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Verwendung von Recyclingpapier im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Die Verwendung von Recyclingpapier wird daher flächendeckend in allen Behörden und Einrichtungen und auf allen Hierarchieebenen des Geschäftsbereichs verbindlich vorgegeben.
Umsetzung
Für Ausdrucke an Druckern sowie Kopierern ist Recyclingpapier nach RAL-UZ 14 / DIN EN 12281 zu verwenden. Das vom Landeseinkauf Papier beschaffte Papier erfüllt diese Voraussetzung. Dabei ist grundsätzlich Recyclingpapier mit 80er-Weiße einzusetzen; die Verwendung von Recyclingpapier geringerer Weißegrade bleibt möglich. Der Einsatz von Recyclingpapier höherer Weißegrade bzw. von sogenanntem holzfreien Papier ist nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn Schriftgut an Empfänger außerhalb der Verwaltung geht und zudem einen repräsentativen Charakter aufweist.
Wenn bisher im Rahmen des zentralen Einkaufs sogenanntes holzfreies Papier (weiß) bezogen wurde, ist bereits ab dem 1.1.2013 Recyclingpapier der 70er- oder 80er-Weiße abzurufen. Der Landeseinkauf Papier hat die Möglichkeit dieses Wechsels mit den Lieferfirmen vereinbart. Dienststellen, die bisher Recyclingpapier höherer Weißegrade (90er- oder 100er-Weiße) bezogen haben, sind gehalten, den von ihnen vormals gemeldeten Bedarf vertragsgemäß bis zum 30.6.2013 abzunehmen und erst im Rahmen der nächsten Bedarfsabfrage (im Dezember 2012 für Lieferungen ab 1.7.2013) ihren Bedarf an Recyclingpapier der niedrigeren Weißegrade und ggf. Recycling-Farbpapiere zu melden.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und am 30. November 2017 außer Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 690.