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Vergitterung von Vennögensgegenständen Ausnahmen von § 63 Abs. 3 LHO
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1.1 in besonderen Fällen (Nr. 2.1 u. 2.2 W zu § 63 LHO). , ' wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 5000 DM nicht übersteigt!
l .2 bei Gegenständen von geringem Wert (Nr. 2.3 W zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 2500 DM nicht übersteigt.
2. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies mit der Mafigabe, daß es sich bei den Beträgen um Jahresentgelte handelt. Die besonderen Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken und Dienstkrafliahrzeugen bleiben unberührt.
Im Einvernehmen mit dem Firfanzminister.
>) MBl. NW. 1974 S. 1315. 1 MBl. NW. 1(74 S. 15».