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Wärmebedarfsausweise bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Staatlichen Bauämter sind für die Einhaltung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV - vom 16. August 1994 (BGB1. I S. 2121) bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes zuständig.
Bei der Errichtung von Gebäuden des Landes sind die • Bestimmungen der Uberwachungsverordnung zur Wärmeschutzverordnung - WärmescnutzÜVO - vom 1. Februar 1978 (GV. NW. S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1994 (GV, NW. S. 1092), -SGV. NW. 75 - mit folgenden Maßgaben zu beachten:
Für Gebäude nach dem ersten Abschnitt der WärmeschutzV ist der Nachweis der Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs grundsätzlich entsprechend Anlage l Ziffer l der Wärmeschutzverordnung unter Verwendung der jeweils zutreffenden Formblätter gemäß Anlage 2 zur WärmeschutzÜVO zu führen.
Der Wärmebedarfsausweis gemäß Anlage 3 Muster A und C zur WärmeschutzÜVO ist entsprechend der jeweiligen Baumaßnahme auszufüllen. Die in Anlage 3 Muster A freigestellten Angaben sind bei Baumaßnahmen des Landes immer auszufüllen. Das Muster B der Anlage 3 ist bei Baumaßnahmen des Landes nicht zu verwenden.
Der Wärmebedarfsausweis ist der Haushaltsunterlage-Bau bzw. der Bauunterlage gem. RLBau NW, Abschnitte C, D und E zunächst als Entwurf beizufügen.
Bei der Übergabe fertiggestellter Gebäude ist der Wärmebedarfsausweis der „Niederschrift der Übergabeverhandlung" beizufügen.