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Unterhaltsvorschussgesetz Geschäftsstatistik
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
(ab 29.7.2010 MFKJKS)
Für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes sind gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482/SGV. NRW. 216) die Kreise, kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt zuständig.
Über den Personenkreis, der Leistungen nach dem Gesetz in Anspruch nimmt, sowie über die Dauer der Leistungsgewährung ist von den durchführenden Stellen jährlich - jeweils zum 31.12. - eine Geschäftsstatistik nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen.
Die ausgefüllten Formblätter sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, Postfach 10 11 05, 40002 Düsseldorf, jeweils bis zum 10. Februar einzusenden.
MBl. NRW. 1996 S. 1698.