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Veräußerung von Vermögensgegenständen
In besonderen Fällen (Nummer 2.1 und 2.2 VV zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 5000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt;
bei Gegenständen von geringerem Wert (Nummer 2.3 VV zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 2500 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Nummern 1.1 und 1.2 mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen um Jahresentgelte handelt. Die besonderen Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken und Dienstfahrzeugen bleiben unberührt.
MBl. NRW. 2001 S. 1030.