Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV - nicht mehr das „Zentralfinanzamt Nürnberg“, sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2025 (GVBl. S. 586), das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.