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Zuteilung der in einem Flurbereinigungsverfahren ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen an die Gemeinde
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Nach § 42 Abs. 2 FlurbG werden die im Flurbereinigungsplan geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Zuteilung an die Gemeinde setzt außer ihrer Zustimmung auch das Einverständnis des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft voraus (vgl. Steuer zu § 42 Anm. 14 Abs. 2).
Bei der Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen an die Gemeinde empfiehlt es sich, in dem Flurbereinigungsplan folgende Bestimmung aufzunehmen:
„Die Gemeinde ist berechtigt, die ihr durch die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten der Verwaltung, soweit diese nicht durch Einkünfte aus der Verwaltung oder durch Beiträge nach § 42 Abs. 3 FlurbG gedeckt werden, unter Anwendung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Eigentümer und Erb-bauberechtigten der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke umzulegen und von diesen einzuziehen."
Durch eine solche Bestimmung wird klargestellt, daß die Gemeinde unter den verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Kostenumlage die nach ihrer Auffassung zweckmäßigste wählen kann.
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