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Veräußerung von Vermögensgegenständen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Für die Mitbenutzung von forstfiskalischen Grundstücken und Einrichtungen durch Dritte, sofern der volle Wert im Einzelfall 500,- DM" je Jahr nicht übersteigt