Zum Inhalt springen
JuNoDaJuNoDa
VerwaltungsvorschriftenBundesministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungSOTFEPKANSVwV-BVBSSOTFEPKANSVwV-BVBSnicht amtlich

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

SOTFEPKANSVwV-BVBS

Bundesministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungKürzel nicht amtlich

Richtlinie über die Sicherheitsanforderungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)


Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Richtlinie über die Sicherheitsanforderungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBI. I S. 300) wird die nachstehende Richtlinie bekannt gemacht: 1. Diese Richtlinie gilt für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei gemäß Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft. 2. Ergänzend zu den Bestimmungen der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322) können die in Nummer 1 genannten Fischereifahrzeuge auch von Personen geführt werden (Schiffsführer), die Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheines - Sgs sind und ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft vorweisen können. Bonn, den 1. Mai 2004 6235.3/2-SBV/04 (VkBl. 2004 S. 344)


SOTFEPKANSVwV-BVBSKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen