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Verbot von Vereinen Verein Islamisches Internat für junge Muslimin, Köln
Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. März 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, laufen den Strafgesetzen zuwider.
Dem Verein „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
Das Vermögen des Vereins „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, wird beschlagnahmt und eingezogen.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 1988 S. 403