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Bundesministerium des InnernKürzel nicht amtlich

Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift


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Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift - RdSchr. d. BMI v. 16. 10. 2002 - D I 5 - 213 362/4 - Als Anlage übersende ich einen Abdruck der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 14. Oktober 2002 zur Kenntnis. Der vom Auswärtigen Amt nach Abschnitt A Nummer 3.1 (1) gemäß den Erläuterungen hierzu festgesetzte Höchstbetrag beläuft sich ab In-Kraft-Treten der Verwaltungsvorschrift auf 1.285,- Euro. Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen Deutscher Bundeswehrverband e. V. Südstraße 123 53175 Bonn Anlage Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland Vom 14. Oktober 2002 Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes wird nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 dieses Gesetzes erlassen: Berlin, den 14. Oktober 2002 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Dr. Beus GMBl 2002, S. 757

1.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 29. November 1991 (GMBl 1992 S. 140) verliert für den in Nummer 2 genannten Personenkreis rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2002 ihre Geltung.

2.

Auf im Beamtenbereich nach dem 31. Juli 2002 aufgetretene und künftig auftretende Einzelfälle ist nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes die für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ergangene Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland vom 16. Juli 2002 (GMBl S. 608) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes auch für die Richter im Bundesdienst. Bei Angestellten und Arbeitern des Bundes ist außertariflich entsprechend zu verfahren.


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