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Zuteilung von amtlichen Kennzeichen nach § 23 StVZO
Das Unterscheidungskennzeichen für den Verwaltungsbezirk und/oder auch nur der Buchstabenteil der Erkennungsnummer nach § 23 Abs. 2 StVZO können zu Buchstabenkombinationen führen, die an nationalsozialistische Einrichtungen erinnern. Amtliche Kennzeichen mit den Buchstabenkombinationen NS, KZ, SS, SA und HJ sind deshalb ab sofort nicht mehr auszugeben.
Wenn ein Fahrzeughalter gegen die Buchstabenkombination in einem ihm bereits früher zugeteilten amtlichen Kennzeichen Bedenken geltend macht, ist ihm ein anderes Kennzeichen zuzuteilen.
MBl. NRW. 1985 S. 123, geändert durch RdErl. v. 30.5.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 910)