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Umbenennung der bisherigen Besatzungskostenämter
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Nach Inkrafttreten der Pariser Vertrage ist die bisherige Bezeichnung der mit der Bearbeitung der früheren Besatzungsangelegenheiten betrauten Behörden als .Besatzungskostehamt* unzutreffend geworden. Deshalb wird mit sofortiger Wirkung diese Bezeichnung in .Amt für Verteidigungslasten* geändert.
Soweit- • Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung in der Mittelinstanz durchzuführen sind, entfällt jede Zusatzbezeichnung. Die Bezeichnung lautet hier schlechthin: .Der Regierungspräsident in ........
Die vorstehende Regelung gilt in gleicher Weise für die Finanzneubauverwaltung In ihrer bisherigen Eigenschaft als Kreisbesatzungskostenamt oder Bezirksbesat-zungskostenamt. Die Finanzneubauämter führen von jetzt ab insoweit den Zusatz .Amt für Verteidigungslasten*. Die Oberfinanzdirektionen führen einen Zusatz künftig nicht mehr.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanz-minister.
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') MBl. NW. 1955 S. 1912. ') MBl. NW. 1995 S. 368.