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Verbot des Vereins Wiking-Jugend e.V.
Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 10. November 1994 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
Die „Wiking-Jugend e: V." richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Die „Wiking-Jugend e. V." ist verboten. Sie wird aufgelöst.
Es ist verboten; Ersatzorganisationen für die „Wiking-Jugend e. V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
Das Vermögen .der „Wiking-Jugend e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
MBl.NRW. 1995 S. 6, ber. 361