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Verfahren bei der Verwendung lebender Köderfische
Nach § 7 Abs. 2 der Landesfischereiordnung vom 4. Juni 1987 (GV. NW. S. 206/SGV. NW. 793) dürfen lebende Köderfische „zur Hege der Fischbestände nur im Einzelfall und befristet verwendet werden, wenn die Hegepflicht nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Die Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fischereibehörde."
Diese Zustimmung wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht jedem Angler, sondern nur dem Fischerei-berechtigten erteilt, denn nur er ist nach § 3 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes „zur Hege des Fischbestandes" verpflichtet; dabei ist zu berücksichtigen, daß die volle Ausübung des Fischereirechts durch Fischereipachtvertrag übertragen werden kann, so daß dann der Fischereipächter für die Erteilung der Zustimmung zu sorgen hat
Die Zustimmung, lebende Köderfische zu verwenden, bezieht sich auf die jeweilige „im Einzelfall" vorliegende Gewässersituation und kann - im übrigen zeitlich befristet - nur für eine bestimmte und genau bezeichnete Gewässerstrecke erteilt werden. Ist das geschehen, kann der Fischereiberechtigte die Fischereierlaubnisverträge dementsprechend mit den Anglern abschließen.
Vor Erteilung der Zustimmung ist nach § 53 Abs. 4 Satz 2 des Landesfischereigesetzes der Fischereiberater zu hören (grundsätzliche Angelegenheit).
') MBL NW. 1987 S. 1308. ') MBL NW. 1989 S. 238.