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Vorläufige Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen als Liquiditätshilfe für rinderhaltende Betriebe
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 24.10.2001 - 2114/30
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an rinderhaltende Betriebe, die infolge der BSE-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Liquiditätshilfe für rinderhaltende Betriebe, die infolge der BSE-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.
Landwirtschaftliche Unternehmer, unbeschadet der gewählten Rechtsform, mit Niederlassung in Nordrhein-Westfalen
Antragsteller müssen ein Darlehen aus dem Sonderprogramm zur Liquiditätssicherung rinderhaltender Betriebe von der Landwirtschaftlichen Rentenbank aufgenommen haben.
Projektförderung
Förderrahmen: 5 v.H.
Bagatellgrenze: 900 DM
Höchstbetrag: 20.000 DM
Zuschuss
Bemessungsgrundlage ist das bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank aufgenommene Darlehen zur Liquiditätssicherung rinderhaltender Betriebe. Es können Darlehen berücksichtigt werden, die ab dem 01.01.2001 in Anspruch genommen wurden. Bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens wird der Zuschussbetrag anteilig gekürzt.
Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nicht zusätzlich zu Zuwendungen nach anderen Richtlinien gewährt werden.
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftkammer als Landesbeauftragter. Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er tritt am 31.12.2001 außer Kraft.
Anlage 1, pdf.file
Anlage 2, pdf.file
MBl.NRW. 2001 S. 1391.