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an die bundesunmittelbaren Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung Nachstehend gebe ich Änderungen der Kontenrahmen bekannt:
Kontenrahmen für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
Einrichtung folgender neuer Kontenarten:
„408 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“mit der Bestimmung„Zu 408Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX“.
„418 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.
„428 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.Die Änderungen gelten ab 01. 05. 2004.
Kontenrahmen für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
Einrichtung folgender neuer Kontenarten:
„408 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“mit der Bestimmung„Zu 408Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX“.
„418 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.
„428 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.
Die Änderungen gelten ab 01. 05. 2004.