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Vollzug des Bundeslelstungsgesetzes Zuständigkeitsabgrenzung zwischen höheren und unteren Verkehrsbebörden
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Durch § 4 der Verordnung zur Ausführung des Bundes-leistungsgesetzes (AV. BLG) vom 29. Oktober 1964 (GV. NW. S. 319), geändert durch Verordnung vom 3. April 1968 (GV. NW. S. 150) — 'SGV. NW. 54 —, sind die .Regierungspräsidenten als höhere Verkehrsbehörden und die kreisfreien Städte und'Landkreise als untere Verkehrsbehörden im Sinne des § 2 Abs. l Nr. 5 der Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz vom 1. Oktober 1961 (BGB1. I S. 1786) bestimmt worden.
Die Befugnisse aus der alternativen Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. l Nr. 5 a. a. O. sind auszuüben
1. für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen nebst Zubehör
von den kreisfreien Städten und Landkreisen
2. für die Inanspruchnahme von Straßenbahnen nebst Zubehör
von den Regierungspräsidenten.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Anforderung' von Verkehrsleistungen mit den obenbezeichneten Verkehrsmitteln sowie für die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen, welche dem Verkehr oder dem Umschlag dienen (5 2 Abs. 3 a. a. O.).
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.
') MBl. NW. 1988 S. 1138.
') MBl. NW. 1989 S. 741, geändert durch RdErl. v. 25.1.1974 (MBl. NW. 1974 S. 230), 18.8.1977 (MBl. NW. 1977 S. 1184), 15.7.1980 (MBl. NW. 1980 S. 1887).