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Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Verwaltungsgerichten bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen in Abschlepp- und Sicherstellungsangelegenheiten im Bereich der Polizei
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Die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Verwaltungsgerichten bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen in Abschlepp- und Sicherstellungsangelegenheiten im Bereich der Polizei wird auf die Kreispolizeibehörden sowie auf die Bezirksregierungen, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 12 POG NRW) die streitigen Abschlepp- oder Sicherstellungsmaßnahmen veranlasst haben, übertragen.
Das Land ist vor den Verwaltungsgerichten unter folgender Bezeichnung vertreten:
„Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Innenminister,
dieser vertreten durch __________“.
(Bezeichnung der vertretenden Behörde).
MBl.NRW. 1990 S. 1036.