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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnotifizierungsgebühren (EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93; Abfallverbringungsgesetz; vorl. VwV Abfallnotifizierungsgebühren)
für die Entscheidung über die Erteilung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung nach § 4 Abfallverbringungsgesetz
(AbfVerbrG) i. V. m. Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14 bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung,
für die Entnahme und Untersuchung einer Probe der beförderten Abfälle nach § 4 Abs. 4 AbfVerbrG,
richtet sich nach den in der Tarifstelle 28.2.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmensätzen.
Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner.
Dabei ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.
Gebühren für die Erteilung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung nach § 4 AbfVerbrG i. V. m. Art. 3 bis 12 und Art. 14 - 22 der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93.
Die Gebühr für die Erteilung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung setzt sich zusammen
aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der zur Verbringung vorgesehenen Gesamtabfallmenge je 1 000 kg mit
bei Abfällen zur Beseitigung
beim Export | 1 Euro
beim Import | 0,5 Euro
sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
beim Export | 1 Euro
beim Import | 0,5Euro
bei Abfällen zur Verwertung
bei der Erteilung einer Einzelgenehmigung für
sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle | auf 2 500 Euro
bei der Erteilung einer Sammelgenehmigung für
sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle | auf 5 000 Euro.
ermäßigt werden.
Für die Ablehnung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung beträgt die Gebühr mindestens | 150 Euro.
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.12.1994 - IV A 6 - 115.5 (n. v.) wird hiermit aufgehoben.
MBl.NRW. 2002 S. 216.