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Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz im Bereich des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
1.1 der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten lür die Beamten seiner Behörde und die Leiter der ihm unmittelbar'nachgc-ordnelen Behörden.
: 1.2 das Landesvermessungsamt NW,
die Landesbaubehörde Ruhr
' für die Beamten ihrer Behörde,
1.3 die Regierungspräsidenten
1.31 für die Beamten ihrer Behörde,
1.32 für die Beamten der Sta'atshochbauümter und Staatsneubauämter. .
Für die Zusage der Umzugskostenvergütung an Ruhe-standsbeamle, frühere Beamte und Hinterbliebene (§ l Abs. l Nrn. 4 bis 6 LUKG) gelten die Nummern 1.1 bis 1.3 entsprechend.
Die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (} 12 BUKG) wird von der Behörde ausgesprochen, die für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 zuständig ist.
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Die Urazugskostenvergütung wird von der Beschäf- t tigung&stelle bzw. letzten Beschäftigungssteile (§2 Abs. 6 BUKG) festgestellt und zur Zahlung angewiesen, sofern ihr entsprechende Haushaltsmittel zur Bewirt-. Schaffung zugewiesen sind, andernfalls von der Dienststelle, die diese Haushaltsmittel bewirtschaftet.
i) MBI. NW. IM S. I3S2.