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Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen
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Anlage zum Schreiben vom 26. November 2009 (Az.: Ib5 – 18310 – 1 – 09) Erlass an die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Nachstehend gebe ich folgende Änderungen des Kontenrahmens für die Träger der Deutschen Rentenversicherung bekannt:
Die Kontenart „251" entfällt.
Einrichtung einer neuen Kontenart 476:„476 671Nichtstationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit"mit der Bestimmung:„Zu 476Die Bestimmung zu 472 gilt auch hier."
Einrichtung einer neuen Kontenart 477:„477 681Übergangsgeld bei nichtstationären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit"mit der Bestimmung:„Zu 477Die Bestimmung zu 461 gilt entsprechend."
Änderung der Bestimmung zur Kontenklasse 7:In der Bestimmung Nr. 2 zur Kontenklasse 7 wird „259," gestrichen.
Änderung der Kontenart 788:„788 243Erstattungen des Bundes für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung"mit der Bestimmung:„Zu 788Die Rentenversicherungsträger buchen hier die Erstattungen des Bundes gem. § 224 b SGB VI für Kosten und Auslagen, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109 a Abs. 2 SGB VI für die Prüfung und die Feststellung zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI entstanden sind."
Bonn, den 26. November 2009 Ib5 - 18310 - 1 – 09 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Im Auftrag Gabriele Simons