Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Zeugnis Über die bestandene Sonderprüfung für die Zulassung zum Studium an den Pädagogischen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Das Zeugnis über die bestandene Sonderprüfung für die Zulassung zuni Studium an den Pädagogischen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird hiermit als gleichwertiges Zeugnis im Sinne des § 5 (2) Nr. 3 der Diplom-Prüfungsordnungen für die Pädagogischen Hochschulen anerkannt.
Studenten, die auf Grund der Sonderprüfung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassen worden sind, erhalten die allgemeine Hochschulreife, wenn sie1 an der Pädagogischen Hochschule die Diplom-Vorprüfung bestanden haben.
Eine besondere Bescheinigung darüber ist nicht erforderlich.
25. 6. 70 (1) ,
223
') MBL NW. 1070 S. 1184. ') MBL NW. 1»73 S. 513.
J