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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAbwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit

Ministerium der Justiz · vom 1987-02-05

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4 3 2 1 5.2.1987 Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit AV des MdJ Nr. 2/1987 vom 5. Februar 1987 (4321 - 4) I. Zu § 6 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 20. Mai 1986 (Amtsbl. 1986 S. 632) ergehen die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften: 1. Vollstreckungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Leitende Oberstaatsanwalt in Saarbrücken. 2. Der Leitende Oberstaatsanwalt weist den Verurteilten, dem die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gestattet worden ist, in der Regel dem Verein zur Förderung der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe im Saarland e.V. zu. Zugleich belehrt er den Verurteilten darüber, dass die Gestattung gemäß § 5 der Verordnung widerrufen und die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden kann. 3. Ist die Vermittlung einer freien Tätigkeit durch den in Nummer 2 bezeichneten Verein nicht möglich, bestimmt der Leitende Oberstaatsanwalt nach Anhörung des Verurteilten einen anderen Beschäftigungsgeber. 4. Mit der Zuweisung nach Nummer 2 oder 3 teilt der Leitende Oberstaatsanwalt dem jeweiligen Beschäftigungsgeber die Gesamtzahl der vom Verurteilten zu leistenden Arbeitsstunden mit. 5. Der Beschäftigungsgeber unterrichtet den Verurteilten über Art, Ort und Zeit der Tätigkeit. Dabei sind nach Möglichkeit die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten und dessen Vorschläge zu berücksichtigen. 6. (1) Die tägliche Einsatzzeit beträgt in der Regel acht Stunden. Im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde kann der Beschäftigungsgeber Art und Umstände der zu leistenden Tätigkeit im Interesse des Verurteilten abändern und insbesondere die tägliche Einsatzzeit herabsetzen. 7. Ist ein Widerruf gemäß § 5 der Verordnung erfolgt, so kann der Leitende Oberstaatsanwalt dem Verurteilten in begründeten Ausnahmefällen erneut die Aufnahme einer freien Tätigkeit zur Abgeltung der Ersatzfreiheitsstrafe gestatten. 8. (1) Hat der von einem saarländischen Gericht Verurteilte seinen Wohnsitz nicht im Saarland, so ist ihm aufzugeben, innerhalb der Antragsfrist zu erkläStand: 16.12.2002 4 3 2 1 5.2.1987 ren, ob er die freie Tätigkeit im Saarland oder an seinem Wohnsitz ableisten will.

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Stellt der Verurteilte den Antrag, die freie Tätigkeit an seinem Wohnsitz abzuleisten, ersucht der Leitende Oberstaatsanwalt die zuständige Behörde um die Gewährung von Amtshilfe. Wird die erbetene Amtshilfe gewährt, ist dem Verurteilten aufzugeben, die für ihn zuständige Behörde aufzusuchen und nach deren Weisungen innerhalb einer Frist von vier Wochen das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nachzuweisen, in dem er freie Tätigkeit ableisten kann. Ihm ist mitzuteilen, wie viel Stunden freier Tätigkeit er zu leisten hat.

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Zeigt der Verurteilte innerhalb der Frist nach Absatz 2 das Zustandekommen eines geeigneten Beschäftigungsverhältnisses an, so ist ihm eine Frist zur Beibringung einer Bescheinigung über die Zahl der abgeleisteten Stunden zu setzen. Diese Frist kann verlängert werden, solange keine Widerrufsgründe nach § 5 der Verordnung vorliegen. 9. Einer auswärtigen Vollstreckungsbehörde ist Amtshilfe zu leisten, wenn sie darum ersucht, einem Verurteilten, der seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Saarland hat, die Ableistung de freien Tätigkeit im Saarland zu ermöglichen. III. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. ... 1 1 Überholt (Aufhebungsvorschrift). Stand: 16.12.2002


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