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Organschaft - Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.
Mit Urteil vom 11. Juli 2024, C-184/23, Finanzamt T II, hat der EuGH auch die Nichtsteuerbarkeit von Leistungen unter Mitgliedern derselben Mehrwertsteuergruppe bestätigt. Danach unterliegen gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Mit Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) hat der BFH im Lichte der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-184/23, Finanzamt T II, seine ständige Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt. Liegen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, sind entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten eines Organkreises nicht steuerbar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Zudem wiederholte er, dass die sich aus § 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers unionsrechtskonform ist.
Ferner stellte er in diesem Urteil klar, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE) verwendet. Mit Vorliegen der Organschaft entfällt eine umsatzsteuerliche Selbständigkeit der Organgesellschaft. Daran ändert auch die Verwendung der erbrachten Leistung durch den Organträger nichts. Andernfalls stünde die Annahme einer partiellen Selbständigkeit der Organgesellschaft (im Umfang der Leistungserbringung für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. des Organträgers) den Grundsätzen der Organschaft, nämlich der Behandlung als einen einzigen Steuerpflichtigen, entgegen (vgl. EuGH- Urteil vom 22. Mai 2008, C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, und BFH-Urteil vom 20. August 2009 – V R 30/06, BStBl II 2010 S. 863).
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher sonstiger Leistungen an den Organträger das Entgelt nicht entfallen lässt, sodass es bereits mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommen kann. In diesem Punkt hält der BFH nicht mehr an seiner im Urteil vom 20. August 2009 – V R 30/06, BStBl II 2010 S. 863, Rn. 51, vertretenen Auffassung fest. Nur insoweit ist dieses Urteil nicht mehr anzuwenden.
Die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers sowie der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kann dem Grunde nach unverändert fortgesetzt werden. Die Wirkung der Organschaft hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen ist jedoch nicht auf Leistungen zu beschränken, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für unternehmerische Zwecke verwenden. Vielmehr ist die Wirkung auch auf Leistungen auszuweiten, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwenden.
Zu den Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Organschaften und den dazu ergangenen EuGH-Urteilen vom 17. September 2014, C‑7/13, Skandia America (USA), und vom 11. März 2021, C‑812/19, Danske Bank, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus einer Leistung, die für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. verwendet wird, wird auf das BMF-Schreiben vom 01. April 2026 zur Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S., BStBl I S. xxx, hingewiesen. Die Regelungen gelten auch, wenn eine Organschaft vorliegt.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 01. April 2026 - III C 2 – S 7316/00022/007/023 (COO.7005.100.2.14510223), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.8 wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„ Die Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft (zur Wirkung der Organschaft vgl. Absätze 3a bis 3c).“
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„ Liegt eine Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften als unselbständig anzusehen; Unternehmer und Steuerschuldner ist der Organträger.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„ Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört damit zu den Voraussetzungen, nicht aber zu den Rechtsfolgen der Organschaft (zur Wirkung der Organschaft vgl. Absätze 3a bis 3c).“ b) Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden die neuen Sätze 4 bis 10.
3. Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des Organkreises bezogene Leistung für unternehmerische oder nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4) verwendet (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), BStBl II 2026 S. xxx). In der Folge sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger und umgekehrt auch dann nicht steuerbar, wenn die Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4) verwendet werden. (3b) Soweit der Organträger oder die Organgesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich bezogene Innenleistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor (vgl. Abschnitt 3.2 Abs. 1). Mangels Bezug zur Erbringung steuerbarer Leistungen (durch den Organträger) besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 3a, 15.2c Abs. 2 und 15.12 Abs. 1), ein vorgenommener Vorsteuerabzug ist ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9). B e i s p i e l : Die Organgesellschaft ist in den unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert. Die Organgesellschaft stellt zudem unentgeltlich Bedienstete an den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. ihres Organträgers ab. Die Organgesellschaft erbringt mit der unentgeltlichen Überlassung des Personals eine nicht steuerbare Innenleistung an den Organträger. Die Verwendung für den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. begründet keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger. Im Zusammenhang mit der Personalgestellung anfallende Vorsteuern sind nicht abziehbar. (3c) Verwendet der Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des Organkreises nicht steuerbar bezogenen Leistungen hingegen für unternehmensfremde (private) Zwecke (z. B. für den privaten Bedarf des Personals), führt dies nach den allgemeinen Grundsätzen der unentgeltlichen Wertabgabe zu einer Besteuerung beim Organträger. B e i s p i e l 1 : 2 1 Die Organgesellschaft betreibt ein Gartenpflegeunternehmen. Der Organträger beauftragt die Organgesellschaft, in den privaten Gärten seiner Mitarbeitenden ausnahmsweise den Rasen zu schneiden. Die Organgesellschaft stellt dem Organträger die eigenen Aufwendungen in Rechnung und erhält hierfür die Kostenerstattung. Für die private Rasenpflege müssen die Mitarbeitenden ihrem Arbeitgeber keine Kosten erstatten. Obgleich der Organträger die entgeltlichen Leistungen der Organgesellschaft für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet, erbringt die Organgesellschaft zunächst nicht steuerbare Innenleistungen an den Organträger. Hingegen führt die unternehmensfremde Verwendung beim Organträger zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Bedarf seines Personals (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). B e i s p i e l 2 : 1 2 Wie Beispiel 1. Die Organgesellschaft lässt sich jedoch weder von dem Organträger noch von dessen Mitarbeitenden Kosten erstatten. Die Organgesellschaft erbringt unentgeltliche Leistungen für die weitere, unternehmensfremde (private) Verwendung durch den Organträger. Hierbei handelt es sich um nichtsteuerbare Innenleistungen an den Organträger. Die unternehmensfremde Nutzung für den privaten Bedarf des Personals führt beim Organträger zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). B e i s p i e l 3 : 1 2 Wie Beispiel 1. Die Organgesellschaft schneidet ausnahmsweise in den privaten Gärten ihrer eigenen Mitarbeitenden den Rasen. Die Organgesellschaft lässt sich von ihren Mitarbeitenden die eigenen Aufwendungen nicht erstatten. Die unentgeltliche Leistungserbringung bzw. unternehmensfremde Verwendung (für den privaten Bedarf des Personals) führt zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) mit dem Organträger als Steuerschuldner.“
Anwendungsregelungen
Die Änderungen im Abschnitt 2.8 Absätze 1 bis 3c sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.