäß § 49 RHO
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Die mir für meinen Zuständigkeitsbereich vorbehaltene Genehmigung, Verträge mit Beamten. Richtern. Angestellten und Arbeitern abzuschließen, übertrage ich hiermit gemäß J 49 Satz 2 RHO auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für die ihm nachgeordncten Verwaltungsgerichte, und zwar ohne Festsetzung einer Wertgrenze. Ich gehe bei dieser Übertragung davon aus, daß die Interessen des Landes weiterhin sorgfältig gewahrt werden.
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') MBl. NRW. 1967 S. 1832.