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Zuständige Behörde für das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG
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Zuständige oberste Landesbehörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.