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Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Regierungsbeschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Regierungsbeschäftigten) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
Zuständig für die Personalangelegenheiten der bei ihnen tätigen Regierungsbeschäftigten einschließlich der Personalaktenführung sind die Leitungen der folgenden Behörden und Einrichtungen, soweit nicht die Nummern 2 und 3 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festlegen:
1. die Bezirksregierungen,
2. das Landeskriminalamt (LKA),
3. das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP),
4. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD),
5. die Kreispolizeibehörden,
6. der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW),
7. die Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales (FAH),
8. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV),
9. das Institut der Feuerwehr (IdF),
10. das Institut für öffentliche Verwaltung (IöV) / Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (LPA) und
11. die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol).
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an sich ziehen.
Personalauswahlverfahren (einschließlich Stellenausschreibung) zur Besetzung von Stellen ab der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder -TV-L - in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land NRW jeweils gilt, werden vom Ministerium durchgeführt.
Die Entfristung eines bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne des Satzes 1 beziehungsweise die befristete Weiterbeschäftigung in einem solchen Arbeitsverhältnis unterliegt der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
Die Entscheidung über Eingruppierungen, Höhergruppierungen und die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab der Entgeltgruppe 13 TV-L trifft das Ministerium. Das gilt auch für außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse des vergleichbar höheren Dienstes.
Satz 1 gilt nicht für Eingruppierungen nach Teil II Nr. 22.1 der Entgeltordnung zum TV-L.
Zuständig für die Übertragung anderer Tätigkeiten ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Werden bei der Übertragung anderer Tätigkeiten an Regierungsbeschäftigte Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen die Eingruppierungsentscheidung dem Ministerium vorbehalten ist (Nummer 2.1.2), ist vor der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes die Zustimmung des Ministeriums einzuholen. Dies gilt auch für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 TV-L).
Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich
1. zur Weiterbeschäftigung von Regierungsbeschäftigten über die gesetzliche Altersgrenze hinaus und
2. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.
Die Zuweisung sowie die Personalgestellung gem. § 4 Absatz 2 und 3 TV-L nimmt das Ministerium vor.
Die Versetzung und Abordnung
1. von Regierungsbeschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 TV-L und
2. von Regierungsbeschäftigten an eine oberste Landesbehörde oder oberste Bundesbehörde
bleibt dem Ministerium vorbehalten.
Beurlaubungen unter Wegfall des Entgelts (§ 28 TV-L) unterliegen in entsprechender Anwendung des § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW - der Zustimmung des Ministeriums.
Zuständig für die Vertretung des Landes bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist die Behörde oder Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.
Etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten gelten für Regierungsbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit Nummer 2 und 3 dieses Runderlasses nichts anderes bestimmen.
Die Zuständigkeit für Angelegenheiten von Dozentinnen und Dozenten wird gesondert geregelt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. Januar 1998 (MBl. NRW. S. 202) außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 231.