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Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO (Vergabegrundsätze)
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Vor diesem Hintergrund gelten die folgenden Vergabegrundsätze:
- Die Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung.
- Die a- und b- Paragraphen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, 2.- 4. Abschnitt) - ausgenommen Bauleistungen - in der jeweils gültigen Fassung. Die übrigen Paragraphen der VOL/A (1. Abschnitt) werden zur Anwendung empfohlen.
- Die VOF findet gem. § 2 Abs. 2 VOF erst oberhalb des Schwellenwertes von 130.000 Euro für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) und für alle übrigen Dienstleistungen ab dem Schwellenwert von 200.000 Euro Anwendung.
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Diese Vergabegrundsätze finden unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung auf Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften.
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Der RdErl. d. Innenministeriums v. 16.7.2002 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
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Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 437