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Allgemeine Konferenzordnung (AKO)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1975-02-16

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(1)

Ergänzende Verfahrensvorschriften zu den Lehrerkonferenzen als Allgemeine Konferenzordnung (AKO) (Vom 16. Februar 1975 – GMBl. Saar S. 212 – i.d.F. vom 15. Dezember 1981 – GMBl. Saar 1982 S. 163) Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1974 (Amtsbl. S. 698) werden zu den im Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen – Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) – vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 381) getroffenen Regelungen folgende Ergänzende Verfahrensvorschriften zu den Lehrerkonferenzen als Allgemeine Konferenzordnung (AKO) erlassen: § 1 Einberufung von Konferenzen Für die Tagesordnung können von jedem Mitglied einer Konferenz beim Vorsitzenden bis zu 24 Stunden vor und in dringenden Ausnahmefällen auch noch zu Beginn der Konferenz weitere Anträge für die Tagesordnung gestellt werden. Über die Aufnahme dieser Verhandlungspunkte in die Tagesordnung entscheidet die Konferenz.

(2)

Tagesordnung und notwendige Unterlagen für die Beratung sollen den Konferenzmitgliedern so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie sich damit vertraut machen können.

(3)

Soweit nicht zwingende schulische Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, sind auch solche Konferenzen, an denen keine Eltern- und (oder) Schülervertreter teilnehmen, außerhalb der Unterrichtszeit durchzuführen. § 2 Abstimmung Die Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig. Die Abgabe eines leeren Stimmzettels bei geheimen Abstimmungen ist als ungültige Stimmabgabe zu werten. § 3 Niederschrift

(1)

Über die Sitzungen der Konferenzen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sollen die Namen der nicht erschienenen Mitglieder der Konferenz, die Tagesordnung, Beginn und Ende der Konferenz sowie eine kurze Darstellung des Inhalts der Beratungen enthalten und müssen die Beratungsergebnisse festhalten.

(2)

Die Niederschrift ist am Ende einer jeden Sitzung oder zu Beginn der folgenden zu verlesen und nach Genehmigung durch die Konferenz vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen, den der Vorsitzende jeweils bestimmt.

(3)

Jedes Mitglied der Konferenz kann verlangen, daß sein von einem Beschluß abweichender Antrag in die Niederschrift aufgenommen wird.

(4)

Die Niederschrift ist bei den Schulakten aufzubewahren. Den Mitgliedern der Konferenzen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. § 4 Anwendung auf die Schulkonferenz Die vorstehenden Ergänzenden Verfahrensvorschriften (AKO) finden mit Ausnahme des § 2 Satz 3 auf die Schulkonferenz entsprechende Anwendung. § 5 Allgemeine gesetzliche Verfahrensvorschriften Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie § 4 des Schulmitbestimmungsgesetzes enthaltenen allgemeinen Verfahrensvorschriften haben unmittelbare Geltung. § 6 Inkrafttreten Die Ergänzenden Verfahrenvorschriften (AKO) treten am Tage der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Konferenzordnung (AKO) vom 23. Oktober 1967 (Amtl. Schulblatt S. 103) außer Kraft.


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