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Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Die übrigen Paragraphen der VOL/A (1. Abschnitt) werden zur Anwendung empfohlen. Die VOF findet gem. § 2 Abs. 2 VOF erst oberhalb des Schwellenwertes von 130.000 Euro für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) und für alle übrigen Dienstleistungen ab dem Schwellenwert von 200.000 Euro Anwendung.
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Diese Vergabegrundsätze finden unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung auf Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften.
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Der RdErl. d. Innenministers v. 15.6.1993 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
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Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2002 S. 863