Allg. Geschäftsbedingungen für Holzverkäufe der Landesforstverwaltung des Saarlandes (AGB-Holz)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Holzverkäufe des SaarForst Landesbetriebes (AGB-Holz) Stand: 15.10.2003 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines / Geltungsbereich 1.1 Die AGB-Holz gelten für alle Holzverkäufe des SaarForst Landesbetriebes, nachstehend Verkäufer genannt. 1.1.1 Entgegenstehende oder von den AGB-Holz abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass seitens des Verkäufers ausdrücklich der Geltung zugestimmt worden ist. Die AGB-Holz gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB-Holz abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt wird. 1.2 Spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages werden die AGB-Holz Bestand1.3 Die AGB-Holz gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn dies im Einzelfall nicht jeweils gesondert vereinbart wird. 1.4 Sollte eine Bestimmung der AGB-Holz aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein oder sollte von einer Bestimmung kein Gebrauch gemacht worden sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 1.5 Aushaltung, Messung und Sortierung des Holzes erfolgen nach der ForstHKV-Saar. 2. Verkaufsarten Holz kann seitens des Verkäufers im Vorverkauf, d.h. vor Fällung, Aufarbeitung oder Aufnahme des Holzes, sowie im Nachverkauf, d.h. verkaufsfertig bereitgestellt, verkauft werden. 3. Verkaufsverfahren 3.1 Holz kann seitens des Verkäufers entweder nach freier Vereinbarung freihändig verkauft (Freihandverkauf), nach mündlichem Meistgebot versteigert (Versteigerung) oder nach schriftlichem Meistgebot submittiert werden (Submission). 3.2 Der für den Holzverkauf zuständige Abteilungsleiter des Verkäufers bestimmt bei Versteigerungen oder Submissionen einen Verkaufsleiter. 3.3 Der Verkaufsleiter gibt bei Eröffnung der Versteigerung die Bedingungen bekannt. Er entscheidet in Zweifelsfällen über das Meistgebot. Er kann die Versteigerung aus wichtigen Gründen (z.B. bei Verdacht auf Käuferabsprachen, Störung der Ordnung u.a.) abbrechen. 3.4 Bei Submissionen sind die Gebote gemäß den Submissionsbedingungen form- und fristgerecht an den Verkaufsleiter zu senden. Der Verkaufsleiter ist berechtigt, Gebote mit unerheblichen Formfehlern als gültig zuzulassen. Bei mehreren gleichhohen Geboten wird gelost. 3.4.1 Der Käufer kann sein Gebot auf mehrere Verkaufslose dahingehend einschränken, dass nur einer bestimmten Anzahl von Verkaufslosen der Zuschlag erteilt werden darf. In diesem Fall bestimmt der Verkaufsleiter, für welche Verkaufslose das Gebot gelten soll. 3.4.2 Sonstige bedingte und gemeinschaftliche Gebote bleiben unberücksichtigt. 3.4.3 Ein Gebot kann nur schriftlich widerrufen werden. Widerrufe werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Öffnung des ersten Gebots in der Hand des Verkaufsleiters sind. 3.4.4 Nach dem Öffnungstermin unterrichtet der Verkaufsleiter die Käufer in angemessener Zeit über Annahme oder Ablehnung ihres Gebotes. 3.5 Eine Verpflichtung zur Annahme des Angebotes eines Käufers besteht seitens des Verkäufers nicht. 3.6 Der Käufer ist an ein von ihm abgegebenes Angebot für eine Dauer von 14 Tagen nach Abgabe des Angebotes gebunden. 4. Verkaufsbedingungen 4.1 Der Vertragsabschluss kommt bei Freihandverkauf i.d.R. durch Letztunterschrift des Verkäufers, bei Versteigerung durch Zuschlag und bei Submission durch Annahme zustande. 4.2 Wer für Dritte Holz kaufen will, hat sich auf Verlangen des Verkäufers durch schriftliche Vollmacht seines Auftraggebers auszuweisen. 4.3 Wurden keine ausdrücklichen Liefervereinbarungen getroffen, bestimmt der Verkäufer angemessene Lieferfristen und Lieferquoten. 4.4 Im Fall des Vorverkaufs kann der Verkäufer bei Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichem Holzanfall auf Grund von Schadensereignissen, den Vertrag durch Lieferung von nach Holzart, Stärke und Güte vergleichbarem Holz und durch Lieferung von Holz auch aus anderen als den vereinbarten Waldorten (auch aus anderen Regionalbetrieben) erfüllen. Höhere Kosten der Holzabfuhr sowie Qualitätsunterschiede des Holzes werden in angemessener Höhe beim Kaufpreis berücksichtigt. Die Einzelheiten werden in einem schriftlichen Nachtrag zum Kaufvertrag vereinbart. 4.5 Der Verkäufer ist berechtigt, bei gesetzlich verordneter Einschlagsbeschränkung die Lieferung entsprechend zu kürzen. Hierüber ist der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Werden bei Vorverkäufen nach Vertragsabschluß durch Rechtsvorschrift Einschlagsbeschränkungen auf Grund von Schadereignissen im Saarland festgesetzt, sind Käufer und Verkäufer berechtigt, binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten der rechtlichen Einschlagsbeschränkung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt von bereits bewirkten Teillieferungen wird dabei ausgeschlossen. 5. Zahlungsbedingungen 5.1 Die Zahlung des Kaufpreises ist durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Verkäufers oder durch Übergabe oder Übersendung von Schecks zu bewirken. 5.2 Der Kaufpreis ist innerhalb einer Zahlungsfrist von 1 Monat, beim Verkauf von gewichtsvermessenem Holz innerhalb von 20 Tagen zu zahlen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem auf die Ausstellung der Rechnung folgenden Tag. 5.2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die erfolgte Zahlung des Kaufpreises ist der Eingang bzw. die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf einem Konto des Verkäufers. 5.2.2 Die Zahlung des Kaufpreises mit Scheck gilt erst dann als bewirkt, wenn das Konto des Verkäufers innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen nach Einreichung von Inlandschecks, von sechs Wochen nach Einreichung von Auslandschecks, soweit sie in einem Land Europas oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land zahlbar sind und von drei Monaten nach Einreichung von Auslandschecks, soweit sie in einem außereuropäischen, nicht an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind, nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. 5.2.3 Die Zahlung des Kaufpreises gilt ohne Frist als bewirkt, wenn Schecks auf eine Stelle der Deutschen Bundesbank gezogen und von dieser bestätigt sind. 5.3 Der Verkäufer kann auf Antrag des Käufers eine Zahlungsfrist von insgesamt 180 Tagen gewähren. Bei Gewährung einer Zahlungsfristverlängerung ist der Käufer zur Zahlung des gesamten Kaufpreises zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes p.a. gemäß § 247 BGB aus dem Kaufpreis ab Ausstellung der Rechnung verpflichtet. Weiterhin ist der Käufer zur Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erste Anforderung unter Verzicht auf alle Einreden einer Deutschen Großbank, einer öffentlichrechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen internationalen Großbank mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Gesamtkaufpreis zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes p.a. gemäß § 247 BGB aus dem Kaufpreis ab Ausstellung der Rechnung bis spätestens einen Monat nach Ausstellung der Rechnung verpflichtet. 5.3.1 Die Kosten einer Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Käufers. 5.3.2 Sollte der Käufer seiner Verpflichtung zur Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erste Anforderung unter Verzicht auf alle Einreden in dem vorgenannten Umfang innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Rechnung nicht nachkommen, so ist der gesamte Kaufpreis fällig, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. 5.3.3 Zahlungsfristverlängerung wird beim Verkauf von gewichtsvermessenem IL- Holz nicht eingeräumt. 5.4 Die Abrechnung des gewichtsvermessenen IL-Holzes erfolgt jeweils für die Lieferung vom 01. bis 15. bis spätestens zum 25. des laufenden Monats bzw. für die Lieferung vom 16. bis Monatsende bis spätestens zum 10. des folgenden Monats. 5.4.1 Wird der IL-Holzverkauf aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgewickelt, so ist der Verkäufer berechtigt, das nicht abgefahrene Holz mit einer Schätzmenge in Rechnung zu stellen. Eine nachträgliche Abrechnung nach Gewicht erfolgt in diesem Fall nicht mehr. 5.5 Bei einem Gesamtkaufpreis von € 500 und mehr wird bei vollständiger Bezahlung des gesamten Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum drei Prozent, innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zwei Prozent Skonto gewährt. 5.5.1 Beim Verkauf von gewichtsvermessenem IL-Holz und bei Einräumung einer Zahlungsfristverlängerung wird Skonto nicht gewährt. 5.6 Ist der Käufer Unternehmer und kommt er in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von drei Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. gemäß § 247 BGB zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 5.6.1 Gleiches gilt für Käufer, die nicht Unternehmer sind, wenn die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen. 5.7 Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 6. Verzug / Unmöglichkeit 6.1 Setzt der Käufer dem Verkäufer, nachdem der Verkäufer bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist der Käufer nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 6.2 Gleiches gilt bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. 6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 7. Mängelgewährleistung 7.1 Dem Käufer wird durch Vorweisung des bereitgestellten Holzes die Möglichkeit eingeräumt, berechtigte Beanstandungen geltend zu machen. 7.1.1 Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB so ist er verpflichtet, offensichtliche Mängel in jedem Fall unverzüglich bei Vorweisung zu rügen. Eine spätere Rüge offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen. 7.1.2 Ist der Käufer Verbraucher gemäß § 13 BGB hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Überweisungstag zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Holz überwiesen wurde bzw. als überwiesen gilt. 7.1.3 Für äußerlich nicht erkennbare Schäden am verkauften Holz haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen, die Haftung ausdrücklich übernommen oder den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. 7.2 Nach erfolgter Vorweisung gilt das Holz, gegebenenfalls auch teilweise, als überwiesen, sofern seitens des Käufers keine berechtigten Beanstandungen geltend gemacht werden. 7.2.1 Die Gefahr des Verlustes oder der Wertminderung gehen zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. 7.2.2 Bei berechtigten Beanstandungen seitens des Käufers gilt das Holz vom Tage der Einigung über die Beanstandung an als überwiesen. 7.2.3 Wird Holz vor Abschluss eines Holzkaufvertrages vorgewiesen, gilt das Holz vom Tage des Vertragsabschlusses an als überwiesen. 7.3 Der vom Verkäufer zu bestimmende Termin der Vorweisung beim Nachverkauf soll innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach Abschluss des Holzkaufvertrages liegen. Beim Vorverkauf soll der Termin der Vorweisung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach dem postalischen Absendetag der Vorweisungsunterlagen (Vorweisungsformular und Holzlisten) an den Käufer liegen. 7.3.1 Der Käufer kann auf die Vorweisung verzichten oder spätestens einen Tag vor dem Vorweisungstermin eine einmalige Verschiebung bis zu einer Woche verlangen. 7.3.2 Verzichtet der Käufer auf die Vorweisung, gilt das Holz als ohne Beanstandung überwiesen. Erscheint der Käufer bzw. ein bevollmächtigter Vertreter nicht zum vereinbarten Termin, setzt ihm der Verkäufer eine Nachfrist von 14 Tagen, innerhalb derer er Gelegenheit hat, Beanstandungen vorzubringen. Der Verkäufer weist den Käufer bei Beginn der Frist darauf hin, dass nach Ablauf der Frist das Holz als ohne Beanstandung überwiesen gilt und die Gefahr des Verlustes oder der Wertminderung zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergeht. 7.4 Stellt sich nach Überweisung an den Käufer heraus, dass es sich bei dem gelieferten Holz um Splitterholz handelt, so vereinbaren Käufer und Verkäufer, nachdem beide Parteien einvernehmlich das Vorliegen von Splitterholz festgestellt haben, einen angemessenen Abschlag auf den Kaufpreis. 7.5 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, für welchen der Verkäufer nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen haftet, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 7.6 Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht in der Lage oder verzögert sich diese insbesondere über unangemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 7.7 Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wesentliche Vertragspflichten oder Leben, Körper und Gesundheit verletzt werden oder eine Eigenschaft des Holzes zugesichert ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. 7.8 Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach § 438 BGB und beginnt ab Gefahrenübergang. Für den Ersatz von Ansprüchen nach Nr. 7.7 gilt diese Frist ebenfalls. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 8.1.1 Bei Verarbeitung der Ware erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf das verarbeitete Produkt. 8.2 Soweit der Käufer juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Liefervertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aufgrund aller Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer entstanden sind oder zukünftig noch entstehen bzw., bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor. Bei bestehendem Kontokorrentverhältnis bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. 8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. 8.3.1 Gerät der Käufer in einen vom Käufer zu vertretenden Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. 8.4 Bei Pfändungen oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 8.5 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 8.5.1 Soweit der Käufer zu dem unter vorstehender Nr. 8.2 beschriebenen Personenkreis gehört und zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die dem Verkäufer vom Käufer im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. 8.5.2 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 8.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 8.7 Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. 8.8 Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8.9 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. 8.10 Der Wert der gelieferten Ware sowie der Wert der Sicherheiten bemisst sich nach dem Netto-Kaufpreis bzw. dem ziffernmäßigen Betrag bei sonstigen Sicherheiten (z.B. Bürgschaft); der Wert der zu sichernden Forderungen versteht sich brutto zuzüglich sämtlicher Nebenkosten. 8.11 Der Verkäufer kann nach Ablauf der Zahlungsfrist Holz, das nicht oder nicht vollständig bezahlt ist, nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers vermarkten (Wiederverkauf). Die Kosten des Wiederverkaufs, ein sich ergebender Mindererlös und die aufgelaufenen Verzugszinsen sind vom Erstkäufer zu tragen. 9. Abtransport des Holzes 9.1 Nach Zahlung des Gesamtkaufpreises bzw. der Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft gemäß Nr. 5 bzw. nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 9.2, erhält der Käufer vom Verkäufer einen mit einem Dienstsiegel versehenen Abfuhrschein (Freigabe). Erst nach Erhalt dieses Abfuhrscheines darf der Käufer das Holz abfahren oder bearbeiten. 9.1.1 Nach Freigabe der Abfuhr ist das Holz innerhalb einer vertraglich zu vereinbarenden Frist abzufahren. 9.1.2 Der Käufer hat den Verkäufer 3 Tage vor der Abfuhr über den geplanten Abtransport zu informieren, wobei die Abfuhr nur an Werktagen zu erfolgen hat. 9.1.3 Hält der Käufer diese Abfuhrfrist nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer schriftlich aufzufordern, das Holz binnen 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung beim Käufer abzufahren. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, das Holz auf Kosten des Käufers abfahren und auf dessen Kosten an einem anderen Ort lagern zu lassen. 9.1.4 Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das vom Käufer beauftragte Fuhrunternehmen im Besitz eines Abfuhrscheines ist, der bei der Abfuhr mitzuführen und auf Verlangen des Verkäufers bei Kontrollen vorzuzeigen ist. Bei fehlendem Abfuhrschein kann der Verkäufer die Abfuhr untersagen und das Abladen anordnen. 9.2 Für gewichtsvermessenes IL-Holz ist die Abfuhr vor Bezahlung des Kaufpreises nur dann zugelassen, wenn die Gewichts- und Trockengehaltsermittlung im Werk des Käufers nach der Verfahrensvorschrift des Verkäufers zur Gewichtsvermessung von Industrieholz in langer Form erfolgt und der Käufer eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von mindestens 10 Prozent des geschätzten Kaufpreises aus der Gesamtlieferung hinterlegt. 10. Nebenpflichten 10.1 Nach Vorweisung hat der Käufer im Einvernehmen mit dem Verkäufer für Holzschutzmaßnahmen am gekauften Holz Sorge zu tragen. 10.1.1 Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder besteht Gefahr im Verzuge, so kann der Verkäufer die erforderlichen Schutzmaßnahmen (einschließlich z.B. nachträglicher Entrindung) auf Kosten des Käufers durchführen. 10.2 Beim Abtransport des Holzes sind die Abfuhrwege auf eigene Gefahr, ihrem Ausbauzustand entsprechend, in schonender Weise zu benutzen. 10.2.1 Ein Befahren von Wegen mit schweren Lasten kann bei bestimmten Witterungssituationen, die zu unvertretbaren Schäden an den Wegen führen würden, vom Verkäufer zeitweilig untersagt werden. 10.2.2 Nicht öffentliche Forstwirtschaftswege dürfen von Lastkraftwagen bzw. Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, von Personenkraftwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden. 11. Gerichtsstand / Erfüllungsort 11.1 Ist der Käufer juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Vollkaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Saarbrücken. 11.1.1 Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 11.2 Gehört der Käufer nicht zu dem unter Nr. 11.1 beschriebenen Personenkreis, so ist Saarbrücken dann ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort, falls der Käufer in der Bundesrepublik Deutschland keinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.3.1 Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich der Vorschriften des Internationalen Privatrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen. -------------------------------------------------------- Anhang BÜRGSCHAFTSVERTRAG zwischen dem SaarForst Landesbetrieb Von der Heydt 12, 66115 Saarbrücken und der Bank NN (Anschrift) - nachstehend Bank genannt - Hiermit verbürgt sich die Bank gegenüber dem SaarForst Landesbetrieb unbefristet, selbstschuldnerisch, unwiderruflich und unter Verzicht auf alle Einreden, insbesondere der Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß §§ 770, 771 BGB sowie unter Verzicht auf alle sonstigen Einreden gem. § 768 BGB für alle Ansprüche gleich welcher Rechtsnatur, die dem SaarForst Landesbetrieb aus dem (den) mit der Firma NN (Anschrift) -nachstehend Firma genanntabgeschlossenen Holzkaufvertrag (Holzkaufverträgen) gegen die Firma oder deren Rechtsnachfolger sowie deren Subunternehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder sonstigen Dritten, deren sich die Firma bedient, zustehen oder in Zukunft noch erwachsen werden, bis zum Höchstbetrag von € .......... (in Worten: € ..........). Die Bank wird auf entsprechende schriftliche Aufforderung dem SaarForst Landesbetrieb umgehend Zahlung auf erste Anforderung an diesen leisten. Der Bank ist bekannt und sie akzeptiert ausdrücklich, dass sie hiermit eine sofortige und zumindest vorläufige Zahlungspflicht trifft, die keinerlei Einwendungen oder Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis zulässt. Die Erfüllung dieser Bürgschaftsverpflichtung durch die Bank hat durch Zahlung an den SaarForst Landesbetrieb zu erfolgen. Erfüllungssurrogate (z.B. Hinterlegung, Aufrechnung usw.) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Bürgschaft erlischt, sobald diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird. Der SaarForst Landesbetrieb nimmt die vorstehende Bürgschaftserklärung der Bank hiermit ausdrücklich an. Ort, Datum, Unterschriften