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Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (W-LHO) Betriebsmittel (§ 43 Abs. l LHO); hier: Aussetzung des Anforderungs- und Bereitstellungsverfahrens
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Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Betriebsmittelanforderungs- und -bereitstellungsverfahren für das Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1.10.1981 versuchsweise eingestellt. Betriebsmittel gelten in Höhe der bereitgestellten Ausgaben als zugewiesen. Das Betriebsmittelverfahren - Bund - bleibt unberührt.