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Vermeidung von Zwangsvollstreckungen gegen das Land im Falle gerichtlicher Verurteilungen oder beim Vollzug einstweiliger Verfügungen
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Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß nach der durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. S. 952) in die Zivilprozeßordnung neu eingefügten Bestimmung des § 882 a eine Zwangsvollstreckung gegen das Land wegen Geldforderungen möglich ist, wenn der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Landes berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem Finanzminister 4 Wochen vorher angezeigt hat. Einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
Ich bitte, Forderungen der vorgenannten Art so rechtzeitig zu begleichen, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Land ausgeschlossen werden. Soweit Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, bitte ich, jeweils umgehend die erforderliche Verstärkung zu beantragen. Im übrigen erkläre ich mich damit einverstanden, daß bei einstweiligen Verfügungen gegen das Land die notwendigen Zahlungen, sofern sie nicht titelmäßig gebucht werden können, zunächst vorschußweise geleistet werden.
MBl. NW. 1953 S. 1837.