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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzAllg. Vertragsbedingungen - Gewerbliche Selbstwerbung - Holzernte

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Allg. Vertragsbedingungen - Gewerbliche Selbstwerbung - Holzernte

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1994-06-06

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Allgemeine Vertragsbedingungen Stand: 12.12.2006 G e w e r b l i c h e r S e l b s t w e r b e r e i n s a t z -Holzernte(AVB-GSW-Holz) Allgemeines / Geltungsbereich - Die AVB-GSW-Holz gelten für alle Holzverkäufe des Saarforst Landesbetriebes in Selbstwerbung - Die Selbstwerbung umfasst den Einschlag, die Aufarbeitung und die Bringung des durch SaarForst zur Entnahme markierten bzw. bezeichneten Holzes. - Der Abteilungsweise erteilte schriftliche Arbeitsauftrag ist Bestandteil des Kaufvertrages. Verkaufsbedingungen Der gewerbliche Selbstwerber (GSW) hat vor Beginn der Arbeit folgende Bescheinigungen vorzulegen: > Bescheinigung über die ordnungsgemäße Anmeldung des Gewerbes > Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > Nachweis über die Anmeldung aller eingesetzten Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung (jeder Arbeitnehmer des Käufers hat den Vertretern des Verkäufers auf Verlangen seinen gültigen Sozialversicherungsausweis vorzuzeigen) > Nachweis über die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft > Nachweis der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ausführung öffentlicher Aufträge > Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Mindesthöhe 500.000 € für Personenund 250.000 € für Sachschäden) > Nachweis über gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse eingesetzter Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten Die Beschäftigten müssen während der Vertragserfüllung ständig folgende Bescheinigungen mit sich führen: > Sozialversicherungsschein mit Lichtbild, > Bei Beschäftigten aus Nicht-EU-Staaten die gültie Arbeitsgenehmigung mit dem entsprechenden Personalausweis. Der jeweilige Revierleiter oder ein Beauftragter des SaarForst Landesbetriebes ist zur Überprüfung der Bescheinigung berechtigt. Der GSW teilt dem Revierleiter schriftlich Name, Anschrift und ggf. Rufnummer eines Leiters vor Ort mit. Dieser ist Ansprechpartner des Revieres für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages. Er ist vom GSW bevollmächtigt, ergänzende Vereinbarungen abzuschließen. Eine sprachliche Verständigung zwischen Kooperationsrevierleiter und den Beschäftigten vor Ort muss durch den GWS ständig gewährleistet sein. Pflichten des GSW Der GSW ist zur Einhaltung der für den SaarForst Landesbetrieb gelten Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien verpflichtet. Dazu gehören besonders: > Persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Eugen-, Gehör-, Kopfschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Handschuhe, > Bei gefährlichen Arbeiten keine Alleinarbeit > Bei gefährlichen Arbeiten muß eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person (Rottenführer) die Aufsicht führen. > Sichere, gegen unbeabsichtigtes Abrollen geschützte Holzpolter, die darüber hinaus ein gefahrloses Manövrieren mit Fahrzeugen ermöglichen Der GSW verpflichtet sich nur fachlich und körperlich geeignetes Personal einzusetzen. Der GSW ist zur Sicherung des Arbeitsfeldes, der Verkehrswege und Leitungen aller Art gegenüber Dritten verpflichtet. Sollen Arbeiter ausgetauscht oder zusätzlich eingesetzt werden, hat der GSW zuvor die notwendigen Sozialversicherungsbescheinigungen vorzulegen. Ausrüstung und Technik Der GSW stellt die für die ordnungsgemäße Arbeitsausführung geeigneten Maschinen und Geräte zur Verfügung. Dies beinhaltet unter anderem: > biologisch abbaubares Kettenhaftöl für die Motorsägen, > Bei Rückemaschinen: >Überrollbügel, Funkseilwinde mit Schutzgitter, Tragbergstütze, Breitreifen, die Verwendung von Gleitschutzketten bei Schnee und Eisglätte, geeignetes Ölbindemittel, Schaufel, Plastiksäcke, 3 Abweiskreuze Beim Einsatz von Forwardern, Prozessoren und Harvestern gelten außerdem die „Mindeststandards für den Einsatz von Vollerntersystemen“ des SaarForst Landesbetriebes. Ausführung der Arbeit Die Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik und Forsttechnik auszuführen. Boden- und Bestandesschonung haben Vorrang. Fahrzeugbewegungen sind nur auf den markierten und zugewiesenen Rückegassen erlaubt. Mit der Aufnahme der Arbeit darf erst nach Bestätigung des schriftlich erteilten Arbeitsauftrages durch den GSW begonnen werden. Der Rottenführer erhält eine von ihm unterschriebene Ausfertigung des Arbeitsauftages. Der GSW hat spätestens 3 Werktage vor Hiebsbeginn die Maßnahme beim zuständigen Revierleiter anzukündigen. Arbeitsunterbrechungen von mehr als 3 Werktagen sind anzumelden und zu begründen. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen ist auf Anordnung des Revierleiters die Maschinenarbeit einzustellen. Zur Vermeidung von Rückeschäden muss in den Durchforstungszonen bei Aufarbeitung von Industrieholz-lang ab 10 m ein Trennschnitt geführt werden. Nach Preisen differenzierte Sorten sind getrennt zu lagern. Die Massenermittlung des aufgearbeiteten Holzes erfolgt spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung der Hiebsmaßnahme durch den Revierleiter, wobei der GSW bei Bedarf geeignetes Personal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Wege, Pfade, Gräben, Durchlässe und Böschungen sind täglich wieder gebrauchsfähig herzurichten. Der Revierleiter bescheinigt anhand einer schriftlichen Abschlussdokumentation die sachgerechte Ausführung der Arbeiten. Einsatz von Subunternehmern Der GSW darf Subunternehmer nur mit schriftlicher Genehmigung von SaarForst einsetzen. Für Subunternehmer gelten die gleichen Vertragsbedingungen wie für den GSW. Der GSW haftet für alle Schäden die durch den Einsatz von Subunternehmern entstehen. Gefahrenübertragung / Haftung Die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung des aufgearbeiteten Holzes geht mit Beginn der Fällungsarbeiten auf den GSW über. Der GSW übt seine Tätigkeit auf eigene Gefahr aus. Er haftet unmittelbar für alle Schäden, die durch den Einsatz von Arbeitskräften, Subunternehmern, Maschinen oder anderen Einrichtungen des GSW SaarForst Landesbetrieb oder Dritten entstehen. Vertragsstrafen Siehe Anlage Beendigung des Vertrages Die Verpflichtung zur Lieferung von Holz durch SaarForst erlischt bei Überschreitung des im Kaufvertrag genannten Aufarbeitungszeitraumes. Bei schwerwiegenden, beim Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Störungen der betrieblichen Verhältnisse kann Saarforst den Vertag mit einer Frist von 15 Arbeitstagen ersatzlos kündigen. Der GSW hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes oder sonstiger Entschädigungszahlungen. Verstößt der GSW trotz einmaliger ergebnisloser Mahnung gegen wesentlich vertragliche Abmachungen, ist SaarForst berechtigt, den weiteren Holzeinschlag sofort einzustellen. Der GSW hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes oder sonstiger Entschädigungszahlungen. Weitergehende Bestimmungen Der GSW verpflichtet sich, keine Abfälle im Wald zu hinterlassen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die Beseitigung des Abfalls durch SaarForst auf Kosten des GSW. Die Auflagen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung sind beachten. Durch die Aufarbeitung evtl. notwendig werdende Forstschutzmaßnahmen übernimmt der GSW auf eigenen Kosten im einvernehmen mit SaarForst. Der örtlich zuständige Revierleiter hat Weisungsbefugnis. Der GSW hat keinen Anspruch darauf, dass die im Kaufvertrag geschätzten Holzmengen tatsächlich erreicht werden. - Anlage - Vertragsstrafen (AVB-GSW-Holz) Für die Berechnung von Vertragsstrafen werden landeseinheitlich folgende Aufpreise vorgegeben. Bestandespfleglichkeit Zur Herleitung der Bestandesschäden dient das Aufnahmeverfahren in der Broschüre „Werkvertrag-Rücken-Unternehmereinsatz“ Bestandesschäden Aufpreis je Efm Selbstwerbereinsatz 6 – 10 % Schäden 1,00 € / Efm 11 – 15 % Schäden 3,00 € / Efm > 15 % Schäden 6,00 € / Efm Bodenpfleglichkeit: Bei unerlaubtem Verlassen der zur Befahrung freigegebenen Feinerschließungslinien ist SaarForst Landesbetrieb bzw. der ständige Revierleiter berechtigt, die Arbeit unverzüglich einzustellen und je nach Ausmaß der Schäden ein weiteres Arbeiten zu unterbringen. Aufarbeitungsfrist Bei Überschreibung der Aufarbeitungsfrist laut Kaufvertrag wird ein Betrag von 125 €/Woche und ha berechnet. Die vertraglich festgelegte Aufarbeitungsfrist wird um den Zeitraum verlängert, für den SaarForst die Unterbrechung der Arbeit angeordnet hat.


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