IFVwV-BUNR
Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung
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Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung - Bek. d. BMU v. 23.6.2012 – RS I 6 – 13831-3/1 – Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, darf eine Genehmigung nach § 7 AtG u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, sind in dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 7 AtG insbesondere auch Angaben beizufügen, die eine Prüfung der Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ermöglichen. Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AtVfV beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen dient den für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder die ”Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" vom 24. Mai 2012 (GMBl 2012, S. 611). In Ziffer 2 dieser Richtlinie wird verlangt, dass Inhaber bestimmter Funktionen in einem Kernkraftwerk zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nachweisen müssen, dass sie u.a. eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 der Richtlinie bestanden haben. Die Anforderungen an den Inhalt dieser Fachkundeprüfung und an die Prüfungsdurchführung waren bisher in der „Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" vom 8. Januar 1996 festgelegt. Die in dieser Richtlinie in den Ziffern 4 und 5 spezifizierten und von bestimmten Funktionsinhabern im Kernkraftwerk nachzuweisenden kerntechnischen Grundlagen und anlagenspezifischen Kenntnisse wurden dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. In ihrem einleitenden Teil wurde die Richtlinie mit der aktuellen Fassung der „Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal“ harmonisiert. Bei der Neufassung der Richtlinie sind die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH beteiligt worden. Die Betreiber und die kerntechnische Kursstätte wurden über die aktualisierte Richtlinie informiert. Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – am 14. Juni 2012 übereingekommen, die ”Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung“ in der Fassung vom 24. Mai 2012 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke bei der Auswahl und Beurteilung der Prüfungsthemen sowie als Grundlage für die Erstellung der Prüfungsfragen und für die Prüfungsdurchführung einheitlich anzuwenden. Sie tritt am 2. Januar 2013 in Kraft. Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt. Sie ersetzt die Fassung der Richtlinie vom 8. Januar 1996. Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung (Stand: 24. Mai 2012) Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Auswahl und Beurteilung der Prüfungsthemen und der Erstellung der Prüfungsfragen für die schriftliche und die mündliche Fachkundeprüfung von Schichtleitern, Schichtleitervertretern und Reaktorfahrern gemäß Ziffer 3 der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012. Diese Richtlinie legt die Haupt- und Teilgebiete für die erforderlichen kerntechnischen Grundlagen und anlagenspezifischen Kenntnisse fest. Bezüglich der anlagenspezifischen Kenntnisse beschränkt sich die Richtlinie auf allgemeine Vorgaben zu Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren. In Ziffer 4 dieser Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung sind die Prüfungsthemen für die schriftliche und mündliche kerntechnische Grundlagenprüfung aufgeführt. In Ziffer 5 dieser Richtlinie sind die Prüfungsthemen für die schriftliche und mündliche anlagenspezifische Prüfung aufgeführt. Die Prüfungsthemen für die schriftliche anlagenspezifische Prüfung wählt der Antragsteller oder der Genehmigungsinhaber aus; er erstellt auch die zugehörigen Prüfungsfragen. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde ist über die Prüfungsthemen und die Prüfungsfragen zu unterrichten. Für die mündliche anlagenspezifische Prüfung erfolgt die Auswahl der Prüfungsthemen und die Erstellung der Prüfungsfragen durch den Antragsteller oder den Genehmigungsinhaber im Einvernehmen mit der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde. Die Prüfungskandidaten müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend ihrem jeweiligen Aufgabenbereich haben, um Zur Überprüfung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung sind in angemessenem Umfang Prüfungsaufgaben aus diesen Gebieten zu stellen. Schichtleiter und ihre Vertreter müssen einen guten Gesamtüberblick über das Kernkraftwerk und das Zusammenwirken der verschiedenen Systeme haben und in der Lage sein, bei Störungen und Störfällen den Anlagenzustand durch systematisches Vorgehen zu ermitteln. Ferner müssen sie einen guten Gesamtüberblick über die ihren Tätigkeitsbereich betreffenden administrativen und organisatorischen Regelungen besitzen. Daher sind für die Fachkundeprüfung von Schichtleitern und Schichtleitervertretern alle unter den Ziffern 4 und 5 aufgeführten Prüfungsthemen (Teilgebiete) geeignet. Von Reaktorfahrern wird demgegenüber eine genaue Kenntnis des von ihnen gesteuerten und überwachten Bereichs der Reaktoranlage und der erforderlichen Schalthandlungen erwartet, wobei sie mögliche Rückwirkungen anderer Bereiche auf die von ihnen überwachten Systeme abschätzen können müssen. Für die Fachkundeprüfung von Reaktorfahrern sind daher vornehmlich die fett gedruckten Prüfungsthemen (Teilgebiete) unter den Ziffern 4 und 5 geeignet. Die Bezeichnung einzelner Systeme und ihre Aufnahme in die Liste der Prüfungsthemen zu den anlagenspezifischen Kenntnissen wurden auf der Grundlage der allgemeinen Auslegung von Kernkraftwerken mit Siedewasser- und Druckwasserreaktoren in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Aufgrund davon abweichender anlagenspezifischer Verhältnisse in dem jeweiligen Kernkraftwerk, in dem die Prüfungskandidaten eingesetzt werden sollen, können Änderungen der Prüfungsthemen zu den anlagenspezifischen Kenntnissen erforderlich werden. Die Fachkundeprüfung wird entsprechend der Prüfungsordnung unter Ziffer 3 der „Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal“ durchgeführt. Die kerntechnische Grundlagenprüfung soll nicht nur auf den reinen Kenntnisnachweis sondern insbesondere im mündlichen Teil auf das Verständnis von Zusammenhängen der in Ziffer 4 dieser Richtlinie angegebenen Haupt- und Teilgebiete ausgerichtet sein. Die anlagenspezifische Prüfung dient dem Nachweis ausreichender anlagenspezifischer Kenntnisse und der Fähigkeiten, die für die sichere Führung der Anlage sowie die zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festlegen und durchführen oder veranlassen zu können. Die mündliche anlagenspezifische Prüfung wird in Form eines Fachgesprächs zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungskandidaten abgewickelt. Prüfungsaufgaben, die die Beschreibung von Vorgängen aus den Bereichen Normalbetrieb, Anomaler Betrieb, Störfälle und auslegungsüberschreitende Ereignisse zum Gegenstand haben, sollen von dem Prüfungskandidaten in Form einer Diagnose des Anlagenzustandes durch Interpretation der jeweils vorgegebenen Meldungen, Signale und Anzeigen in der Warte sowie durch mündliche Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen von Hand und der erwarteten automatischen Maßnahmen der Systeme beantwortet werden. Sind im Verlauf der mündlichen Fachkundeprüfung Betriebsabläufe, Details des Aufbaus und des Zusammenwirkens von Systemen sowie Schalthandlungen (z.B. auf der Warte) zu beschreiben, so stehen dem Prüfungskandidaten hierbei die gleichen Unterlagen zur Verfügung, die auch während des Schichtbetriebs als Arbeitsmittel verwendet werden (z.B. Betriebshandbuch, Notfallhandbuch, Systemschaltpläne, Blindschaltbilder der Notsteuerstelle, Checklisten, sonstige Betriebsanweisungen). Die Ausbildungsvoraussetzungen und die Aufgaben von Schichtleitern und Reaktorfahrern sind unterschiedlich; daher werden das Niveau und der Detaillierungsgrad der in Fachkundeprüfungen zu stellenden Fragen und der gegebenen Antworten für diese beiden Personengruppen in der Regel verschieden sein. Von Schichtleitern und Schichtleitervertretern können in stärkerem Maße als von Reaktorfahrern genauere Kenntnisse von Hintergründen und Zusammenhängen erwartet werden. Der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber hat Prüfungsfragen, die den speziellen Gegebenheiten im jeweiligen Kernkraftwerk Rechnung tragen, für die anlagenspezifische Fachkundeprüfung auszuarbeiten. In der mündlichen anlagenspezifischen Prüfung sollen vor allem Fragen zum Normalbetrieb, Anomalen Betrieb, Störfällen und auslegungsüberschreitenden Ereignissen gestellt werden. Dabei sind auch Vorgehensweisen und Maßnahmen beim Nichtleistungsbetrieb zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen u.a. auch Fragen zu administrativen und organisatorischen Regelungen sowie gegebenenfalls zu erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz gestellt werden. 4. Kerntechnische Grundlagen
Anwendungsbereich
Prüfungsthemen
die Anlagen bei Normalbetrieb (ungestörter Leistungs- und Nichtleistungsbetrieb) sicher betreiben zu können,
einen Anomalen Betrieb und Störfälle erkennen zu können sowie die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Festlegungen des Betriebshandbuchs zuverlässig einleiten zu können,
auslegungsüberschreitende Ereignisse erkennen zu können sowie die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Festlegungen des Betriebshandbuchs und des Notfallhandbuchs zuverlässig einleiten zu können.
Prüfungsdurchführung