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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen aus dem Sondervermögen Zukunftsinitiative II im Klimaschutz - Klima Plus Saar

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2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen aus dem Sondervermögen Zukunftsinitiative II im Klimaschutz - Klima Plus Saar

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2013-10-21

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2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen aus dem Sondervermögen Zukunftsinitiative II im Klimaschutz „Klima Plus Saar“ vom 21.10.2013, zuletzt geändert am 08.11.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren 8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten - 2 - 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig, zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigen Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationell zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Hierfür müssen einerseits neue Techniken in diesem Bereich entwickelt und demonstriert werden, andererseits sind, trotz der gestiegenen Marktpreise für Erdöl und Erdgas, auch einige ausgereifte Techniken nicht wirtschaftlich zu betreiben. Deshalb fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) nach dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) solche Vorhaben zur Energieeinsparung, zur rationellen Energienutzung und zur Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energien, die ohne Zuwendung noch nicht wirtschaftlich oder nicht finanzierbar wären. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. Mit dieser Richtlinie sollen auch Konzepte und Projekte mit einem energetischen Schwerpunkt unterstützt werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, ob Finanzmittel der Städtebauförderung zur Verfügung stehen, welche dann vorrangig zu beantragen sind. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden folgende Maßnahmen: 2.1 Förderung von Null-Emissions-Kommunen (siehe 5.5.1) 2.2 Entwicklungs- und/oder Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien für Körperschaften des öffentlichen Rechts (siehe 5.5.2) 2.3 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben (siehe 5.5.3) 2.4 Förderung von Nah- und Fernwärmenetzen (siehe 5.5.4) 2.5 Fotovoltaikanlagen (siehe 5.5.5) a) an Kindertageseinrichtungen b) an Schulen, Schullandheimen und Jugendfarmen c) für besondere architektonische Gestaltung 2.6 Energieeffiziente Straßenbeleuchtung (siehe 5.5.6) -> ausgesetzt 2.7 Energetische Sanierung von Vereinshäusern (Kultur- und Sportstätten) (siehe 5.5.7) 2.8 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen (siehe 5.5.8) - 3 - 2.9 Energieeffiziente Elektromotoren (siehe 5.5.9) 2.10 Kleine Windkraftanlagen (siehe 5.5.10) 2.11 Solarthermische Anlagen (siehe 5.5.11) 2.12 Wärmedämmmaßnahmen der Gebäudehülle im Gebäudebestand von natürlichen und juristischen Personen (siehe 5.5.12) 2.13 Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen (siehe 5.5.13) 2.14 Außerbetriebnahme von Öl- oder Kohle-Einzelöfen (siehe 5.5.14) 2.15 Blockheizkraftwerke (BHKW) (siehe 5.5.15) 2.16 Kurzumtriebsflächen (siehe 5.5.16) 3. Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung können alle natürlichen und juristischen Personen erhalten, sofern sich nicht aus den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie eine Begrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger ergibt. Für Unternehmen gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (insbesondere Notifizierungsverfahren für Nicht-KMU bzw. Anmeldung nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gelten der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme (Auftragserteilung). Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss schriftlich erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist. Für die Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Null-Emissions-Kommunen), Nr 2.2 (nur bei der Aufstockung eines vom Bund geförderten Konzeptes), Nr. 2.4 (Nah- und Fernwärmenetze), Nr 2.5 (Fotovoltaikanlagen), Nr. 2.7 (nur für die Erstellung des Energiegutachtens), Nr. 2.8 (Optimierung von Heizungsanlagen), Nr. 2.9 (Elektromotoren), Nr. 2.10 (Windkraftanlagen), Nr 2.11 (solarthermische Anlagen), Nr. 2.13 (Außerbetriebnahme Nachtstromspeicher), 2.14 (Außerbetrieb- 4 - nahme Öl- oder Kohle-Einzelöfen), 2.15 (Blockheizkraftwerke) gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn für Maßnahmen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie begonnen (Auftragserteilung) werden, als erteilt. 4.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die im Saarland und sofern keine Ausnahmen durch diese Richtlinie zugelassen sind, durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt werden. Bei allen Vorhaben sind die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und nachbarschaftsrechtlichen Belange und Vorschriften einzuhalten. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. Hinweis: Handwerkerleistungen, für die eine staatliche Förderung gewährt wurde, dürfen nicht zusätzlich bei der Einkommensteuererklärung als absetzbare Handwerkerleistungen geltend gemacht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz). 4.3 Maßnahmen werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 1.000 € beläuft. Davon ausgenommen sind Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.8 bis 2.11. Für Maßnahmen nach Nummer 2.7, 2.12, 2.13, 2.14 und 2.16 gilt eine Bagatellgrenze von 500 €. 4.4 Für den Nachweis der bauphysikalischen Maßnahmen gemäß Nummer 2.7 und 2.12 muss ein „Sachverständiger“ im Sinne dieser Richtlinie eine nach § 21 EnEV2009 ausstellungsberechtigte Person, ein von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V oder ein im Bundesprogramm „Vor-Ort-Beratung“ zugelassener Energieberater oder ein in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführter Sachverständiger sein. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung (Nrn. 2.1, 2.2, 2.3, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9) bzw. Festbetragsfinanzierung (Nrn. 2.4, 2.5, 2.7, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16) gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung. - 5 - 5.4 Beihilferechtliche Grundlagen Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABL. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen („De-minimis“-Verordnung, ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). Der maximal zulässige Gesamtbetrag von „De-minimis“-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe 200.000 €. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wurden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mit einer „De-minimis“-Bescheinigung zu bestätigen. Sollte die „Deminimis“ Grenze im Einzelfall mit der nach Ziffer 5.6 dieser Richtlinie möglichen Förderung übertroffen werden, ist eine Freistellung der Einzelbeihilfe von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nach den Kriterien der AGVO möglich. Eine Freistellung der durch diese Förderrichtlinie geförderten Maßnahmen ist bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen als Regionalbeihilfen nach den Artikeln 13 und 14 AGVO, als Investitionsbeihilfen für KMU nach Art. 15 AGVO sowie als Umweltschutzbeihilfen nach Artikel 17 AGVO (Maßnahmen nach den Artikeln 18 und 21 bis 24 AGVO) möglich. Hinsichtlich der jeweils möglichen Beihilfeintensität bestehen Einschränkungen nach den genannten Artikeln der AGVO. Der Schwellenwert für eine Freistellung ergibt sich aus Artikel 6 AGVO. Die Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ ergibt sich aus Artikel 2 Ziffer 7 in Verbindung mit Anhang I AG- VO. Im Antrag ist anzugeben, ob der Status eines kleinen bzw. mittleren Unternehmens erfüllt wird. 5.5 Bemessungsgrundlage 5.5.1 Förderung von Null-Emissions-Kommunen Im Rahmen einer Null-Emissions-Gemeinde werden Entwicklungskonzepte gefördert, welche einer Gemeinde, einem Teilgebiet einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband entsprechende Möglichkeiten aufzeigen, wie sich ein solches Gebiet möglichst zu 100 % aus den regionalen Potenzialen nachhaltig und klimaverträglich mit Energie versorgen kann. Die Förderung erfolgt als eine Aufstockung des für diese Maßnahme vom Bund vorliegenden Förderbescheides zum Förderbaustein Klimaschutzkonzepte. - 6 - 5.5.2 Entwicklungs- und/oder Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien für Körperschaften des öffentlichen Rechts Gefördert wird die Entwicklung, Vorbereitung bzw. Durchführung von Energiesparprogrammen und ganzheitlichen Energiekonzepten zur Forcierung von Energieeffizienz und der verstärkten Nutzung von Erneuerbaren Energien (EE) auf lokaler (z.B. auf Stadtteilebene) und/oder regionaler Ebene. Planungs- und Informationsmaßnahmen für diese Konzepte sind ebenfalls förderfähig. Die Erstellung von Energiekonzepten bedeutet, dass alle Möglichkeiten der Energieeinsparung und -nutzung von erneuerbaren Energiequellen für die Energieversorgung eines Gebietes (Kommunen, Ortsteile, Siedlungen) mit dem Schwerpunkt auf Gesamtkonzepte ermittelt werden. Dazu erfolgt im ersten Schritt zunächst die Erfassung der Potenziale einer wirtschaftlichen Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie der effizienten Energietechnologien und einer Analyse des Status Quo. Bereits bestehende und ähnliche Konzepte (z.B. energetische Untersuchung aller kommunalen Gebäude) werden berücksichtigt. Als nächstes werden unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und der Ideen der Kommune konzeptionelle Pläne für das jeweilige Gebiet ausgearbeitet. Ziel ist es dabei, die wirtschaftlich sowie technisch optimalen Nutzungsmöglichkeiten in der Kommune aufzuzeigen. Gefördert werden auch Machbarkeitsstudien, in denen die Umsetzungsfähigkeit von Projekten und Untersuchungen zur Energieeffizienz und Konzeptionen zur Energieverbrauchsreduzierung bzw. zur Nutzung von Erneuerbaren Energien geprüft werden. Die im Rahmen der Machbarkeitsstudie wirtschaftlich realisierbaren Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren umzusetzen. Die Vorhaben werden anhand einer beizufügenden Projektskizze auf Förderfähigkeit bewertet (s. Maßnahmenblatt MBA 2.2). Einzelobjekte sind für die Untersuchung bzw. Erstellung von Entwicklungsund/oder Energiekonzepten und Machbarkeitsstudien ausgenommen, soweit sie sich nicht in ein übergeordnetes energie- bzw. klimaschutzorientiertes Rahmenkonzept einfügen. Hinweis: Die Förderung für den Fördertatbestand gemäß 5.5.2 wird nur dann gewährt, wenn vom Antragsteller überprüft wurde, ob die Maßnahme im Rahmen des Förderprogramms ZEP kommunal (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 29 vom 24.07.2008) gefördert werden kann. Ist dies der Fall, so müssen Finanzmittel von ZEP kommunal beantragt werden. Dies gilt lediglich für Anträge mit einer beantragten Zuwendung höher als 5.000,00 €. - 7 - 5.5.3 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben Zuwendungsfähig sind Investitionen zugunsten von Energiesparmaßnahmen gemäß Randnummer 47, Investitionen zu Gunsten erneuerbarer Energieträger gemäß Randnummer 48 bis 50 und Investitionen zu Gunsten des Ausbaus von Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme gemäß Randnummer 51 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Amtsblatt der EG C 82/2 vom 01.04.2008), soweit sie Entwicklungs-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere: · Vorhaben der kombinierten Kraft-Wärme-(Kälte-)erzeugung und Abwärmenutzung, · Vorhaben zur Energieeinsparung und zur rationellen Energienutzung, · Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und erneuerbaren Energien. Entwicklungscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die Grundlagenkenntnisse mit dem Ziel weiterentwickeln, neue Methoden, Techniken oder Verfahren anzuwenden. Es werden nur marktnahe Entwicklungsvorhaben gefördert. Pilotcharakter haben Vorhaben, die eine neuartige Technik oder Methodik erstmals anwenden. Sie sollen neu entwickelte Techniken oder Verfahren erproben und optimieren und deren kommerziellen Einsatz vorbereiten. Demonstrationscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes in beispielhaften und mustergültigen Vorhaben unter Beweis stellen. Sie dienen der Vorbereitung der Markteinführung; etwa noch bestehende Mängel sollen entdeckt und beseitigt werden. Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für a) die projektbezogenen Planungsarbeiten, Voruntersuchungen und Genehmigungen, jedoch nur bei Realisierung des Projektes und höchstens bis zu einem Anteil von 18 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Baunebenkosten), b) Untersuchung und Herrichten des Baugrundes, c) Investitionen, d) Installierung und Inbetriebnahme, e) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorhaben stehen. Zuwendungen Dritter verringern die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend. 5.5.4 Förderung von Nah- und Fernwärmenetzen Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Nah- und Fernwärmenetzen mit oder ohne Gebäudeanschluss. Im Rahmen der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung er- 8 - neuerbarer Energien (EE) im Wärmemarkt in Deutschland werden u.a. Nahwärmenetze gefördert. Anlagen, die überwiegend aus EE gespeist werden, können über Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit Tilgungszuschüssen aus Bundesmitteln nach dem Marktanreizprogramm gefördert werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Neuund Ausbau von Wärmenetzen, die überwiegend aus KWK-Anlagen gespeist werden (Zuschlagszahlung §7a Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz). Nur bei Inanspruchnahme obiger Förderprogramme wird eine zusätzliche Landesförderung als Aufstockung gezahlt. Die Fördervoraussetzungen orientieren sich dabei an den für diesen Fördertatbestand festgelegten Anforderungen des Bundes. Weitere Fördervoraussetzung ist die Vorlage des Zulassungsbescheids bei Inanspruchnahme einer BAFA-Förderung bzw. ein Nachweis der Kreditzusage bei einer Förderung durch die KfW. 5.5.5 Fotovoltaikanlagen Zuwendungsfähig ist die Errichtung netzgekoppelter Solaranlagen zur Stromerzeugung (Fotovoltaikanlagen) - an Schulen nach Schulordnungs- und Privatschulgesetz, Kindertageseinrichtungen (z.B. Kindergärten), Jugendfarmen und Schullandheimen ab einer installierten Spitzenleistung von 1 kWpeak, jedoch nur in Verbindung mit einer Visualisierungstafel zur Darstellung der erzeugten Energie, - als Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben für besondere architektonische Gestaltung ab einer installierten Spitzenleistung von 2 kWpeak. Gefördert werden nur solche Fotovoltaikanlagen, die eine Zulassung nach IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikate „TÜV-Rheinland“ oder „ISPRA“) besitzen. Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt werden. Der Bau und Betrieb von Anlagen an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Schullandheimen sollten zweckmäßigerweise zum Anlass genommen werden, die Themen Klimaschutz und erneuerbare Energien pädagogisch zu vermitteln. 5.5.6 Energieeffiziente Straßenbeleuchtung (ausgesetzt) Gefördert werden im öffentlichen Außenbereich innerhalb einer Kommune, eines Landkreises oder des Regionalverbands Saarbrücken, die Ausgaben für Beschaffung und Einbau von - 9 - - effizienten Lampen und Leuchten mit lichtlenkenden Spiegeln, hoher Lichtausbeute und geeigneter Steuerungseinheit, - effizienten Lampen für bestehende Leuchtsysteme mit geeigneter Steuerungseinheit, modernem Vorschaltgerät und lichtlenkendem Spiegel. Gefördert wird nur der Austausch von bestehenden Anlagen und nicht die Installation von Neuanlagen. Förderfähig ist nur der Austausch von Leuchtmitteln und/oder von Leuchtkörpern (keine Masten, Befestigungsseile oder die Umrüstung von Schaltstellen). Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Energieeinsparung gegenüber dem IstZustand nachweislich mindestens 30 % beträgt. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Nachweis durch einen Fachplaner vorzulegen. Die Ausgaben für den Nachweis sind förderfähig. 5.5.7 Energetische Sanierung von Vereinshäusern (Kultur- und Sportstätten) Gefördert werden Maßnahmen zur energetischen Optimierung der Gebäudehülle, sofern das Vereinsgebäude zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Förderung einer energetischen Sanierung nachweislich mindestens 20 Jahre alt ist und einen nicht wohnwirtschaftlichen Zweck hat. Anbauten sind förderfähig, sofern die neu geschaffene Nutzfläche nicht mehr als 20 % der bisherigen Nutzfläche des Vereinsgebäudes beträgt (Nachweis erforderlich). a.) Gefördert werden Maßnahmen zum baulichen Wärmeschutz, wie z.B. - Wärmedämmung der Außenwände und Decken nach unten gegen Außenluft - Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke - Wärmedämmung der Kellerdecke oder Boden und Wänden beheizter Räume gegen Erdreich - Wärmedämmung der Wände beheizter Räume gegen unbeheizt - Austausch von Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern mit Wärmeschutzverglasung und Hauseingangstüren Für obige Maßnahmen an der Gebäudehülle gelten die zusätzlichen Förderbedingungen gemäß Anlage A dieser Richtlinie als Mindestvoraussetzung. b.) Gefördert werden auch Maßnahmen, die zur Betriebskostenverbesserung beitragen, wie z.B. der Austausch von Flutlicht- und Hallenbeleuchtung oder der Einbau von solarthermische Anlagen, Pelletkesseln oder Wärmerückgewinnungsanlagen. Voraussetzung für diese Förderung ist das Vor-Ort-Energiegutachten eines Sachverständigen, in dem die Nachhaltigkeit der einzelnen Maßnahmen anhand der Ermittlung des energetischen und wirtschaftlichen Einsparpotenzials bescheinigt und nachgewiesen wird. - 10 - 5.5.8 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen Bei bestehenden Heizungsanlagen (Inbetriebnahmezeitpunkt mindestens zwei Jahre vor Antragstellung) wird für Gebäude öffentlich-rechtlicher Körperschaften die Durchführung von Optimierungsmaßnahmen an Heizungsanlagen aufgrund von Datenerhebungen, Messungen und Berechnungen gefördert. Förderfähige Maßnahmen sind: a.) Optimierung mittels Referenzmessung: Für einen Zeitraum von mindestens 3 Werktagen plus einem Wochenende erfolgt die Durchführung und Auswertung der Referenzmessung aller Steuerungsparameter und die Ermittlung des Sollzustandes mit anschließender Einregulierung der Heizungsanlage und Nachweismessung von mindestens 2 Tagen. Die Referenzmessung umfasst mindestens die zeitlich parallele Erfassung von Vorlauf-, Rücklauf-, und Abgastemperatur des Kessels sowie Temperaturmessungen in 4 unterschiedlichen Räumlichkeiten und der Außentemperatur. Hierbei sind 10 Messzyklen von insgesamt mindestens 120 Stunden automatisiert und kontinuierlich durchzuführen. Die Nachweismessung erfolgt nach gleichen Kriterien für mindestens 48 Stunden. b.) Heizungscheck nach DIN EN 15378 und DIN EN 4792 inkl. der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach DIN EN 14336. Beide Maßnahmen sind kombinierbar. Alle Arbeiten sind von einem in der Handwerksrolle eingetragenen Fachbetrieb, einem qualifizierten Ingenieur, einem im Bundesprogramm „Vor-OrtBeratung“ oder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. zugelassenen Energieberater oder einem Energieversorgungsunternehmen durchzuführen und zu bestätigen. Hinweis: Förderfähig ist der Zeitaufwand bzw. personelle Aufwand für die erforderlichen Berechnungen, die damit verbundene Dokumentation und ggf. die Arbeiten im Zusammenhang mit der Optimierung der Einstellung der Anlage. Förderfähig ist zudem der Austausch oder die Neuinstallation von Komponenten, wie z.B. Thermostatventile und hocheffiziente Pumpen, soweit sie nicht den Nachrüstverpflichtungen der EnEV unterliegen. Nicht förderfähig hingegen ist der Austausch des Heizkessels. 5.5.9 Energieeffiziente Elektromotoren Zuwendungsfähig sind im Falle des vorzeitigen Ersatzes ineffizienter Elektroantriebe die Ausgaben für die Anschaffung und den Einbau hocheffizienter Drehstrommotoren mit einer Nennleistung von 1,1 bis 200 kW, die mindestens die Wirkungsgradklasse IE3 einhalten. Die Effizienz des eingebauten Motors ist anhand der Herstellerunterlagen mit Angaben zur Energieeffizienz des Motors, einer Bestätigung des Installateurs, sowie einer Fotografie des Typenschildes nachzuweisen. Aus dem Verwen- 11 - dungsnachweis müssen der Name des Installateurs, das Einbaudatum, der Motorenhersteller, der Motortyp, die Seriennummer und der Anlagenstandort ersichtlich sein. Wird für mehrere Elektromotoren eines Antragstellers eine Zuwendung beantragt, so muss zusätzlich eine Übersichtstabelle, aus der die Ausgaben für die Anschaffung der einzelnen Motoren sowie der Gesamtbruttobetrag und die darin enthaltene Mehrwertsteuer ersichtlich sind, eingereicht werden. Zuwendungsfähig sind ebenfalls nachgewiesene Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers. 5.5.10 Kleine Windkraftanlagen Zuwendungsfähig ist die Anschaffung von kleinen Windkraftanlagen mit einer Leistung von 500 Watt bis 10 Kilowatt bezogen auf eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s in Nabenhöhe. Der Nachweis über die Anschaffung und Installation der Windkraftanlage muss durch Vorlage der Originalrechnungen erfolgen. Aus der Rechnung müssen mindestens der Preis, der Hersteller, die Modellbezeichnung, die Seriennummer, der Anlagenstandort und der Betreiber ersichtlich sein. Außerdem muss die auf die Windgeschwindigkeit von 10 m/s bezogene Leistung in Nabenhöhe durch den Hersteller nachgewiesen werden. Wird für mehrere Windkraftanlagen eine Zuwendung beantragt, so muss zusätzlich eine Übersichtstabelle, aus der die Nettokosten der einzelnen Anlagen und der Gesamtbetrag ersichtlich sind, eingereicht werden. Eigenbauten und Bausätze sind nicht zuwendungsfähig. 5.5.11 Solarthermische Anlagen Gefördert wird die Installation einer solarthermischen Anlage zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung bei bestehenden Wohngebäuden (Bauantrag vor 01.01.2009). Förderfähig sind Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 5 m² für Ein-/ Zweifamilienhäuser, ab einer Größe von drei Wohneinheiten beträgt die Mindestgröße 8 m². Gefördert werden nur Anlagen, die eine „SOLAR-KEYMARK-Zertifizierung“ aufweisen und von einem Fachunternehmer installiert werden. Förderfähig sind nur Anlagen, die vom Anlagenbetreiber nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung installiert werden. 5.5.12 Wärmedämmmaßnahmen der Gebäudehülle im Gebäudebestand für natürliche und juristische Personen. Gebäudebestand im Sinne dieser Richtlinie sind Gebäude, für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde. Er- 12 - gänzend sind auch Wohnflächenerweiterungen (z.B. Anbauten) förderfähig, sofern die neu geschaffene Wohnfläche nicht mehr als 20 % der bisherigen Wohnfläche beträgt (Nachweis erforderlich). Nicht gefördert werden Wintergärten, Ferien-, und Wochenendhäuser. Gefördert werden: - Wärmedämmung der Außenwänden und Decken nach unten gegen Außenluft - Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke - Wärmedämmung der Kellerdecke oder Boden und Wänden beheizter Räume gegen Erdreich - Wärmedämmung der Wände beheizter Räume gegen unbeheizt - Austausch von Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern mit Wärmeschutzverglasung und Hauseingangstüren Für obige Maßnahmen gelten die zusätzlichen Förderbedingungen gemäß Anlage A dieser Richtlinie als Mindestvoraussetzung. 5.5.13 Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen Gefördert werden der Abbau und die fachgerechte Entsorgung von Nachtstromspeicherheizungen. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die künftige Beheizung der betroffenen Wohnräume über eine Zentralheizung oder über ein für mehrere Gebäude vorgesehenes Warmwasser- und Heizungssystem erfolgt. Bei der neuen Heizungsanlage muss es sich um einen öl- oder gasbetriebenen Brennwertkessel handeln oder um eine Anlage, die mit fester Biomasse (nur Hackschnitzel und Pellets) betrieben wird. Alternativ kann auch eine gasbetriebene Wärmepumpe gemäß der BAFA-Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt installiert werden oder ein Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz gemäß 5.5.4 dieser Richtlinie erfolgen. Der Austausch von Nachtstromspeicherheizungen ist nicht förderfähig, wenn als neue Heizungsanlage eine strombetriebe Wärmepumpe installiert wird. Die Inbetriebnahme des neuen Heizsystems muss nach anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Nachstromspeicher erfolgt mittels eines Entsorgungsnachweises eines Entsorgungsfachbetriebes. Der Entsorgungsschein muss mindestens folgende Angaben enthalten: Abfallbezeichnung, Abfallmenge, Datum der Übernahme sowie Name, Anschrift des Abfallerzeugers und Unterschrift vom Beförderer und/oder Entsorger. - 13 - 5.5.14 Außerbetriebnahme von Öl- oder Kohle-Einzelöfen Gefördert werden der Abbau und die fachgerechte Entsorgung von Öl- oder Kohle-Einzelöfen. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die künftige Beheizung der betroffenen Wohnräume über eine Zentralheizung oder über ein für mehrere Gebäude vorgesehenes Warmwasser- und Heizungssystem erfolgt. Bei der neuen Heizungsanlage muss es sich um einen öl- oder gasbetriebenen Brennwertkessel handeln oder um eine Anlage, die mit fester Biomasse (nur Hackschnitzel und Pellets) betrieben wird. Alternativ kann auch eine gasbetriebene Wärmepumpe gemäß der BAFA-Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt installiert werden oder ein Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz gemäß 5.5.4 dieser Richtlinie erfolgen. Die Außerbetriebnahme von Öl- oder KohleEinzelöfen ist nicht förderfähig, wenn als neue Heizungsanlage eine strombetriebene Wärmepumpe installiert wird. Die Inbetriebnahme des neuen Heizsystems muss nach anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Nachweis der Entsorgung der Öl- oder Kohle-Einzelöfen erfolgt durch eine Bestätigung des Fachunternehmers, der die neue Heizungsanlage installiert. 5.5.15 Blockheizkraftwerk (BHKW) Gefördert wird der Einbau im Gebäudebestand (Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 01.01.2009) von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen bis zu einer Leistung von max. 20 KWel, Die Anlage muss über einen vom Hersteller angebotenen Vollwartungsvertrag betreut werden und über einen integrierten Stromzähler verfügen. Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ist ausgeschlossen, wenn die Versorgung mit Nah-/ oder Fernwärme besteht oder ein Anschluss an ein vorhandenes Nah-/ oder Fernwärmenetz zu ökonomisch darstellbaren Kosten möglich wäre. BHKW mit Palmöl als Brennstoff sind von der Förderung ausgeschlossen. Weitere Anforderungen sind: 1. Vorhandensein eines Pufferspeichers (mindestens 300 Liter) 2. Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für das Heizungssystem. 3. Einsatz von Umwälzpumpen, die mindestens die Effizienzklasse A erfüllen. - 14 - 5.5.16 Kurzumtriebsflächen (KUF) Um aus Klimaschutzgründen den Ausbau der energetischen, festen Biomassenutzung zu beschleunigen, wird im Rahmen einer Anschubfinanzierung bis spätestens 30.06.2014 der Anbau von schnellwachsenden Baumarten auf sog. Kurzumtriebsflächen (abgekürzt KUF) gefördert. Als KUF gelten Flächen, die Baumarten nach der Bekanntmachung Nr. 05/10/31 vom 12. Mai 2010 (eBAnz Nr. 52 S. 1) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bestockt sind mit Ausnahme der Quercus Arten und Robinien (Robinia). Die Baumarten sind im Einzelnen: Weiden (Salix), Pappeln (Populus), Birken (Betula), Erlen (Alnus) und die Art Gemeine Esche (F. Excelsior). Der maximale Erntezyklus ist 8 Jahre, das heißt, innerhalb der ersten 8 Jahre muss die Fläche zum ersten Mal geerntet werden. Der Zuwendungsempfänger muss dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (=MUV), Abteilung B (Landwirtschaft, Entwicklung ländlicher Raum) die beabsichtigte Ernte mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche anzeigen. Zuwendungsempfänger sind Landwirte (Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 73/2009) sowie forstwirtschaftliche Betriebe, Kommunen sowie deren Eigenbetriebe und Kirchen mit eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken. Vor der Anlage der Fläche muss der Zuwendungsempfänger eine Beratung und Planung der Fläche unter Berücksichtigung ausreichender Abstandsflächen nachweisen. Nach der Beratung kann ein Zuwendungsantrag zusammen mit den Planungsunterlagen beim MUV gestellt werden. Das MUV wird auf Grundlage der Planungsunterlagen und des Flächennachweises die Antragsprüfung durchführen und über die Förderwürdigkeit entscheiden. Die Auszahlung findet nach der Flächenanlage und einer Flächenbegehung durch das MUV statt. Diese Flächenbegehung muss innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige der Fertigstellung der Pflanzung durch den Antragssteller durch das MUV erfolgen. Ein Zuwendungsempfänger kann mehrere Schläge zusammen beantragen. Bedingung ist eine Mindestgröße von 0,5 ha pro Schlag und eine obere Grenze von max. 7,5 ha pro Zuwendungsempfänger. Es sind mindestens 4.000 Pflanzen je Hektar Netto-Pflanzfläche anzupflanzen. Bei der Beschaffung des Pflanzgutes darf nur solches Pflanzgut verwendet werden, welches den Vorgaben des Forstvermehrungsgesetzes entspricht (Ausnahme: Weide). Bei Flächen größer als 3 ha sind mindestens 2 verschiedene Klone oder aber Arten anzubauen. Außerdem sind die Abstandsregelungen des Nachbarschaftsgesetzes des Saarlandes zu beachten. Die KUF-Förderung erfolgt bevorzugt auf Flächen, auf denen durch den Anbau eine positive Auswirkung auf Erosions- und Gewässerschutz sowie hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes zu erwarten sind. - 15 - 5.6 Förderhöhe 5.6.1 Förderung von Null-Emissions-Kommunen gemäß der Ziffer 5.5.1 Es erfolgt eine Aufstockung des nicht rückzahlbaren Zuschusses des Bundes, der bereits durch einen Förderbescheid des Bundes vorliegt. Der Bund fördert Null-Emissions-Kommunen durch den Förderbaustein „Klimaschutzkonzepte“. In der Förderpraxis darf die Summe der Finanzierungsmittel 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen, sodass die Eigenbeteiligung bei mindestens 20 % liegen muss. Daraus ergibt sich, dass die Bundesförderung durch Klima Plus Saar auf eine Gesamtförderung bis zu 80 % aufgestockt werden kann. Eine zusätzliche maximale Landesförderung beträgt bis zu 30 % der vom Bund als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, soweit die Kumulierungsgrenzen (siehe 5.7) nicht überschritten werden, maximal jedoch 100.000 €. Bemessungsgrundlage ist der Förderbescheid des Bundes. 5.6.2 Entwicklungs- und/oder Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien für Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß der Ziffer 5.5.2 Die Förderung beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 40.000 €. Eine Kombination mit den vom Bund geförderten Klimaschutz-Teilkonzepten ist möglich, sofern die Eigenbeteiligung des Antragstellers bei mindestens 20% liegt. Bemessungsgrundlage ist der Förderbescheid des Bundes. 5.6.3 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben gemäß der Ziffer 5.5.3 Die Förderung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung beträgt höchstens 200.000 € je Maßnahme. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Bei der Berechnung des Fördersatzes werden die Einnahmen gemäß 1.2 AN- Best-P zu VV § 44 LHO z.B. durch die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gegengerechnet. 5.6.4 Bau von Nah- und Fernwärmenetzen gemäß der Ziffer 5.5.4 Die Errichtung und Erweiterung von Nah- und Fernwärmenetzen mit oder ohne Gebäudeanschluss erfolgt mit 60 € je errichtetem Meter Trassenlänge (einfach). Die maximale Fördersumme beträgt jedoch 150.000 €. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. 5.6.5 Fotovoltaikanlagen gemäß der Ziffer 5.5.5 Die Förderung beträgt für Anlagen a. an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendfarmen und Schullandheimen 800 € je kWp, höchstens jedoch 10.000 € - 16 - b. als Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung beträgt höchstens 100.000 € je Maßnahme. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Bei der Berechnung des Fördersatzes gemäß 5.6.5 b) werden die Einnahmen gemäß 1.2 AN-Best-P zu VV zu § 44 LHO durch die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gegengerechnet. 5.6.6 Energieeffiziente Straßenbeleuchtung gemäß der Ziffer 5.5.6 Dieser Fördertatbestand ist ausgesetzt. 5.6.7 Energetische Sanierung von Vereinshäusern gemäß der Ziffer 5.5.7 Das Vor-Ort-Gutachten und die Maßnahmen gemäß Ziffer 5.5.7 b.), die zur Betriebskostenverbesserung beitragen, werden mit bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 30.000 €. Für Wärmedämmmaßnahmen gemäß Ziffer 5.5.7 a.) gelten die nach Anlage B dieser Richtlinie aufgeführten Festbeträge sowie eine maximale Gesamtförderhöhe von 30.000 € pro Einzelvorhaben. 5.6.8 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen gemäß Ziffer 5.5.8 Die Förderung pro Objekt beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. jedoch 2.000 €. 5.6.9 Energieeffiziente Elektromotoren gemäß der Ziffer 5.5.9 Die Förderung beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 20.000 € pro Jahr und Antragsteller bzw. Einrichtung. 5.6.10 Kleine Windkraftanlagen gemäß der Ziffer 5.5.10 Die pauschale Förderung beträgt für Windkraftanlagen mit einer Leistung a) von mehr als 500 Watt 900 €, b) von mehr als 1 Kilowatt 1.200 €, c) von mehr als 5 Kilowatt bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt 1.600 €. 5.6.11 Solarthermische Anlagen gemäß 5.5.11 Die Förderhöhe beträgt pauschal 500 € pro Anlage für Anlagen auf Ein-/ Zweifamilienhäusern und pauschal 800 € pro Anlage für Anlagen auf Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. 5.6.12 Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand für natürliche und juristische Personen gemäß der Ziffer 5.5.12 Für Wärmedämmmaßnahmen gelten die nach Anlage B dieser Richtlinie aufgeführten Festbeträge sowie eine maximale Gesamtförderhöhe von 100.000 € pro Einzelvorhaben. - 17 - 5.6.13 Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen gemäß der Ziffer 5.5.13 Die Förderung für die Außerbetriebnahme und Entsorgung von Nachtstromspeicherheizungen beträgt 200 € pro Gerät. Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 € pro Einzelgebäude. Hinweis: Obiger Fördertatbestand entfällt ersatzlos, wenn von Seiten des Bundes ein Förderprogramm aufgelegt wird. 5.6.14 Außerbetriebnahme von Öl- oder Kohle-Einzelöfen gemäß der Ziffer 5.5.14 Die Förderung für die Außerbetriebnahme und Entsorgung von Öl- oder Kohle-Einzelöfen beträgt 300 € pro Gerät. Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 € pro Einzelgebäude. Hinweis: Obiger Fördertatbestand entfällt ersatzlos, wenn von Seiten des Bundes ein Förderprogramm aufgelegt wird. 5.6.15 BHKW gemäß der Ziffer 5.5.15 Die Förderung für Anlagen gemäß 5.5.15 dieser Richtlinie beträgt: · bis zu einer Leistung von 1 kW 3.000 € pro kWel, · ab einer Leistung von > 1 bis 4 kW 600 € für jedes weitere kWel · ab einer Leistung von > 4 bis 10 kW 200 € für jedes weitere kWel · ab einer Leistung von > 10 bis 20 kW 100 € für jedes weitere kWel Bei der Berechnung des Fördersatzes gemäß 5.6.15 werden die Einnahmen gemäß 1.2 ANBest-P zu VV zu § 44 LHO z.B. durch die Einspeisevergütung nach dem KWK-Gesetz gegengerechnet. Im Falle einer Bundesförderung (BAFA/KfW) ist diese vorrangig zu beantragen. Die Landesförderung wird grundsätzlich um den möglichen Förderbetrag des Bundes reduziert. 5.6.16 Kurzumtriebsflächen (KUF) gemäß der Ziffer 5.5.16 Die Förderung ist flächenbezogen und beträgt 1.000 € je ha. Die Mindestgröße beträgt 0,5 ha. Um möglichst vielfältige Erfahrungen auf unterschiedlichen Böden und mit unterschiedlichen Niederschlagseinträgen zu sammeln, sind je Zuwendungsempfänger maximal 7,5 ha förderwürdig. Die Förderung für landwirtschaftliche Betriebe wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 „De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor“ gewährt. Das Förderprogramm ist begrenzt auf insgesamt 500 ha. Die Anpflanzung muss bis spätestens 30.06.2014 erfolgt sein. 5.7 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, wenn diese nicht aus anderen Förderprogrammen des Landes stammen. Eine Kombination von Landesmit- 18 - teln mit Bundesmitteln z.B. durch die BAFA oder KfW ist generell zulässig. Der Antragsteller muss dem jeweiligen Kredit- oder Zuschussgeber zwecks Gegenrechnung die Höhe des zusätzlichen Förderbetrags aus Landesmitteln mitteilen. Die in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Leitlinien der Gemeinschaft für Umweltschutzbeihilfen, Abl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1) bewilligten Zuschüsse dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfeintensität ergibt, die über der in dem vorgenannten Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Intensität liegt. Bei Anwendung der AGVO unterliegt die Kumulation von Zuwendungen den Beschränkungen des Artikels 7 AGVO. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen (Ausnahme Punkt 5.5.3 und 5.5.9) des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb, f) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. Begründete Ausnahmefälle sind möglich. Sofern die eigentliche Maßnahme gefördert wird, können auch Ausgaben für projektbezogene Planungsarbeiten, die unmittelbar zur Bereitstellung von Unterlagen für den Zuwendungsantrag erforderlich sind, als zuwendungsfähig anerkannt werden. 6.2 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme nicht ausgeführt wird. 6.3 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.4 Der Zuwendungsempfänger hat in Anlehnung an die Definition der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure jede Veränderung an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. an den geför- 19 - derten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 6.5 Bei einer Übertragung des Eigentums an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.6 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Zuwendungsempfänger haben zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Landes bei einer Gesamtzuwendung des Landes von mehr als 50.000 € die Eintragung einer vorrangigen Buchgrundschuld in Höhe der Landeszuwendung zugunsten des Saarlandes zu veranlassen. Ist dies nicht möglich, sind andere, gleich geeignete Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) vorzulegen. Diese Sicherheiten sind durch eine nach § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG entsprechende Verzinsungsregelung zu ergänzen. Die Sicherheiten müssen bis zu einem Zeitpunkt, der mindestens 6 Jahre nach dem Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises liegt, gelten. Zahlungen dürfen erst erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger die Erfüllung dieser Auflage nachgewiesen hat. 6.7 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag grundsätzlich um bis zu einem Jahr verlängern. 6.8 Wird nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 4.3 festgelegte Bagatellgrenze unterschritten, so findet diese keine Anwendung. - 20 - 6.9 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 6.10 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß dieser Richtlinie entspricht, oder - gegen die Bestimmungen der VV / VV-P-GK, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Die Zuwendungsanträge sind zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat D/1 Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken 7.1.1 Die Fördermaßnahmen 2.1 (Null-Emissions-Kommunen) und 2.2 (Entwicklungs-/Energiekonzepte) werden, sofern eine zusätzliche Förderung durch den Bund erfolgt, mittels Basisantrag ZA 1 und Maßnahmenblatt MBA 2.1 bzw. MBA 2.2 nach Fertigstellung der Maßnahme unter Vorlage der Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen beantragt. Sollte der Fördertatbestand Nr. 2.2 (Entwicklungs-/Energiekonzepte) nicht zusätzlich durch den Bund gefördert werden, erfolgt die Antragstellung vor Maßnahmenbeginn mittels Basisantrag ZA 1 und MBA 2.2. - 21 - 7.1.2 Für die Fördermaßnahmen Nr. 2.3 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben, Nr. 2.6 Energieeffiziente Straßenbeleuchtung, Nr. 2.7 energetische Sanierung von Vereinshäusern, Nr 2.12 Wärmedämmmaßnahmen der Gebäudehülle und Nr. 2.16 Kurzumtriebsflächen ist der Basisantrag ZA 1 mit allgemeinen Angaben vor Beginn der Maßnahme auszufüllen und die Förderung zu beantragen. Ergänzend muss für die obig beantragten Fördertatbestände dem Basisantrag ZA 1 das zugehörige Maßnahmenblatt gemäß Anlage MBA 2.3, MBA 2.6, MBA 2.7, MBA 2.12 oder MBA 2.16 beigefügt werden. 7.1.3 Die Fördertatbestände Nr. 2.4 (Nah- und Fernwärmenetze), Nr. 2.5 (Fotovoltaikanlagen), Nr. 2.8 (Optimierung von Heizungsanlagen), Nr. 2.9 (Elektromotoren), Nr. 2.10 (Windkraftanlagen), Nr. 2.11 (Solarthermische Anlagen), Nr. 2.13 (Außerbetriebnahme von Nachstromspeicherheizungen), Nr. 2.14 (Außerbetriebnahme von Öl- oder Kohle-Einzelöfen) und Nr. 2.15 (Blockheizkraftwerke) sind gemäß den Förderanträgen ZA 2.4, ZA 2.5, ZA 2.8, ZA 2.9, ZA 2.10, ZA 2.11, ZA 2.13, ZA 2.14 oder ZA 2.15 nach Fertigstellung der Maßnahme unter Vorlage der Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen zu beantragen. 7.2 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung kann bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises auf 95% begrenzt werden. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage wie folgt nachzuweisen: Für die Fördermaßnahmen Nr. 2.2 Entwicklungs-/Energiekonzepte (sofern keine zusätzliche Förderung durch den Bund erfolgte), Nr. 2.3 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben, Nr. 2.6 Energieeffiziente Straßenbeleuchtung, Nr. 2.7 energetische Sanierung von Vereinshäusern, Nr. 2.12 Wärmedämmmaßnahmen der Gebäudehülle und Nr. 2.16 Kurzumtriebsflächen ist der Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage VN 1 zu verwenden. Ergänzend muss für den jeweiligen Fördertatbestand dem Verwendungsnachweis VN 1 das zugehörige Maßnahmenblatt gemäß Anlage MBV 2.2, MBV 2.3, MBV 2.6, MBV 2.7, MBV 2.12 oder MBV 2.16 beigefügt werden. Für den Fördertatbestand gemäß Punkt 2.1 (Förderung von Null-EmissionsKommunen) und ggf. Punkt 2.2 (Entwicklungs-/Energiekonzepte) muss der Abrechnungsbescheid oder die Förderzusage des Bundes mit Angabe des nicht rückzahlbaren Zuschusses vorgelegt werden. - 22 - Für den Fördertatbestand gemäß Punkt 2.4 (Bau von Nah- und Fernwärmenetzen) muss der BAFA-Zulassungsbescheid oder der Nachweis einer Kreditzusage durch die KfW mit Angabe der Trassenlänge vorgelegt werden. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis möglich. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) behält sich vor, die Umsetzung der geförderten Maßnahme im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Bei der Verwendungsnachweisprüfung können die Einzelansätze der jeweiligen Gewerke um bis zu 20 % überschritten werden, soweit diese Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. 7.4 Bewilligungsbehörde ist das Referat D/1 im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV). 7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind). 8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 8.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 21. Oktober 2013 in Kraft, gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 12. April 2011 und 12. September 2012 außer Kraft. 8.2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Heiko Maas - 23 - Anlage A Anforderungen für Maßnahmen nach Punkt 5.5.7 „Energetische Sanierung von Vereinshäusern“ und Punkt 5.5.12 „Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand von natürlichen und juristischen Personen“ Mindest-Dämmschichtstärken Die Wärmeschutzmaßnahmen müssen zu folgenden zusätzlichen Dämmschichtdicken führen (bereits bestehende Dämmungen werden nicht berücksichtigt). Alternativ kann der für das jeweilige Bauteil in der rechten Spalte vorgegebene U- Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden (bereits vorhandene Dämmung wird berücksichtigt). Bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen ist ein Nachweis durch den Handwerksbetrieb ausreichend. Hinweis: Der Nachweis kann z.B. mit einer Skizze erfolgen, aus der der Bauteilaufbau und die verwendeten Materialien für die U-Wert-Berechnung hervorgehen. Bei nicht erkennbarem Bauteilaufbau / Materialkennwerten kann auf die Gebäudetypologiewerte zurückgegriffen werden (BMVBS-Richtlinie). Wärmedämmung folgender Bauteile Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht in [W/mK] Alternativ: Umax. nach Sanierung mit Nachweis 0,022 0,024 0,032 0,035 0,040 0,045 daraus resultierende erforderliche, zusätzliche Mindest-Dämmschichtdicke in [cm] (kein Sachverständigen-Nachweis erforderlich, Maßnahme muss durch den Fachunternehmer bestätigt werden) [cm] [cm] [cm] [cm] [cm] [cm] [W/m²K] Außendämmung von Außenwänden 10 11 15 16 18 21 0,20 Kerndämmung von Außenwänden 3 3 5 5 6 6 0,20 Dämmung Decke nach unten gegen Außenluft 10 11 15 16 18 21 0,20 Dämmung Schrägdach 13 14 18 20 23 26 0,20 Dämmung oberste Geschossdecke 15 16 22 24 27 31 0,20 Dämmung Flachdach 14 15 20 22 25 28 0,14 Dämmung Kellerdecke 8 8 11 12 14 15 0,25 Dämmung Boden, Wände gegen Erdreich 8 8 11 12 14 15 0,25 Dämmung Wände beheizter Räume gegen unbeheizt 8 8 11 12 14 15 0,25 - 24 - Austausch von Fenstern und Türen U-Wert [W/m²K] Erneuerung der Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Wärmeschutzverglasung; max. Uw-Wert 1,10 Erneuerung der Hauseingangstüren; max. Ud-Wert 1,40 Werden Dämmstoffe mit abweichender Wärmeleitfähigkeit verwendet, muss mindestens die gleiche Dämmwirkung erzielt werden. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation erfolgt nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme durch die Handwerkerrechnung, die eine Unternehmererklärung gemäß EnEV beinhalten muss. Weiterhin sind die Bedingungen zu Punkt 4.2 zu beachten. - 25 - Anlage B Förderhöhe für Maßnahmen nach Punkt 5.5.7 „Energetische Sanierung von Vereinshäusern“ und Punkt 5.5.12 „Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand von natürlichen und juristischen Personen“: Die Zuschüsse betragen für durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen je m2 zusätzlich gedämmter Fläche bzw. erneuerter Fensterfläche: Maßnahme Fördersatz Außendämmung von Außenwänden und Decken nach unten gegen Außenluft 7,50 €/m² Kerndämmung von Außenwänden 4,00 €/m² Dämmung Schrägdach oder Flachdach 6,00 €/m² Dämmung der obersten Geschossdecke 4,00 €/m² Dämmung Kellerdecke, Boden, Wände gegen Erdreich 4,00 €/m² Dämmung Wände beheizter Räume gegen unbeheizt 4,00 €/m² Erneuerung der Fenster oder Fenstertüren mit Wärmeschutzverglasung, jedoch nur in Verbindung mit Dämmung der jeweilig zugeordneten Außenwand 15,00 €/m² Erneuerung der Dachflächenfenstern mit Wärmeschutzverglasung, jedoch nur in Verbindung mit Dämmung der jeweilig zugeordneten Dachfläche 15,00 €/m² Erneuerung der Hauseingangstüren 50,00 €/m² Hinweis: Sollte die vorhandene Außenwand (ohne Heizkörpernische) oder die Dachfläche bereits nachweislich einen U-Wert kleiner als der UW-Wert der neuen Fenster, max. jedoch von 1,0 W/m²K aufweisen, ist die Förderung des Einbaus von Wärmeschutzfenstern nicht an eine zusätzliche Dämmung der jeweilig zugeordneten Außenwand bzw. Dachfläche im Gebäudebestand gebunden. Der Nachweis des U-Wertes erfolgt durch einen Sachverständigen. Dies kann z.B. mit einer Skizze erfolgen, aus der der Bauteilaufbau und die verwendeten Materialien für die U-Wert-Berechnung hervorgehen. Bei nicht erkennbarem Bauteilaufbau / Materialkennwerten kann auf die Gebäudetypologiewerte zurückgegriffen werden (BMVBS-Richtlinie). Die bauteilbezogenen Fördersätze nach 5.6.12 werden auf das 1,5-fache erhöht, wenn für eine Maßnahme ausschließlich Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Die bauteilbezogenen Fördersätze nach 5.6.7 und 5.6.12 werden auf das 1,5-fache erhöht, wenn die Maßnahmen zu einer Senkung des Jahres-Heizwärmebedarfs um mindestens 50 % gegenüber dem Ist-Zustand führen. Als Nachweis dient die Erstellung eines Vor-OrtEnergiegutachtens (Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme gemäß aktuell gültiger EnEV mit den entsprechenden Berechnungen, aus denen nachvollziehbar die Reduzierung des Jahres-Heizwärmebedarfs hervorgeht). Die Erhöhung des Fördersatzes auf das 1,5-fache durch die Verwendung von Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen und die Erhöhung des Fördersatzes auf das 1,5-fache durch die Reduzierung des Heizwärmebedarfs um 50 % sind miteinander kombinierbar, so dass insgesamt die Erhöhung der bauteilbezogenen Fördersätze je m² auf das 2,25-fache ansteigen kann. Auf eine mögliche ergänzende Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird besonders hingewiesen.


2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen aus dem Sondervermögen Zukunftsinitiative II im Klimaschutz - Klima Plus SaarKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen