DGSVwV-BVDI
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See
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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See Fundstelle: VkBl. 2016 Nr. 13, S. 458 Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und den IMDG-Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810). Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 12. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 450) auf. Bonn, den 23. Juni 2016 G 24/3643.40/8 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810). Zu § 1 Absatz 2 Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee. Zu § 1 Absatz 3 Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten. Zu § 3 Absatz 5 Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen. Zu § 4 Absatz 10 Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z. B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht. Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden: Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen. Zu § 4 Absatz 11 Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt. Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Zu § 6 EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln. Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen. Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden: Bremen: Bremen: Hansestadt Bremisches Hafenamt Überseetor 20 28217 Bremen Tel: 0421 361 8438 Fax: 0421 361 8387 E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de Bremerhaven: Hansestadt Bremisches Hafenamt Steubenstr. 7a 27568 Bremerhaven Tel: 0471 596 13404 Fax: 0471 596 13422 E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de Hamburg: Wasserschutzpolizei WSP 521 Zentralstelle Gefahrgutüberwachung Wilstorfer Straße 100 21073 Hamburg Tel: 040 4286 65471 eFax: 040 42799 9087 E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de Mecklenburg-Vorpommern: Rostock: Hansestadt Rostock Hafenbehörde Ost-West-Str. 8 18147 Rostock Tel: 0381 381 8710 Fax: 0381 381 8735 E-Mail: port.authority@rostock.de Sassnitz: Stadt Sassnitz Hafenbehörde Hauptstraße 33 18546 Sassnitz Tel: 038392 55312 Fax: 038392 55313 E-Mail: hafenamt@sassnitz.de Stralsund: Hansestadt Stralsund Hafenbehörde Hafenstraße 50 18439 Stralsund Tel: 03831 253630 Fax: 03831/252 53 630 E-Mail: hafenamt@stralsund.de Wismar: Hansestadt Wismar Hafenbehörde Kopenhagener Str. 1 23966 Wismar Tel: 03841 25132 60 Fax: 03841 25132 64 E-Mail: hafenamt@wismar.de Wolgast: Stadt Wolgast Amt Am Peenestrom Hafenbehörde Burgstr. 6 17438 Wolgast Tel: 03836 251137 Fax: 03836 25 141 37 E-Mail: poststelle@wolgast.de Lubmin: Amt Lubmin Hafenbehörde Geschwister-Scholl-Weg 15 17509 Lubmin Tel.: 038354 3500 Fax: 038354 22197 E-Mail: info@amtlubmin.de Ueckermünde: Stadt Ueckermünde Am Rathaus 3 17373 Ueckermünde Tel: 039771 28 40 Fax: 039771 28 499 E-Mail: rathaus@ueckermünde.de Niedersachsen: – für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Oldenburg: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Häfen- und Schifffahrtsverwaltung Referat 31 Hindenburgstr. 30 26122 Oldenburg Tel: 0441 799 2238 Fax: 0441 799 2253 – Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Brake und Nordenham: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ref. 31 Brommystraße 1 26919 Brake/Utw. Tel: 04401 925-0; -200 oder -216 Fax: 04401 3272 E-Mail: brake@port-authority.de Cuxhaven und Stade-Bützfleth: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ref. 31 Am Schleusenpriel 2 27472 Cuxhaven Tel: 04721 500 150 Fax: 04721 500 250 E-Mail: cuxhaven@port-authority.de Emden: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ref. 31 Friedrich-Naumann-Str. 7-9 26725 Emden Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116 Fax: 04921 897 241 E-Mail: emden@port-authority.de Leer: Stadt Leer Hafenbehörde Postfach 2060 26770 Leer Tel: 0491 9782 0 Fax: 0491 9782 399 E-Mail: info@leer.de Oldenburg: Hafen der Stadt Oldenburg Hafenmeister Pferdemarkt 14 26105 Oldenburg Tel: 0441 235 3073 Fax: 0441 235 3121 E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de Papenburg: Stadt Papenburg Hafenbehörde Seeschleuse 26781 Papenburg Tel: 04961 9467 12 Fax: 04961 9467 20 E-Mail: hafen@papenburg.de Wilhelmshaven: (ausgenommen kommunaler Hafenteil) Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ref. 31 Neckarstraße 10 26382 Wilhelmshaven Tel: 04421 300-13 15 oder -13 14 Fax: 04421 4800 596 E-Mail: wilhelmshaven@port-authority.de Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil) Stadt Wilhelmshaven Hafenbehörde Rathausplatz 10 26382 Wilhelmshaven Tel: 04421 16-32 20 Fax: 04421 16-41 32 20 E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de Insel- und -Versorgungshäfen (Ostfriesische Inseln): Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ref. 31 Bahnhofstr. 5 26506 Norden Tel.: 04931/9888-29 oder -36 E-Mail: norden@port-authority.de Schleswig-Holstein: Brunsbüttel: Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Fachbereich Koordination und Vollzug – Hafenbehörde – Am Außenhafen 25813 Husum Tel: 04841 661 317 Fax: 04841 661 321 E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de Dagebüll: Amt Südtondern Hafenbehörde Marktstraße 12 25899 Niebüll 04661-601311 E-Mail: info@amt-suedtondern.de Flensburg: Oberbürgermeister der Stadt Flensburg Hafenbehörde Flensburg Schiffbrücke 37 24939 Flensburg Tel: 0461 85 15 88 Fax: 0461 85 18 37 E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de Kiel: Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel Bollhörnkai 1 24103 Kiel Tel: 0431 901 1073/-1173 Fax: 0431 94 477 E-Mail: hafenamt@kiel.de Lübeck/Travemünde: Bürgermeister der Hansestadt Lübeck Lübeck Prot Authority Abt. Hafen- u. Seemannsamt Ziegelstraße 2 23239 Lübeck Tel: 0451 122 6901 Fax: 0451 122 6990 Puttgarden: Bürgermeister der Stadt Fehmarn Ohrtstr. 11 23769 Fehmarn Tel: 04371 506224 Fax: 04371 506 211 E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de Rendsburg: Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde Hafenbehörde Am Kreishafen 4 24768 Rendsburg Tel: 04331 14070 Tel: 04331 202 322 Fax: 04331 202-502 E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de Zu § 19 Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel. Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24 Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen: Zu § 27 7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit „allgemein zugänglichen Bereichen“ sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben. Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen. Anlage 1: Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee Anlage 2: Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 3: Anmeldung von Feuerwerkskörpern
Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See
Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
Tod durch gefährliches Gut
Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat
Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen:Stoffe oder GegenständeMengeKlasse 6.2Jeder Austritt/ VerlustKlasse 7Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 019050 kg/50 lKlasse 2.3Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240Klasse 4.2: Verpackungsgruppe IKlasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120Klasse 6.1: Verpackungsgruppe IKlasse 8: Verpackungsgruppe IKlasse 9: UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Gegenstände, die solche Stoffe enthaltenKlasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N333 kg/333 lKlasse 2.1Klasse 3: Verpackungsgruppe IIKlasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)Klasse 4.2: Verpackungsgruppe IIKlasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN3292Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN3356Klasse 5.2: (*)Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III und UN1700, 2016, 2017Klasse 8: Verpackungsgruppe IIKlasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245, 3090, 3091, 3480, 3481(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt istKlasse 1: 1.4S1000 kg/1000 lKlasse 2.2Klasse 3: Verpackungsgruppe IIIKlasse 4.1 Verpackungsgruppe IIIKlasse 4.2 Verpackungsgruppe IIIKlasse 4.3 Verpackungsgruppe IIIKlasse 5.1 Verpackungsgruppe IIIKlasse 8: Verpackungsgruppe III und UN3506Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268
Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule II der IAEA International Basic Safety Standards – No. GSR Part 3 führt
Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität)
jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der IAEA International Basic Safety Standards – No. GSR Part 3) festgelegten Grenzwerte führt, oder
Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe c legitimiert das Wort „mindestens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“) entspricht.
Erläuterungen zum IMDG-Code
Allgemeiner Hinweis