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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitAllg. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG

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Allg. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1999-04-14

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Erlass des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 14. April 1999 Az.: C I1I/3 - 6101- / 99 Allgemeine Verfahrensvorschriften zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) Zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes und der dazu ergangenen Hinweise, Mitteilungen und Rundschreiben des Bundesministers der Verteidigung und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden folgende ergänzende allgemeine Verfahrensvorschriften erlassen: 1 Allgemeines 1.1 Die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehöriger werden aufgrund des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. 1 S. 2614) gewährt. Das Unterhaltssicherungsgesetz ist nach Maßgabe des vom Bundesministeriums der Verteidigung herausgegebenen Hinweise zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der ab 1. Juni 1998 geltenden Fassung (VMBl. S.272) durchzuführen. Darüber hinaus sind die ergänzenden Mitteilungen des Bundesministeriums der Verteidigung sowie die Mitteilungen - ZD - des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (betreffend Zivildienstleistende) und sonstige Weisungen zu beachten. 1.2 Das Unterhaltssicherungsgesetz, die Hinweise und Mitteilungen gelten -soweit nichts anderes bestimmt ist - auch für Zivildienstleistende (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 des Zivildienstgesetzes - ZDG) und für Dienstleistende im Bundesgrenzschutz (§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes - BGSG). 1.3 Das Unterhaltssicherungsgesetz wird nach § 17 Abs. 1 USG von den Ländern im Auftrag des Bundes durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 2 USG hat die Landesregierung die Zuständigkeit über die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in § 1 der Verordnung (Amtsbl. S. 1514) zuletzt geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) geregelt. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales ist Fachaufsichtsbehörde über die nach Landesrecht für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes zuständigen Behörden sowie oberste Landesbehörde im Sinne von § 23 USG. 1.4 Es gelten die vom Bundesministerium der Verteidigung veröffentlichten Amtlichen Vordrucke zum Unterhaltssicherungsgesetz vom 22. Juni 1998 (VMBl. S. 312). 1.5 Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sollen es den Familien der Wehrpflichtigen ermöglichen, auch während der Zeit, in der der Ernährer seine Wehrpflicht oder seinen Zivildienst leistet, eine angemessene soziale Lebenshaltung aufrechtzuerhalten. Der Wehrpflichtige soll sich um die Sicherung des Lebensbedarfs seiner Familie möglichst keine Sorgen machen müssen. Diesem Zweck entsprechend würde eine kleinliche oder enge Auslegung der Bestimmungen widersprechen; dies entbindet die Unterhaltssicherungsbehörden jedoch nicht davon, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu erheben und bei der Ent- 1 - scheidung die bei der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften und fachaufsichtlichen Weisungen zu beachten. Ermittlungen über wirtschaftliche Verhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familie sind nur in dem für die Leistungsbewilligung erforderlichen Umfang durchzuführen. Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz dürfen nicht der Vermögensbildung während des Wehrdienstes dienen. 2 Verfahren 2.1 Verfahrensvorschriften Bei der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) zu beachten. Die Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB I und X) berühren das Unterhaltssicherungsrecht grundsätzlich nicht; eine Ausnahme stellen nur die Erstattungsvorschriften der §§ 103 bis 114 SGB X dar, nach denen die Unterhaltssicherungsbehörden gegen Träger der Sozialversicherung Erstattungsansprüche geltend machen können (vgl. § 12 Abs. 2 USG). 2.2 Zuständigkeit, Kontrollmitteilungen 2.2.1 Bei Zuzug von außerhalb des Geltungsbereiches des Unterhaltssicherungsgesetzes ist die Unterhaltssicherungsbehörde am ersten Standort des Wehrpflichtigen zuständig. Haben Familienangehörige einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt als der Wehrpflichtige selbst, ist die Unterhaltssicherungsbehörde am gewöhnlichen Aufenthalt des Familienangehörigen verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen; sie leitet ihn an die für den Wehrpflichtigen zuständige Unterhaltssicherungsbehörde weiter. 2.2.2 In den Fällen, in denen der Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen eines Wehrpflichtigen bei einer Unterhaltssicherungsbehörde gestellt wird, die für die im vorgelegten Einberufungsbescheid (Ausfertigung zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde) oder in der vom Kreiswehrersatzamt ausgestellten Zweitausfertigung (vg. Nr. 2.3.1) angegebenen Wohnung nicht zuständig ist, ist folgendes zu veranlassen: Die Unterhaltssicherungsbehörde übernimmt die Sachbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige glaubhaft macht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einberufung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich gehabt zu haben; sie hat daraufhin der Unterhaltssicherungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die im Einberufungsbescheid oder in der vom Kreiswehrersatzamt ausgestellten Zweitausfertigung angegebenen Wohnung des Wehrpflichtigen liegt, mitzuteilen, dass der Wehrpflichtige bei ihr Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen gestellt hat (Kontrollmitteilung). 2.3 Antragsverfahren 2.3.1 Als Nachweis für die Einberufung hat der Wehrpflichtige/anerkannte Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich die für die Unterhaltssicherungsbehörde bestimmte Durchschrift seines Einberufungsbescheides vorzulegen. Bei Verlust dieses Belegs hat der Wehrpflichtige/anerkannte Kriegsdienstverweigerer der Unterhaltssicherungsbehörde das Original des Einberufungsbescheids oder eine beglaubigte Abschrift/Ablichtung dieses Belegs vorzulegen. Von seiten der Kreiswehrersatzämter wird die Ausstellung einer Zweitausfertigung für die Unterhaltssicherungsbehörde auf dem dort verbleibenden Entwurf des Einberufungsbescheids vermerkt. - 2 - 2.3.2 Bei Wehrpflichtigen, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetz in zeitlich getrennten Abschnitten zum Grundwehrdienst herangezogen werden, ist für jeden einzelnen für die jeweilig beantragte Leistung neu zu prüfen sind. 2.4 Ermittlung des Sachverhalts 2.4.1 Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 SVwVfG). Sofern der Behörde Änderungen in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen bekannt werden, die eine Erhöhung oder Minderung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nach sich ziehen können, sind die Leistungen neu zu berechnen und gegebenenfalls der Bewilligungsbescheid zu ändern. 2.4.2 Bei den von den Arbeitgebern vorzulegenden Verdienstbescheinigungen ist darauf zu achten, dass die Frage beantwortet ist, ob der Wehrpflichtige während des Wehrdienstes aus der bisherigen Beschäftigung Erwerbseinkommen bezieht. 2.5 Aktenführung, Aktenaufbewahrung 2.5.1 Alle in einem Unterhaltssicherungsfall auf einen Wehrpflichtigen bezogenen Anträge und dazugehörige Vorgänge sind in einer Akte zusammenzufassen. Dies gilt auch, wenn verschiedene Leistungsarten beantragt worden sind; Anträge von Familienangehörigen sind damit ebenfalls in dieser Akte zu führen. 2.5.2 Dabei ist darauf zu achten, dass die von der Unterhaltssicherungsbehörde getroffene Entscheidung aus den Akten vollständig nachvollziehbar sein muss; insbesondere müssen die Gründe ersichtlich sein, die zu einer Ermessensentscheidung geführt haben. 2.5.3 Ohne Einverständnis des Antragstellers darf die Unterhaltssicherungsbehörde im Antrag enthaltene Angaben nicht ändern, ergänzen oder streichen. Bearbeitungsvermerke müssen als solche erkennbar sein. Werden Antragsteller veranlaßt, ihre Anträge ganz oder teilweise zurückzunehmen, weil sie offensichtlich unbegründet sind, so muß dies aktenkundig gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller den Antrag von sich zurücknimmt, ändert oder ergänzt. 2.5.4 Die Einzelfallakten einschließlich der sonstigen Unterlagen für eine Rechnungsprüfung sind 7 Jahre aufzubewahren. Die 7- Jahres- Frist beginnt mit dem Rechnungsjahr, das auf die Beendigung des Wehrdienstes folgt. 2.6 Härteausgleich Ein Härteausgleich kann nur bewilligt werden, wenn sich im Einzelfall aus den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes eine besondere Härte ergibt; vorab ist daher immer zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Regelleistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz besteht. Eine besondere Härte liegt nicht bereits dann vor, wenn Regelleistungen wegen nicht erfüllter Anspruchsvoraussetzungen nicht bewilligt werden können. Für die Bewilligung eines Härteausgleichs ist alleiniger Maßstab, ob wegen der nicht möglichen Bewilligung von Regelleistungen der in § 1 USG formulierte Zweck des Gesetzes nicht erreicht wird. 2.6.1 Der zustimmungsbedürftige Härteausgleich nach § 23 Abs. 1 USG Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Härteausgleichen nach § 23 Abs. 1 trifft die Unterhaltssicherungsbehörde. Sie ist dabei jedoch an das Einvernehmen des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen - 3 - und Jugend und des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales gebunden; unabhängig davon, ob das Einvernehmen erteilt oder versagt wurde, tritt die Unterhaltssicherungsbehörde nach außen als allein zuständige Behörde für die Entscheidung auf. Ein ablehnender Bescheid ist auch dann zu erteilen, soweit nur teilweise die Voraussetzungen, die an den Härteausgleich geknüpft werden, erfüllt sind. Beabsichtigt die Unterhaltssicherungsbehörde, einen Härteausgleich zu bewilligen, legt sie den Antrag unter Beifügung aller Unterlagen und mit einem Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie einem begründeten Vorschlag dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vor. Aus dem Bericht muß eindeutig hervorgehen, warum und in welcher Höhe (einmaliger Betrag oder monatliche Leistung unter genauer Angabe des Zeitraums) ein Härteausgleich befürwortet wird. 2.6.2 Der allgemein zugelassene Härteausgleich nach § 23 Abs. 2 USG Die Tatbestände, für die der Bundesminister der Verteidigung das Vorliegen einer besonderen Härte unterstellt hat, sind in den Hinweisen zur Durchführung des USG festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass ein allgemein zugelassener Härteausgleich in der Regel nicht bewilligt werden kann, wenn ein Wehrpflichtiger während des Wehrdienstes höhere Einkünfte erzielt, als der bisherige Härteausgleich. Dies gilt auch, wenn seine Ehefrau eigenes Einkommen hat; sie ist insoweit ihrem Ehemann unterhaltspflichtig. Die Entscheidung, ob in diesen Fällen dennoch eine besondere Härte für den Wehrpflichtigen und/oder seine Familienangehörigen besteht, ist unter Anrechnung der erzielten Einkünfte auf den geltend gemachten Bedarf zu treffen. 2.7 Bescheiderteilung Aus der Bezeichnung der Dienststelle muß für die jeweiligen Betroffenen klar ersichtlich sein, dass es sich um eine für die Feststellung und Bewilligung der Leistung zur Unterhaltssicherung zuständige Behörde handelt. Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sollen insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten (nachfolgend unverbindliche Formulierungsvorschläge): 2.7.1 Hinsichtlich der Bewilligungsdauer: „Es werden folgende Leistungen bewilligt: (Art der Leistungen) vom ............... (Datum des Beginn des Grundwehrdienstes/Zivildienstes beziehungsweise der Bewilligung der Leistungen) bis - zum Ende des Grundwehrdienstes/Zivildienstes der Wehrübung; voraussichtlich: ................. (Datum des Beginn des Grundwehrdienstes/Zivildienstes oder voraussichtliches Ende der Wehrübung) oder ......................... (Datum des Zeitpunktes der sonstigen Beendigung der Gewährung von Leistungen, wenn bei der Bewilligung feststeht, dass z.B. Bedürftigkeit für die Gewährung von Einzelleistungen nur für einen bestimmten Zeitraum besteht)." a) Zusätzlich bei Bescheiden über die Gewährung von - Allgemeinen Leistungen - 4 - - Einzelleistungen - Sonderleistungen - Mietbeihilfe - Wirtschaftsbeihilfe „Die Bewilligung wird unwirksam, sofern zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen/Zivildienstpflichtigen ................................ (Name und - bei Wehrpflichtigen - Einheit) oder seiner Familie eintritt, durch die die Voraussetzungen zur Weitergewährung der bewilligten Leistungen sich ändern oder entfallen, insbesondere wenn - dem Wehrpflichtigen oder sonstigen Anspruchsberechtigten während des Bewilligungszeitraums Einnahmen zufließen, die bei Festsetzung der Leistungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Bewilligung endet mit dem Tag, an dem diese Einkünfte zufließen; der Antragsteller erhält in diesem Fall einen neuen Bescheid. - der Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige vorzeitig aus dem Wehrdienst/Zivildienst entlassen wird; der Anspruch erlischt mit dem Tag der Entlassung. Im Falle der Berufung des Wehrpflichtigen in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten erlischt der Anspruch auf Leistung mit dem Tag der Ernennung." b) Zusätzlich bei Bescheiden über die Gewährung von Mietbeihilfen: Die Bewilligung der Mietbeihilfe bezieht sich ausschließlich auf das zwischen ihnen und .................. (Vermieter) bestehende Mietverhältnis für den Wohnraum (Wohnung beziehungsweise Einzelzimmer) in ......................... (Anschrift). Die Bewilligung gilt nur für den Zeitraum, in dem dieses Mietverhältnis unverändert besteht. Sie wird unwirksam, wenn der Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige - die Wohnung aufgibt, - einen gemeinsamen Haushalt mit Familienangehörigen im engeren Sinne (Ehefrau, Kinder, Stiefkinder) oder mit Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) begründet, - einen Dritten (z.B. Freundin) in seine Wohnung aufnimmt." c) Zusätzlich bei Bescheiden über die Gewährung von Einzelleistungen an Verwandte der aufsteigenden Linie: „Die Bewilligung der Einzelleistungen gilt nur für den Zeitraum, in dem die Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten besteht." d) Zusätzlich bei Bescheiden über die Gewährung von Härteausgleichsleistungen: „Die Bewilligung wird auch unwirksam, wenn - die besondere Härte gemindert wird oder ganz entfällt." e) Zusätzlich bei Bewilligung des allgemein zugelassenen Härteausgleich nach Hinweis 4.513: „ - während des Bewilligungszeitraums vorrangig leistungsberechtigte Familienangehörige im Haushalt des Wehrpflichtigen hinzukommen." - 5 - 2.7.2 Hinsichtlich der Mitteilungspflicht: „Jede Änderung der Verhältnisse des Wehrpflichtigen/Zivildienstpflichtigen oder sonstigen Anspruchsberechtigten, die für die Bemessung oder Weitergewährung der Leistungen von Einfluß sind, wie z.B. - eine Beurlaubung unter Fortfall des Geld- und Sachbezuges - die Verbüßung einer Freiheitsstrafe des Wehrpflichtigen/Zivildienstpflichtigen oder seiner anspruchsberechtigten Familienangehörigen von mehr als drei Monaten müssen unverzüglich der Unterhaltssicherungsbehörde angezeigt werden. Sofern diese Mitteilungspflicht verletzt wird, kann eine Geldbuße auferlegt werden. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zurückzuzahlen." 2.8 Bekanntgabe und Zustellung von Bescheiden 2.8.1 Der Bewilligungsbescheid ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Hat der Wehrpflichtige einen Antrag gestellt und ist eine dritte Person begünstigt (z.B. bei allgemeinen Leistungen die Ehefrau, bei Einzelleistungen die Mutter des Wehrpflichtigen), ist der Bescheid der begünstigten Person sowie dem Wehrpflichtigen bekanntzugeben. Eine Rechtsvorschrift, nach der Bescheide der Unterhaltssicherungsbehörde zuzustellen sind, besteht nicht. Die Zustellung sollte gemäß § 1 des Gesetzes betreffend die Anwendung der Verwaltungszustellungsgesetzes vom 27. März 1958 (Amtsbl. S. 393) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) jedoch vorgenommen werden bei Bescheiden - bei denen Unterhaltssicherungsleistungen ganz abgelehnt werden, - mit denen Bewilligungen zurückgenommen oder widerrufen werden (§§ 48, 49, SVwvfG), - mit denen Leistungen zurückgefordert werden (§ 16 USG). 2.8.2 Bewilligungsbescheide sind im Rahmen der Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 5 der Truppe bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst zur Kenntnis zu bringen. 3 Abschläge Verzögert sich die Feststellung der Leistungen, so können Abschläge in angemessener Höhe unter Vorbehalt gewährt werden., Dem Empfänger ist schriftlich mitzuteilen, dass die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wird, und dass der Abschlag zurückzuzahlen ist, wenn er zu Unrecht bewilligt wurde. 4 Durchführung des USG mittels EDV Für Unterhaltssicherungsbehörden, die sich zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes Datenverarbeitungsanlagen bedienen, gelten die Grundsätze der Bundeshaushaltsordnung für den Einsatz von automatisierten Verfahren, insbesondere § 79 Abs. 4 BHO in Verbindung mit Nr. 4 der Anlage zur Vorl.VV Nr. 2.6 zu § 34 BHO entsprechend. - 6 - 5 Überzahlung von Leistungen 5.1 Die Unterhaltssicherungsbehörden sind verpflichtet, die rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen,, damit ein durch Überzahlung entstandener Schaden ersetzt oder gemindert wird. Bei der Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides über die Unterhaltssicherungsleistungen sind die §§ 48, 49, 49a SVwVfG zu beachten. 5.2 Um eine regelmäßige Überwachung der Forderungen auf Erstattung zu Unrecht empfangener Leistungen zu gewährleisten, sind besondere Überzahlungslisten zu führen. In diesen Listen sind auch die Fälle nachzuweisen, in denen von der Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen abgesehen worden ist. 5.3 Wenn infolge nicht rechtzeitiger Unterrichtung der Unterhaltssicherungsbehörde durch die Truppe, das Bundesamt für den Zivildienst oder das Kreiswehrersatzamt Überzahlungen eintreten, die beim Empfänger nicht zurückgefordert werden können, oder von diesem (nach einer ohne Erfolg durchgeführten Zwangsvollstreckung) nicht zurückgezahlt werden, hat die Unterhaltssicherungsbehörde dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales über jeden Fall der Überzahlung nach folgendem Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum des Dienstleistenden 2. Tag der Einberufung 3 Art und Tag des Ereignisses, aufgrund dessen die Unterhaltssicherungsleistungen wegfallen oder ruhen 4. Tag der Mitteilung durch die Truppe, das Bundesamt für, den Zivildienst oder das Kreiswehrersatzamt 5. Anschrift des Truppenteils oder des Kreiswehrersatzamtes 6. Tag des Eingangs der Mitteilung bei der Unterhaltssicherungsbehörde 7. Höhe des auf den Monat der Änderung fallenden Betrags 8. Höhe des überzahlten Betrags insgesamt 9. Grund für die fehlende Rückforderungsmöglichkeit oder die Nichtrückzahlung 5.4 Hinsichtlich der Haftung wird auf die Mitteilung 7/75 des Bundesministeriums der Verteidigung verwiesen. 6 Gerichtsurteile Gerichtsurteile, die über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung für das Unterhaltssicherungsrecht sind, sind dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifach vorzulegen. 7 Schlußbestimmung Die mit Erlass vom 30. April 1981 - Az. C I/5-6102-81 herausgegebene Verwaltungsvorschrift, der Erlass vom 11. Februar 1980 - Az. C I/4-6102/6115- /80 sowie der Erlass vom 16. Juli 1987 - Az. C I/2-6102-/87 werden hiermit aufgehoben. Im Auftrag Dr. Ursula Fasselt - 7 -


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