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Zusammenarbeit zwischen Kataster- und Finanzverwaltung
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Katasterbehörden, die noch das bisherige ALB-System verwenden, übermitteln bis zur Ausstattung mit dem ALB-System 2002 vierteljährlich den Bestand an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung. Nach Ausstattung mit dem neuen ALB-System 2002 ist nach oben beschriebener Vorgehensweise zu verfahren.
Die von dieser Änderung betroffenen Regelungen der Nummer 21 FortfErl. v. 18.10.1990, Az.: III C 2 – 8010, zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.12.2004, bleiben unberührt. Die Regelungen des RdErl. v. 21.05.2003, Az.: 36.2 – 8025 (n.V.), werden ab dem 01.07.2005 aufgehoben.
MBl. NRW. 2005 S. 673