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Bestellung des Beauftragten für den Haushalt -Regelung gemäß Nr. 1.2 und 1.3 Satz 3 1. Halbsatz in Verbindung mit Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 der Landeshaushaltsordnung
Gemäß Nr. 1.2 W zu § 9 LHO bin ich entsprechend der bisherigen Regelung damit einverstanden, daß die Leiter der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. •
Darüber hinaus wird gemäß Nummer 1.4.W zu § 9 LHO mit Zustimmung des Finanzministeriums zugelassen, daß beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik entsprechend dem derzeitigen Organisationsplan der Beauftragte für den Haushalt dem ständigen Vertreter des Behördenleiters unmittelbar unterstellt wird.
') MBL NW. 1973 & 161, geändert durch RdErL v. 6.10.1980 (MBL NW. 1980 S. 2366), 28.11.1994 (MBL NW. 1994 S. 1491).
') MBL NW. 1973 & 178, her. S. 2115. geändert durch RdErL v. a 8:1975 (MBL NW. 1975 S. 1558). 22.10.1979 (MBL NW. 1979 S. 2243). 17.3.1982 (MBL NW. 1982 S. .735).