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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (W-GVFG)
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und Verkehr v. 1.12.1982 - VI/B 6/IV/C 2 - 51-800 (13) 23/82¹)
Anlage Die als Anlage abgedruckten Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-gesetzes (W-GVFG) werden hiermit bekanntgegeben. Sie sind mit Wirkung vom 1. 1. 1983 auf neue und laufende Maßnahmen anzuwenden. Sofern bei laufenden Maßnahmen im Zuwendungsbescheid die Dauer der Zweckbindung abweichend von Nr. 7.23 festgesetzt wurde, bleibt es bei dieser Festsetzung. Bei weiteren Zuwendungsbescheiden (Anschlußbescheide) ist auf die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des jeweiligen 1. Zuwendungsbescheids Bezug zu nehmen. Wird jedoch im Ausnahmefall eine Maßnahme um einen Bauabschnitt mit selbständigem Verkehrswert erweitert, ist der diesbezügliche Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der neuen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z. B. ANBest-G) zu erteilen.
Die Entscheidung nach Nr. 7.11.übertrage ich für Vorhaben des kommunalen Straßenbaues mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 2,5 Mio. DM bis auf weiteres auf die Bewilligungsbehörden. Dies gilt nicht für Vor-• haben zur Beseitigung von Bahnübergängen oder im Zusammenhang mit Maßnahmen der Städtebauförderung. Außerdem behalte ich mir vor, auch bei den übrigen Vorhaben im Einzelfall die Aufnahme in das Programm von meiner Zustimmung abhängig zu machen.
') MBL NW. 1982 S. 1937, ber. 1983 S. 216.