Allgemeine Verwaltungsvorschrift um materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen für das Saarland (VS-Anweisung - VSA)
Hagemann - oViA - Am Ludwigsplatz 66117 Saarbrücken
Spaltenüberschriften der Word-Tabelle ergeben die Seriendruckfelder Ausfertigung 1. Ausdruck eines Serienbriefes (zu Beispiel 1b) Aus Seriendruckfeldern Sonstige Felder wie bei Beispiel 1 Entwurfsfassung wird nur bei aktivierter Druck-Option <<Verborgener Text>> mitgedruckt. Beispiel 1c Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten, 66024 Saarbrücken STRENG GEHEIM amtlich geheim gehalten STRENG GEHEIM amtlich geheim gehalten BETREFF - Text - HIER - Text - BEZUG - Text - ANLAGE - Text - - T e x t - Landesamt für Verfassungsschutz z. Hd. Herrn Direktor - oViA - Neugrabenweg 2 66123 Saarbrücken ANSCHRIFT Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken TEL +49 (0)681 501-5081 FAX +49 (0)681 501-4665 BEARBEITET VON RAR Albes E-MAIL V[orname].Name@ innen.saarland.de INTERNET www.innen.saarland.de DATUM 25. April 2010 AZ B 1 – 630 341-151/10 str.geh. 2 Seiten 1. Ausfertigung STRENG GEHEIM amtlich geheim gehalten STRENG GEHEIM amtlich geheim gehalten - T e x t – Im Auftrag Ely SEITE 2 VON 2 B 1 – 630 341-151/10 str.geh. Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungsgrades auf jeder beschriebenen Seite Nummerierung der beschriebenen Seiten Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite Beispiel 1c Entwurf einer Verschlusssache GEHEIM Festlegen der Zahl der herzustellenden Ausfertigungen (ohne Entwurf) und ihrer Empfänger Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungsgrades auf der ersten Seite Namenszeichen des Herstellers der VS (z. B. Schreibkraft, techn. Zeichner) Vermerk, dass das Schriftstück ohne Anlagen nicht als VS eingestuft ist Vermerken der Anlage(n) Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite *) Sammelanschriften unter Wegfall >>z. Hd. Herrn ...<< auf dem Anschreiben (z. B. durch Beifügen eines Verteilers zum Entwurf) sind zulässig. Es muss jedoch ersichtlich sein, wer welche Ausfertigungsnummer erhalten hat. Die Adressierung (Beispiel 7) bleibt hiervon unberührt. Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten, 66024 Saarbrücken GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten Entwurf BETREFF - Text - HIER - Text - BEZUG - Text - ANLAGE - 1 - - T e x t - Staatskanzlei z. Hd. Herrn MinRat Müller - oViA-*) Am Ludwigsplatz 14 66117 Saarbrücken Ministerium der Finanzen z. Hd. Herrn Referatsleiter A 5 - oViA - Am Stadtgraben 6-8 66111 Saarbrücken Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft z. Hd. Herrn MinRat Huber -oViA- Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Anschreiben 1. Ausf. Anlage 1. Ausf. geh. Anschreiben 2. Ausf. Anlage 2. Ausf. geh. Anschreiben 3. Ausf. Anlage 3. Ausf. geh. ANSCHRIFT Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken TEL +49 (0)681 501-5081 FAX +49 (0)681 501-4665 BEARBEITET VON RAR Albes E-MAIL V[orname].Name@innen.saarland.de INTERNET www.innen.saarland.de DATUM 25. April 2010 AZ B 1 – 630 341-152/10 geh. RefL.: RD Ely Ref.: Sb.: RAR Albes gef. 1) ohne Anlage offen Anschreiben: 3 Ausfertigungen 2 Seiten Anlage: 3 Ausfertigungen 15 Seiten Beispiel 2 Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungsgrades auf jeder beschriebenen Seite Nummerierung der beschriebenen Seiten Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite Beispiel 2 GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten - T e x t - Im Auftrag Ely 2) ZdA SEITE 2 VON 2 B 1 – 630 341-151/10 geh. Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten, 66024 Saarbrücken GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten BETREFF - Text - HIER - Text - BEZUG - Text - ANLAGE - 1 - (2. Ausfertigung) - T e x t - Staatskanzlei z. Hd. Herrn MinRat Müller -oViA-*) Am Ludwigsplatz 14 66117 Saarbrücken Ministerium der Finanzen z. Hd. Herrn Referatsleiter A 5 -oViA- Am Stadtgraben 6 -8 66111 Saarbrücken Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft z. Hd. Herrn MinRat Huber -oViA- Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken ANSCHRIFT Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken TEL +49 (0)681 501-5081 FAX +49 (0)681 501-4665 BEARBEITET VON RAR Albes E-MAIL V[orname].Name@innen.saarland.de INTERNET www.innen.saarland.de DATUM 25. April 2010 AZ B 1 – 630 341-152/10 geh. 2. Ausfertigung ohne Anlage offen 2 Seiten Ausfertigung einer Verschlusssache GEHEIM Ausfertigungsnummer auf der ersten Seite Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungsgrades auf der ersten Seite Vermerk, dass das Schriftstück ohne Anlagen nicht als VS eingestuft ist Angabe der Gesamtzahl der beschriebenen Seiten auf der ersten Seite Vermerken der Anlage(n) Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite Beispiel 2a Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungsgrades auf jeder beschriebenen Seite Nummerierung der beschriebenen Seiten Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in roter Farbe als Stempel oder in Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite Beispiel 2a GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten - T e x t – Im Auftrag Ely SEITE 2 VON 2 B 1 – 630 341-151/10 .geh. GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten - T e x t - 2. Ausfertigung Anlage zu MfIE -Schr. B 1 – 630 341-152/10 geh. vom 25. April 2010, 2. Ausf. 15 Seiten Anlage zu einer Verschlusssache GEHEIM Angabe, zu welcher VS (herausgebende Stelle, Geschäftszeichen, Datum und Ausfertigungsnummer) die Anlage gehört Hinweis: Bei erneuter Weiterleitung können die Angaben beibehalte n werden, wenn dies im (neuen) Anschreiben vermerkt wird Beispiel 2a Entwurf einer Verschlusssache VS -VERTRAULICH Geheimhaltungs - grad mit dem Zu - satz >>amtlich geheim gehalten << in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungsgrades auf der ersten Seite Namenszeichen des Herstellers der VS (z. B. Schreibkraft, techn. Zeichner) Festlegen der Zahl der herzustellenden Ausfertigungen (ohne Entwurf) und ihrer Empfänger Bestimmung des Zeitpunktes, von dem ab die VS -Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfange erforderlich ist (§ 9 Abs. 2) *) Sammelanschriften unter Wegfall >>z. Hd. Herrn ...<< auf dem Anschreiben (z. B. durch Beifügen eines Verteilers zum Entwurf) sind zulässig. Es muss jedoch ersichtlich sein, wer welche Ausfertigungsnummer erhalten hat. Die Adressierung (Beispiel 7) bleibt hiervon unberührt. Beispiel 3 Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten, 66024 Saarbrücken Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und VS-VERTRAULICH amtlich geheim gehalten Entwurf BETREFF - Text - HIER - Text - BEZUG - Text - ANLAGE - Text - Chef der Staatskanzlei z. Hd. Herrn MinRat Meier -oViA -*) Am Ludwigsplatz 14 66117 Saarbrücken Ministerium der Finanzen z. Hd. Herrn Referatsleiter A 5 -oViA - Am Stadtgraben 6 - 8 66111 Saarbrücken Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz z. Hd. Herr n MinRat Groß -oViA - Franz -Josef-Röder -Straße 23 66119 Saarbrücken Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft z. Hd. Herrn MinRat Huber -oViA- Franz -Josef-Röder -Str. 17 66119 Saarbrücken Ministerium für Arbeit, Familie, Prä vention, Soziales und Sport z. Hd. Herrn RD Klein -oViA - Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken nachrichtlich: Landesamt für Verfassungsschutz z. Hd. Herrn Müller -oViA - Neugrabenweg 2 66123 Saarbrücken Landeskriminalamt z. Hd. Herrn KD Schmidt -oViA- Hellwigstraße 14 66121 Saarbrücken ANSCHRIFT Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken TEL +49 (0)681 501 -5081 FAX +49 (0)681 501 -4665 BEARBEITET VON RAR Albes E-MAIL V[orname].Name@innen.saarland.de INTERNET www.innen.saarland.de DATUM 25. April 2010 AZ B 1 – 630 341 -153/10 VS-Vertr. RefL.: RD Ely Ref.: Sb.: RAR Albes BSb.: gef. 1) 7 Ausfertigungen Ab 01.01.2014 offen VS-VERTRAULICH amtlich geheim gehalten - T e x t – Im Auftrag Ely 2) ZdA SEITE 2 VON 2 Beispiel 3 Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Nummerierung der beschriebenen Seiten Ausfertigung einer Verschlusssache VS- VERTRAULICH Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Geheimhaltungsgrades auf der ersten Seite Bestimmung des Zeitpunktes, von dem ab die VS-Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfange erforderlich ist (§ 9 Abs. 2) Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten, 66024 Saarbrücken VS- VERTRAULICH - amtlich geheim gehalten BETREFF - Text - HIER - Text - BEZUG - Text - ANLAGE - Text - Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und z. Hd. Herrn MinRat Meier -oViA- Am Ludwigsplatz 14 66117 Saarbrücken Ministerium der Finanzen z. Hd. Herrn Referatsleiter A 5 -oViA- Am Stadtgraben 6-8 66121 Saarbrücken Ministerium der Justiz z. Hd. Herrn MinRat Kluge -oViA- Zähringer Straße 12 66119 Saarbrücken Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft z. Hd. Herrn MinRat Huber -oViA- Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Ministerium für Bildung z. Hd. Herrn RD Klesen -oViA- Hohenzollernstraße 60 66119 Saarbrücken nachrichtlich: Landesamt für Verfassungsschutz z. Hd. Herrn Müller -oViA- Neugrabenweg 2 66123 Saarbrücken Landeskriminalamt z. Hd. Herrn KD Schmidt -oViA- Hellwigstraße 14 66121 Saarbrücken ANSCHRIFT Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken TEL +49 (0)681 501-5081 FAX +49 (0)681 501-4665 BEARBEITET VON RAR Albes E-MAIL V[orname].Name@innen.saarland.de INTERNET www.innen.saarland.de DATUM 25. April 2010 AZ B 1 – 630 341-153/10 VS-Vertr. Ab 01.01.2014 offen Beispiel 3a Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz z. Hd. Herrn RD Schneider -oViA- Franz-Josef-Röder-Str. 23 Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport z. Hd. Herrn RD Schneider -oViA- Franz-Josef-Röder-Str. 23 66119 Saarbrücken 66117 Saarbrücken Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr z. Hd. Frau RD‘in Kasper -oViA- Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Chef der Staatskanzlei VS-VERTRAULICH amtlich geheim gehalten - T e x t – Im Auftrag Ely SEITE 2 VON 2 Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz >> amtlich geheim gehalten << in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Nummerierung der beschriebenen Seiten Beispiel 3a Entwurf einer Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Geheimhaltungsgrad in schwarzer oder blauer Farbe als Stempel oder in Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite Datum Geschäftszeichen mit Abkürzung des Gehe imhaltungsgrades auf der ersten Seite Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten, 66024 Saarbrücken VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Entwurf Oberste Landesbehörden BETREFF - Text - HIER - Text - BEZUG - Text - ANLAGE - Text - - T e x t - Im Auftrag Ely 2) ZdA 1) ANSCHRIFT Franz-Josef-Röder-Str. 21 POSTANSCHRIFT 66119 Saarbrücken TEL +49 (0)681 501-5081 FAX +49 (0)681 501-4665 BEARBEITET VON RAR Albes E-MAIL V[orname].Name@innen.saarland.de INTERNET www.innen.saarland.de DATUM 25. April 2010 AZ B 1 – 630 341-151/10 VS-NfD RefL.: RD Ely Ref.: Sb.: AR Albes gef. Beispiel 4 Saarbrücken, den 25.4.2010 1. Ausfertigung B 1 - 630 341 - 25/10 geh. GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten Beispiel 5 Verschlusssache mit unterschiedlich eingestuften Teilen Hinweis auf die unterschiedliche Einstufung einzelner Teile der VS Einstufung der einzelnen TOP siehe unten Niederschrift über die Sitzung GEHEIM - T e x t - Zu TOP 1: offen - T e x t - Zu TOP 2: VS-VERTRAULICH - T e x t - Zu TOP 3: VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - T e x t - Zu TOP 4: Anfang und Ende der unterschiedlich eingestuften Teile müssen klar erkennbar sein (z. B. durch Striche oder Nummerierung) Hinweis: Sollen einzelne Teile getrennt weitergegeben oder aufbewahrt werden (z. B. Teilpläne), so sollten die einzelnen Teile als Anlagen gekennzeichnet und auf den Anschreiben vermerkt werden. Ist ein Anschreiben nicht vorhanden, so ist an dessen Stelle ein Deckblatt mit der Gesamteinstufung zu fertigen, worauf die Anlagen einzeln zu vermerken sind. LANDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ Saarbrücken, den 25.4.2010 L 2 - 144-S-130 011-3/10 geh. GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten Beispiel 6 Verfügen und Vermerken von Vervielfältigungen (z. B. Kopien) Die Kopien wurden auf der nicht beschriebenen Rückseite verfügt und vermerkt, damit Verfügung und Vermerk nicht mitkopiert werden. 5 Seiten Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten z. Hd. Herrn MinRat Bauer -oViA- Mainzer Str. 136 66121 Saarbrücken Betr.: - Text - Bezug: - Text - - T e x t - LANDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ Saarbrücken, den 25. April 2010 L 2 - 144-S-130 011-3/10 geh. GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten Beispiel 6a Kopie einer Verschlusssache GEHEIM Jede Vervielfältigung erhält eine fortlaufende Nummer 5 Seiten Ministerium für Inneres und Europaangelenheiten z. Hd. Herrn MinRat Bauer -oViA- Mainzer Str. 136 66121 Saarbrücken Betr.: - Text - Bezug: - Text - - T e x t - GEHEIM amtlich geheim gehalten 1. Ausfertigung 6. Kopie Herrn Minister über Herrn StS mit der Bitte um Kenntnisnahme vorgelegt. (Bauer) Kennzeichnung mit rotem Stempel bzw. Druck (Nachstempeln) GEHEIM amtlich geheim gehalten LANDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ Saarbrücken, den 25.4.2010 L 2 - 144-S-130 011-3/10 geh. GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten Beispiel 6b Kopie einer GEHEIM-Kopie (Beispiel: Eine Behörde fertigt von der durch das MfIE übersandten 4. Kopie der ersten Ausfertigung eines LfV-Schreibens eine weitere Kopie) Jede Vervielfältigung erhält eine fortlaufende Nummer 5 Seiten Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten z. Hd. Herrn MinRat Bauer -oViA- Mainzer Str. 136 66121 Saarbrücken Betr.: - Text - Bezug: - Text - - T e x t - GEHEIM amtlich geheim gehalten 1. Ausfertigung 4. Kopie 1. Kopie Kennzeichnung mit rotem Stempel bzw. Druck (Nachstempeln) GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten Beispiel 7 Bei Versendung durch Kurier ist das Geschäftszeichen ohne Geheimhaltsungsgrad oder eine Ausgangsnummer anzubringen (erfolgt durch VS- Registratur) Umschläge für VS-Sendungen (hier: GEHEIM) - äußere Umschläge - Kurierversendung Bayerisches Staatsministerium des Innern z. Hd. Herrn MinR Dr. Huber -oViA- Odeonsplatz 3 80539 München 151/71 (oder) Versendung mit privaten Zustelldiensten Bayerisches Staatsministerium des Innern z. Hd. Herrn MinR Dr. Huber -oViA- Odeonsplatz 3 80539 München Anschrift der Dienststelle mit Bezeichnung des Empfangsberechtigten (Funktion oder Name) und dem Zusatz >>oViA<< *) Adressenklebezettel können verwendet werden. Beispiel 8 Kennzeichnung von CD-ROM VS-Datenträger / Nr.: SG001 Tgb.- Nr.: Tgb.- Nr.: GEHEIM amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten VS-VERTRAULICH amtlich geheim gehalten VS-Datenträger / Nr.: V001 VS-Datenträger / Nr. G001 Beispiel 9 VS-CD-ROM Hülle Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken Tel.: +49 (0) 681-501-00 Fax: +49 (0) 681-501-400 Internet: www.innen.saarland.de Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken Tel.: +49 (0) 681-501-00 Fax: +49 (0) 681-501-400 Internet: www.innen.saarland.de VS- Datenträger Nr.: G001 VS- Datenträger Nr.: V001 VS-VERTRAULICH amtlich geheim gehalten GEHEIM amtlich geheim gehalten Beispiel 9 VS-CD-ROM Hülle Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten Franz-Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrücken Tel.: +49 (0) 681-501-00 Fax: +49 (0) 681-501-400 Internet: www.innen.saarland.de VS- Datenträger Nr.: SG001 STRENG GEHEIM amtlich geheim gehalten Anlage 3 zur VSA Saarland Hinweise und Muster für den Nachweis von VS Hinweise zum Führen von VS-Bestandsverzeichnissen Anmerkung: Die nachfolgenden Hinweise gelten vorzugsweise für Schriftgut. Bei anderen Darstellungsformen der VS sind vergleichbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei der Gestaltung der VS-Bestandsverzeichnisse kann die VS verwaltende Dienststelle von Muster 10 abweichen. Folgendes ist jedoch zu beachten: 1. Auf der ersten Seite ist zu vermerken, welche Geheimhaltungsgrade nachgewiesen werden und von wem das VS-Bestandsverzeichnis geführt wird. 2. Die Seiten gebundener VS-Bestandsverzeichnisse sind zu nummerieren. Bei VS-Bestandsverzeichnissen in Karteiform sind die Karteikarten fortlaufend zu nummerieren und mit Dienstsiegel zu kennzeichnen. Bei VS- Bestandsverzeichnissen in elektronischer und in Loseblattform ist das LfV beratend hinzuzuziehen. 3. VS-Bestandsverzeichnisse erhalten den Geheimhaltungsgrad der in ihnen nachgewiesenen VS; Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten. Bei mobilen Datenträgern und gebundenem Schriftgut erfolgt die Kennzeichnung auf dem Objekt, dem Einband oder dem Titelblatt. Die Kennzeichnung hat bei Karten oder losen Blättern einzeln zu erfolgen. 4. In den VS-Bestandsverzeichnissen sind Eingang, Ausgang, Verbleib, Vervielfältigung, Herabstufung und Vernichtung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS nachzuweisen und besondere Fristen für die Aufhebung oder Reduzierung der VS-Einstufung zu vermerken. 5. STRENG GEHEIM eingestufte VS sind in einem getrennten VS-Bestandsverzeichnis zu führen. 6. Jede VS ist im VS-Bestandsverzeichnis unter einer eigenen fortlaufenden Nummer zu registrieren. Werden weitere Eingänge zu einer nachgewiesenen VS unter derselben Nummer registriert, so ist bei STRENG GE- HEIM oder GEHEIM eingestuften VS als Unterscheidungsmerkmal eine weitere Zahl hinzuzusetzen (z. B. Hoch- oder Stückzahl). 7. Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber (dokumentenecht nach DIN 16554) vorzunehmen. Änderungen müssen erkennbar sein, sie sind mit Datum und Unterschrift zu versehen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, in VS-Bestandsverzeichnissen zu radieren, Eintragungen unkenntlich zu machen oder Blätter zu entfernen oder einzufügen. Bei nicht dauerhaft benötigten Eintragungen (z. B. Wiedervorlagetermine) können die Geheimschutzbeauftragten nach Beratung durch das LfV Ausnahmen zulassen. 8. Die VS-Verwalter bestätigen den Empfang neuer VS-Bestandsverzeichnisse (VS-Tagebücher oder Karten). Die Empfangsbescheinigungen sowie etwaige VS-Übergabeverhandlungen nehmen die Geheimschutzbeauftragten oder von diesen Beauftragte in Verwahrung. Muster für Nachweise Die Muster werden auch elektronisch als Vorlage bereitgestellt. Muster 1 Verpflichtung zur Geheimhaltung von Verschlusssachen Muster 2 Ermächtigung und Zulassung Muster 3 Wiederholung der Unterrichtung Muster 4 Aufhebung der Ermächtigung oder Zulassung Muster 5 VS-Begleitzettel Muster 6 VS-Übergabeprotokoll Muster 7 VS-Vernichtungsprotokoll Muster 8 VS-Empfangschein Muster 8a Vereinbarung zum VS-Austausch Muster 8d VS-Austausch (deutsch) Muster 8e VS-Austausch (englisch) Muster 9 Konferenzbescheinigung Muster 10 VS-Bestandsverzeichnis Muster 11 VS-Quittungsbuch Muster 1 (zu § 11 VSA Saarland) Dienststelle Verpflichtung Herr/Frau Name, Vorname Geburtsdatum wohnhaft in wurde heute im Hinblick auf die beabsichtigte Mitteilung einer amtlich geheim gehaltenen Angelegenheit (Verschlusssache) auf die Bestimmungen der §§ 93 bis 99 und § 353 b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches hingewiesen. Er/Sie wurde über die in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen unterrichtet . Ihm/Ihr wurde u.a. mitgeteilt: 1. Niederschriften und Aufzeichnungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Besprechungspartners/Verhandlungsleiters gefertigt und Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. 2. Er/Sie ist für die sichere Aufbewahrung der übergebenen Verschlusssache(n) sowie dafür verantwortlich, dass ihr Inhalt Unbefugten nicht zugänglich gemacht wird. 3. Vervielfältigungen jeder Art von Verschlusssachen sowie die Herstellung von Auszügen sind untersagt. Herr/Frau Name, Vorname ist hiermit zur Verschwiegenheit und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen förmlich verpflichtet. Ort, Datum Unterschrift des/der Verpflichteten Unterschrift des/der Verpflichtenden Muster 2 (zu § 11 VSA Saarland) (Vorderseite) Nachweis über Ermächtigung Zulassung für eine Tätigkeit sowie ihre Einschränkung nach § 10 Abs. 4 VSA Saarland Zutreffendes ist angekreuzt X Herr / Frau Vor- und Zuname Geburtsdatum wurde heute ermächtigt zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM wurde heute zugelassen für eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 4 VSA Saarland mit der Möglichkeit des Zugangs zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM und über seine/ihre Geheimschutzpflichten und die Anbahnungs- und Werbemethoden fremder Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Folgen von Verstößen (einschließlich Kündigung) unterrichtet. Die Ermächtigung Die Zulassung wird erteilt allgemein nur für unbefristet befristet auf Folgende VS-Vorschriften wurden ausgehändigt: Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten Muster 2 (zu § 11 VSA Saarland) (Rückseite) Zutreffendes ist angekreuzt X Die Ermächtigung Die Zulassung wurde heute eingeschränkt auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH GEHEIM Er/Sie erklärte, alle Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM GEHEIM einschließlich aller persönlichen Vermerke und Aufzeichnungen sowie des VS-Zwischenmaterials an die VS-Registratur bzw. den Nachfolger übergeben zu haben. Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten Hinweis: Bei Erweiterung der Ermächtigung/Beauftragung auf einen höheren Geheimhaltungsgrad ist ein neuer Vordruck zu verwenden. Muster 3 (zu § 11 VSA Saarland) Nachweis über die Wiederholung der Unterrichtung Herr / Frau Vor- und Zuname Geburtsdatum wurde heute erneut über seine/ihre Geheimschutzpflichten und die Anbahnungs- und Werbemethoden fremder Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeiten straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Folgen von Verstößen (einschließlich Kündigung) unterrichtet. Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Hinweis: Der Nachweis über die Wiederholung der Unterrichtung kann auch in Listen erfolgen oder in Muster 2 aufgenommen werden. Die Listen sind mindestens 5 Jahre (ab der letzten Eintragung) aufzubewahren. Muster 4 (zu § 12 VSA Saarland) Nachweis über Aufhebung Erlöschen der Ermächtigung Zulassung Unterrichtung und Ablieferung der Verschlusssachen Die Herrn / Frau Vor- und Zuname am erteilte Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen Zulassung für eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 4 VSA Saarland ist mit Wirkung vom aufgehoben worden. erloschen. Er/Sie wurde auf das Fortbestehen seiner/ihrer Geheimschutzpflichten, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht über die aus Verschlusssachen gewonnen Erkenntnisse, hingewiesen. Er/Sie erklärte, alle Verschlusssachen einschließlich persönlicher Vermerke und Aufzeichnungen sowie des Zwischenmaterials an die VS-Registratur bzw. den Nachfolger übergeben zu haben. Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten Hinweis: Bei befristeter Ermächtigung/Zulassung kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Muster 5 (zu § 18 VSA Saarland) VS-Begleitzettel Nummer Jahr Absender Empfänger (Anschrift) Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM Geschäftszeichen Die Sendung enthält das Schreiben vom mit Anlagen Die Sendung verbleibt bei Ort, Datum Unterschrift des/der Bediensteten An die VS-Registratur Muster 6 (zu § 18 VSA Saarland) Dienststelle Ort Datum VS-Übergabeprotokoll Heute wurde das Arbeitsgebiet des/der Name, Amts-/Dienstbezeichnung dem/der Name, Amts-/Dienstbezeichnung übergeben. Die VS-Bestandsverzeichnisse und VS-Quittungsbücher sowie die Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen, Alarm- und VS- Schlüsselbehältern waren vollständig vorhanden. Der Verbleib der Verschlusssachen und ihrer Anlagen wurde stichprobenartig, und zwar nach folgenden Eintragungen im VS-Bestandsverzeichnis, verfolgt und festgestellt: Beanstandungen Unterschrift des Übergebenden oder Zeugen (Name, Amts-/Dienstbezeichnung) Unterschrift des Übernehmenden (Name, Amts-/Dienstbezeichnung) Gesehen (Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten) Dienststelle Ort, Datum VS-Vernichtungsprotokoll Nummer Jahr Für jede Vernichtung - einer oder mehrerer Verschlusssachen - ist eine getrennte Vernichtungsverhandlung aufzunehmen, die auf der Rückseite oder weiteren Blättern fortgeführt werden kann. Freibleibende Spalten sind mit einem Diagonalstrich so zu überziehen, dass nachträgliche Eintragungen erkennbar sind. Heute wurde auf Vollständigkeit geprüft und vernichtet: Lfd. Nr. Herausgeber Geschäftszeichen der Datum Geschäftszeichen der eigenen Ausfertigungsmit Anlage(n) Nur Anlagen (ohne Anschreiben) herausgebenden Stelle Dienststelle Nummer Ausf.Nr. Anzahl Ausf.Nr. Anzahl Vernichtet aufgrund der Anordnung des Vom Unterschrift des zuständigen VS-Verwalters (Name, Amts-/Dienstbezeichnung) Unterschrift des Zeugen (Name, Amts-/Dienstbezeichnung) Muster 7 (zu § 18 VSA Saarland) Muster 8 (zu § 22 VSA Saarland) VS-Empfangsschein Empfänger Nummer Jahr abgesandt am Anschreiben Anlage(n) Geschäftszeichen (Aktenzeichen und VS-Bestands- bzw. Tagebuchnummer) Datum Ausf.-Nr. (Nur bei STRENG GEHEIM/GEHEIM) Anzahl Ausf.-Nr. (Nur bei STRENG GEHEIM/GEHEIM) SOFORT offen zurück an Empfangen am Dienststelle Dienststempel und Unterschrift Muster 9 (zu § 25 VSA Saarland) Dienststelle Ort Datum Konferenzbescheinigung gültig bis zum Hiermit wird bescheinigt, dass Name, Vorname, Amts-/Dienstbezeichnung Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Dienst-/Personalausweis-Nr. ausgestellt von am aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung ermächtigt worden ist zum Zugang zu Verschlusssachen bis einschließlich des Geheimhaltungsgrades Die Bescheinigung ist nach Beendigung des Auftrags, für den sie ausgestellt worden ist, der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten Dienstsiegel Muster 10 (zu § 18 VSA Saarland) Behörde VS-Bestandsverzeichnis Nummer für Geheimhaltungsgrad *) Dieses VS-Bestandsverzeichnis umfasst Anzahl Doppelseiten. Bei der Führung des VS-Bestandsverzeichnisses sind die Vorschriften der VSA Saarland zu beachten. Unterschrift der/des Geheimschutzbeauftragten Dienstsiegel ________________________________________ Angefangen am Geführt von - bis von (Name) Unterschrift Abgeschlossen am *) Zutreffenden Geheimhaltungsgrad (STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS- VERTRAULICH) durch Stempelabdruck eintragen Muster 10 linke Doppelseite - Seite 1 - Fortsetzung von Ausfertigungen Anlagen Datum bei GEHEIM bei GEHEIM lfd. Nr. Schreiben Eingang Ausgang VS-Bestandsnummer des Einsenders VS- Grad Einsender Anzahl Ausf. Nr. Seiten zahl Anzahl Ausf. Nr. Seitenzahl Muster 10 rechte Doppelseite - Seite 1a - Betreff: Art der Erledigung Vorgelegt Aktenzeichen Muster 11 (zu § 18 VSA Saarland) (Vorderseite des Umschlags) VS-Quittungsbuch Dienststelle Muster 11 (Vorblatt) Dienststelle VS-Quittungsbuch Nummer Geführt von Name, Amts-/Dienstbezeichnung von bis Geführt von Name, Amts-/Dienstbezeichnung von bis Geführt von Name, Amts-/Dienstbezeichnung von bis Dieses Buch hat 25 Doppelseiten Anmerkung VS-Quittungsbücher sind Registraturhilfsmittel im Sinne der VSA Saarland. Eintragungen sind mit Tinte oder dokumentenechtem Kugelschreiber vorzunehmen. Änderungen müssen erkennbar sein. Sie sind mit Datum und Unterschrift zu beglaubigen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, in VS-Quittungsbüchern zu radieren, Eintragungen unkenntlich zu machen und Blätter zu entfernen oder einzufügen. Die VS-Quittungsbücher sind sorgfältig aufzubewahren. Muster 11 (linke Doppelseite) ) Wird eine gesamte Akte weitergegeben, dann genügt es, das Aktenzeichen und die Band-Nummer anzugeben (z. B.: B 1 - 607 023 Bd. 1) Bei Einzel-VS kann die Nummer aus dem VS-Bestandsverzeichnis (z. B.: B 1 - 32/94) genügen. Lfd. Nr. Datum Geschäftszeichen ) Ausfert.-Nr. Anlage(n) Empfänger - 1 - Muster 11 (rechte Doppelseite) Überbringer a) Uhrzeit b) Zählerstand Empfangsbestätigung Nr. des VS- Transportbehältnisses beim Absender beim Empfäng. (Name in Druckbuchstaben, Datum, Namenskürzel) Rücklaufkontrolle a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) a) b) - 1a - Anlage 4 zur VSA Saarland Hinweise zur Kennzeichnung nichtdeutscher VS Nichtdeutsche Verschlusssachen (VS) sind wie folgt zu kennzeichnen: 1. Nichtdeutsche VS, zu deren Schutz sich die Bundesrepublik Deutschland vertraglich verpflichtet hat, sind mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten nichtdeutschen Geheimhaltungsgrad entspricht, zu kennzeichnen. § 12 Abs. 1 der VSA Saarland ist anzuwenden. Es genügt die Kennzeichnung mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad auf der ersten Seite (Anlagen oder Teile gesondert). 2. Bei Übersetzungen, bei denen die nichtdeutsche Herkunft nicht erkennbar ist, ist diese auf der ersten Seite neben dem vergleichbaren deutschen Geheimhaltungsgraden kenntlich zu machen. Beispiele: SECRET DEFENSE GEHEIM amtlich geheim gehalten COSMIC TOP SECRET STRENG GEHEIM amtlich geheim gehalten 3. Nachstehend sind die vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der Organisationen und Staaten aufgeführt, denen gegenüber vertragliche Verpflichtungen gemäß Nummer 1 bestehen. Daneben bestehen mit weiteren Staaten Teilabkommen für bestimmte Gebiete der Zusammenarbeit, die den dafür zuständigen Stellen bekannt sind (Ressortabkommen, Projektabkommen). Im Zweifelsfall erteilt das Bundesministerium des Innern, das eine Übersicht über alle Geheimschutzabkommen führt, Auskunft. Den deutschen Geheimhaltungsgraden entsprechen VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM A. Bei internationalen Organisationen: 1. NATO (1) NATO RESTRICTED NATO CONFIDENTIAL NATO SECRET COSMIC TOP SECRET 2. WEU (1) WEU RESTRICTED WEU CONFIDENTIAL WEU SECRET FOCAL TOP SECRET 3. EURATOM (1) EURA NUR FÜR DEN EURA VERTRAULICH EURA GEHEIM EURA STRENG GEHEIM DIENSTGEBRAUCH 4. EUROCONTROL (1) EUROCONTROL EUROCONTROL EUROCONTROL - RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET 5. EUROPOL EUROPOL RESTRICTED EUROPOL CONFIDENTIAL EUROPOL SECRET EUROPOL TOP SECRET 6. EU RESTREINT UE CONFIDENTIEL UE SECRET UE TRES SECRET UE/ EU TOP SECRET 7. ESA ESA RESTRICTED ESA CONFIDENTIAL ESA SECRET ESA TOP SECRET 8. OCCAR OCCAR RESTRICTED OCCAR CONFIDENTIAL OCCAR SECRET OCCAR TOP SECRET B. Bei ausländischen Staaten: 1. Belgien (5) DIFFUSION CONFIDENTIEL SECRET TRÈS SECRET RESTREINTE 2. Bulgarien (5) - 3. Dänemark (5) TIL TJENESTEBRUG FORTROLIGT HEMMELIGT YDERST HEMMELIGT 4. Estland (5) AMETKONDLIK KONFIDENTSIAALNE SALAJANE - 5. Finnland (5) KÄYTTÖ RAJOITETTUEI LUOTTAMUKSELLINEN SALAINEN ERITTÄIN SALAINEN 6. Frankreich (5) - CONFIDENTIELDEFENSE SECRETDEFENSE TRES SECRET DEFENSE 7. Griechenland (5) PERIORISMENIS EMPISTEFTIKON APPORITON AKRROS CHRISSEOS APPORITON 8. Großbritannien (5) RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET 9. Italien (5) RISERVATO RISERVATISSIMO SEGRETO SEGRETISSIMO 10. Kasachstan !" #$%!&' 11. Lettland (5) KONFIDENTIALI SLEPENI SEVISKI SLEPENI - 12. Litauen (5) RIBOTO NAUDOJIMO KONFIDENCIALIAI SLAPTAI VISISKAI SLAPTAI 13. Niederlande (5) DEPARTEMENTAAL CONFIDENTIEEL STG GEHEIM STG ZEER GEHEIM STG VERTROUWELIJK 14. Norwegen (5) BEGRENSET KONFIDENSIELT HEMMELIG STRENGT HEMMELIG 15. Polen (5) ZASTREZONE POUFNE TAINE SCISLE TAINE 16. Portugal (5) RESERVADO CONFIDENCIAL SECRETO MUITO SECRETO 17. Rumänien (5) SECRET DE SERVICIU SECRET STRICT SECRET - 18. Russland !" #$%!&' 19. Schweden zivil (3/5) - HEMLIG KVALIFICERAT HEMLIG militärisch (3/5) HEMLIG HEMLIG HEMLIG HEMLIG RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET 20. Schweiz (4/5) - VERTRAULICH GEHEIM - 21. Slowakische Republik (5) - TAJNE PRISNE TAJNE - 22. Spanien (5) DIFUSION LIMITADA CONFIDENCIAL RESERVADO SECRETO 23. Tschechische Republik (5) VYHRAZENE DUVIRNE TAJNE POISNI TAJNE 24. Ukraine &+= ?[#= &+= 25. Ungarn (5) TITKOS SZIGORUAN TITKOS SZIGORUAN - TITKOS 26. Vereinigte Staaten (2/5) - CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET Anmerkungen: Für VS dieser Organisationen gelten Vorschriften, die zum Teil über die Forderungen der VSA Saarland hinausgehen (z. B. bei COSMIC TOP SECRET und ATOMAL Informationen der NATO). Die Vorschriften können bei Bedarf beim Bundesministerium des Innern angefordert werden.
Die Vereinigten Staaten und Frankreich haben keinen VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH entsprechenden Geheimhaltungsgrad. Sie verwalten und sichern solche VS anderer Staaten und internationaler Organisationen entsprechend gleichwertiger oder strengerer nationaler Vorschriften.
Im zivilen Behördenbereich verwendet Schweden keine vergleichbaren Geheimhaltungsgrade für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und VS-VERTRAULICH. Zivile deutsche VS der Geheimhaltungsgrade VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und VS-VERTRAULICH werden in Schweden entsprechend dem zivilen Geheimhaltungsgrad HEMLIG geschützt und behalten ihre deutsche Kennzeichnung. Mit der Beibehaltung der deutschen Kennzeichnung wird sichergestellt, dass eine z. B. VS-NfD eingestufte VS, die in Schweden wie GEHEIM geschützt wird und nach Deutschland zurückgegeben wird, ihre ursprüngliche Einstufung nicht verliert, es sei denn es gibt fachliche, von Schweden angezeigte Gründe dafür.
Die Schweiz verwendet den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nicht. Deutsche VS mit diesem Geheimhaltungsgrad werden in der Schweiz entsprechend den deutschen Geheimschutzvorschriften verwaltet und gesichert.
Bei Staaten, die Mitglied in der EU, der NATO oder der ESA sind, können sich zwischenzeitlich Abweichungen bei den Geheimhaltungsgraden ergeben haben, die in den bilateralen Geheimschutzabkommen noch nicht berücksichtigt sind. Auskunft hierzu erteilt das Bundesministerium des Innern auf Anfrage. Anlage 5 zur VSA Saarland Hinweise zur VS-Dokumentation 1. Die VS-Vorschriften einschließlich Rundschreiben, Erlasse und behördeneigene VS-Dienstanweisungen müssen den Mitarbeitern der Dienststelle jederzeit auf einfache Weise zugänglich sein. 2. In Dienststellen, die mit VS arbeiten, ist ein auf die Dienststelle bezogenes Geheimschutzkonzept zu erstellen, in dem die Informationen und vorgesehenen Maßnahmen entsprechend den nachfolgenden Absätzen dieser Anlage sowie insbesondere sonstige nach § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 25 der VSA Saarland dokumentiert sind. In Dienststellen mit geringem Aufkommen an VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS können das Geheimschutzkonzept oder dessen Teile in anderen Dienstvorschriften oder Konzepten enthalten sein oder auf diese verweisen (z. B. IT-Sicherheitskonzept). 3. Liste der nach § 10 der VSA Saarland zum Zugang zu VS ermächtigten oder zugelassenen Personen 4. VS-Sicherungsdokumentation, 4.1 Auflistung der Standorte, der Anzahl und der Benutzer von VS-Aktensicherungsräumen, VS-Verwahrgelassen, VS-Transportbehältern, VS-Schlüsselbehältern und VS-Vernichtungsgeräten, der Aufbewahrungsorte der jeweils dazugehörigen Reserveschlüssel und Zahlenkombinationen, sowie die Namen der Verwalter und der Zugangsmöglichkeiten in Notfällen, 4.2 Dokumentation der Bewachung und technischen Überwachung; Einsatzbereiche von Alarmanlagen einschließlich der Regelungen, wer sie scharf und unscharf schalten sowie warten und instand setzen darf, 4.3 Lagepläne und Zutrittsregelungen von Sicherheitsbereichen sowie von abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen, 4.4 Nachweise über durchgeführte Kontrollen, ob 4.4.1 die Ermächtigungen zum Zugang zu VS und die Zulassungen für Tätigkeiten, die dem Geheimschutz unterliegen, im vorliegenden Umfang erforderlich sind, 4.4.2 die zum Zugang zu VS ermächtigten und die für eine Tätigkeit, die dem Geheimschutz unterliegt, zugelassenen Personen ausreichend überprüft und über die von ihnen zu beachtenden Geheimschutzbestimmungen unterrichtet sind, 4.4.3 die VS gemäß der VSA Saarland hergestellt, vervielfältigt, gekennzeichnet, nachgewiesen, aufbewahrt und weitergegeben sowie nicht mehr benötigte VS gemäß § 26 der VSA Saarland aus dem Bestand der Dienststelle ausgesondert werden, 4.4.4 der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" in der Praxis beachtet wird, 5. IT-spezifische Dokumentation 5.1 Erstellung eines Geheimschutzkonzeptes unter Beachtung der in den BSI-Standards 100-2 und 100-3 beschriebenen Vorgehensweise, 5.2 Übersicht über die für VS verwendete Hard- und Software, Datenträger sowie sonstige Informationstechnik und die genutzten IT-Sicherheitsfunktionen, 5.3 Dokumentation der Nutzungs- und Zugriffsrechte, 5.4 Dokumentation der Abnahme und Freigabe, 5.5 Nachweise über durchgeführte Kontrollen, ob 5.5.1 IT-Sicherheitskomponenten wie vorgesehen eingesetzt, gewartet und instand gesetzt werden, 5.5.2 Zugriffsrechte in der erteilten Form erforderlich sind, im IT-System korrekt zugewiesen sind und die Mittel zur Identifizierung und Authentisierung vorschriftsgemäß geschützt sind, 5.5.3 unbefugte Zugangs- und Zugriffsversuche erfolgten und abgewiesen wurden und 5.5.4 Zugriffe auf VS-Daten offensichtlich ungerechtfertigt erfolgten. 6. Berichte über Sicherheitsvorkommnisse und Dokumentation von Sachverhalten, die den Geheimschutz beeinträchtigen sowie zu ergriffenen Maßnahmen und Ergebnissen. Anlage 6 zur VSA Saarland Hinweise zu Weitergabe und Versand von VS Anmerkung: Die nachfolgenden Hinweise gelten vorzugsweise für Schriftgut. Bei anderen Darstellungsformen der VS sind vergleichbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 1. Weitergabe von VS innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe 1.1 Innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS von Hand zu Hand weiterzugeben oder durch Boten zu befördern; sie sind in einem VS- Quittungsbuch nachzuweisen. Von einer Quittungspflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICH eingestufte VS, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die VS-Registratur zurückgegeben werden. 1.2 Bei GEHEIM eingestuften VS können die Geheimschutzbeauftragten ausnahmsweise zulassen, dass innerhalb bestimmter Referate oder vergleichbarer Organisationseinheiten eine Quittung entfällt, wenn besondere Umstände (außergewöhnlich große Anzahl dieser VS und unvertretbare Zeitverzögerungen) vorliegen und der aktuelle Verbleib der VS jederzeit feststellbar ist. VS-VERTRAULICH eingestufte VS können bei besonders großer Anzahl dieser VS mit Zustimmung der Dienststellenleitung auch an andere Organisationseinheiten ohne Quittung weitergegeben werden; bei Weitergabe soll die VS-Registratur beteiligt werden. Der Verbleib solcher VS ist verstärkt zu kontrollieren. 1.3 Innerhalb desselben Ortes können zwischen Gebäuden einer Dienststelle GEHEIM oder VS-VERTRAU- LICH eingestufte VS von Hand zu Hand weitergegeben oder durch Boten befördert werden. 1.4 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben und wie nicht eingestuftes Schriftgut befördert. 2. Weitergabe von VS durch Boten 2.1 STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS sind bei Beförderung durch VS-Boten in Klebemappen oder Umschlägen zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muss neben der Unterschrift des Absenders die Aufschrift tragen: „STRENG GEHEIM/GEHEIM – diese Mappe (dieser Umschlag) darf nur von ....................................... oder dem STRENG GEHEIM/GEHEIM ermächtigten Vertreter geöffnet werden!“ Die Klebemappen oder Umschläge sollen in verschlossenen VS-Transportbehältern mit Zählwerk befördert werden; die Mappen/Umschläge dürfen jeweils nur VS für einen Empfänger enthalten. Stehen VS-Transportbehälter mit Zählwerk nicht zur Verfügung, so ist als Hülle ein zweiter Umschlag zu verwenden, auf dem die Anschrift des Empfängers und das Geschäftszeichen ohne den Geheimhaltungsgrad angegeben werden. 2.2 Der Absender hat die erforderlichen Eintragungen im VS-Quittungsbuch vorzunehmen. Das VS-Quittungsbuch ist dem VS-Boten mitzugeben. Der Absender hat auf baldige Rückgabe des Quittungsbuches zu achten und die Eintragungen hinsichtlich der Vollständigkeit, der für die Beförderung benötigten Zeit und ggf. der Übereinstimmung der Zählwerknummern zu überprüfen. 2.3 Der Bote hat die VS unverzüglich zu befördern und bis zu ihrer Ablieferung im persönlichen Gewahrsam zu halten. Kann eine STRENG GEHEIM eingestufte VS nicht sofort zugestellt werden, so ist sie dem Absender oder der zuständigen VS-Registratur zur einstweiligen Verwahrung zurückzugeben. 2.4 Der Empfänger hat die Unversehrtheit und den Verschluss des VS-Transportbehälters bzw. Umschlages zu prüfen und ihn persönlich zu öffnen. Er überprüft anhand der Eintragungen im VS-Quittungsbuch die für die Beförderung benötigte Zeit sowie bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand. Er trägt das Datum, die Uhrzeit und bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand in das VS-Quittungsbuch ein und quittiert die VS. 2.5 VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind bei Beförderung durch Boten in Klebemappen, Umschlägen oder anderer angemessener Verpackung zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muss neben der Unterschrift des Absenders die Aufschrift tragen: „VS-VERTRAULICH – Mappe (dieser Umschlag) darf nur von ............................ oder dem VS-VERTRAULICH ermächtigten Vertreter geöffnet werden!“ Der Verwendung von VS-Transportbehältern bedarf es nicht. Unterbleibt eine Quittung bei der Weitergabe, so ist der Klebestreifen durch das Datum und die Uhrzeit beim Absenden zu ergänzen. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 2 bis 4 der VSA Saarland entsprechend. 2.6 Sendungen mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS, die auf dem inneren Umschlag den Vermerk „Persönlich“ oder „Nicht durch die Registratur zu öffnen“ tragen, sind dem Empfänger oder ggf. dem Vertreter im Amt ungeöffnet mit einem VS-Begleitzettel zuzuleiten. Der Empfänger kann eine solche VS von der Weitergabe in den Geschäftsgang ausschließen, wenn es der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfordert. In diesem Falle werden der zuständigen VS-Registratur nur der ausgefüllte VS-Begleitzettel und der unterschriebene VS-Empfangsschein zugeleitet. 3. Versand von VS Bei Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS zwischen getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer geschlossenen Gebäudegruppe gehören (Versand), sind die nachfolgenden Vorschriften anzuwenden. 3.1 STRENG GEHEIM eingestufte VS sind durch VS-Kurier zu versenden. 3.2 VS-Kuriere, die STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS befördern, haben einen Dienstwagen mit Fahrer zu benutzen. Ist dies nicht möglich, so ist bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ein zweiter VS-Kurier einzusetzen. Die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel außer Taxi ist möglichst, bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ausnahmslos, zu vermeiden. 3.3 Für die Versendung durch VS-Kurier ist ein neutraler, verschlossener VS-Transportbehälter mit Zählwerkschloss, an dem ein verdecktes Schild mit Anschrift der Dienststelle angebracht ist, zu benutzen. 3.4 VS-Kuriere haben die VS ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten. Können mitgeführte VS nicht ständig in persönlichem Gewahrsam gehalten werden, sind sie nach § 17 VSA Saarland aufzubewahren. Ist dies nicht möglich, sind sie verschlossen einer Polizeidienststelle zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben. 3.5 GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS können durch VS-Kurier oder private Zustelldienste befördert werden. Bei Nutzung eines privaten Zustelldienstes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Beim Absender: a) eindeutige Adressierung und zuverlässige Verpackung, b) Absendung zum letztmöglichen Zeitpunkt für eine Zustellung bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages. 2. Beim privaten Zustelldienst: a) Abholung beim Absender mit Zustellungsgarantie bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages, b) Nachweis der Annahme und Auslieferung der Sendung, c) lückenlose DV-gestützte Verfolgung der Sendungen von der Annahme bis zur Auslieferung. Bei Bedarf erteilt das LfV Auskunft, welche privaten Zustelldienste die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen. 3.6 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können als gewöhnliche Sendung befördert werden. 4. Versand oder Weitergabe von VS an Parlamente, Privatpersonen oder Unternehmen 4.1 VS, die dem Deutschen Bundestag oder dem Parlament eines Bundeslandes zugänglich gemacht werden sollen, sind von den obersten Landesbehörden grundsätzlich der VS-Registratur der Verwaltung des Deutschen Bundestages bzw. des Landesparlamentes zur Registrierung zu übersenden. 4.2 Bevor VS an Privatpersonen oder Unternehmen weitergegeben werden, ist erneut zu prüfen, ob die VS- Einstufung in allen Teilen erforderlich ist. Soweit möglich und zweckmäßig, ist eine differenzierte VS-Einstufung vorzunehmen. 4.3 Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften VS genügt es, das VS-NfD-Merkblatt (Anlage 7) zum Vertragsbestandteil zu machen oder die Privatperson auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Vor Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften VS an ein Unternehmen ist zu prüfen, ob die VS- Einstufung zwingend beibehalten werden muss. 4.4 Für die Weitergabe von VS VERTRAULICH und höher eingestuften VS an Unternehmen gilt § 21 Abs. 4 der VSA Saarland. 4.5 Privatpersonen dürfen Kenntnis von VS nur erhalten, wenn dies im staatlichen Interesse (z. B. zur Durchführung eines staatlichen Auftrags) erforderlich ist. Sie sind, wenn es sich um VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS handelt, zuvor gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (s. § 35 SSÜG) zu überprüfen, über die in Betracht kommenden Vorschriften der VSA Saarland zu unterrichten sowie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten (Muster 1) und zu ermächtigen. Bei Bedarf können an die Stelle vorstehender Bestimmungen besondere Sicherheitsvorschriften treten. VS dürfen Privatpersonen erst dann übergeben werden, wenn Maßnahmen für den Schutz der VS unter sinngemäßer Beachtung der VSA Saarland getroffen worden sind (Beispiel: Vorübergehende Überlassung eines VS-Verwahrgelasses). 5. Versand von VS an Empfänger im Ausland 5.1 VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS an berechtigte Empfänger im Ausland sind durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zur zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu versenden; ist diese nicht selbst Empfänger, so ist sie um sichere Weiterleitung an den Empfänger zu ersuchen. Hierbei ist die Geschäftsordnung des Auswärtigen Amtes für den Einsatz von Kurieren zu beachten (RES 21-23 Tz. 1.16.3). Soweit termingebundene VS-Transporte nicht direkt für die Auslandsvertretung bestimmt sind, sondern im Interesse anderer Behörden erfolgen, muss die veranlassende Stelle die damit verbundenen Kosten übernehmen. VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM sind zusätzlich zu verschlüsseln oder mit Doppelkurier zu befördern. Die Verschlüsselung für den zivilen Bereich übernimmt das Auswärtige Amt. Das versendende Ressort setzt sich deswegen mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung. 5.2 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS von und zu deutschen Auslandsvertretungen sind ebenfalls durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zu versenden. Sendungen an andere Empfänger im Ausland können mit einem privaten Zustelldienst versandt werden. 6. Verpackung für den Versand 6.1 VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftes Schriftgut ist in doppeltem Umschlag zu versenden. Der Umschlag darf außer bei VS-VERTRAULICH nicht mehr als einen Vorgang enthalten. 6.2 Die inneren Umschläge müssen so beschaffen sein, dass sie nach Feststellung des BSI einen Zugriff auf den Inhalt erkennen lassen. 6.3 Der innere Umschlag ist mit folgenden Angaben zu versenden: 1. Empfänger und Absender, 2. Bezeichnung des Empfangsberechtigten mit dem Zusatz „oder Vertreter im Amt (o.V.i.A.)“, 3. Geheimhaltungsgrad und 4. Geschäftszeichen. 6.4 Sendungen, deren Inhalt aus besonderem Grund nur für den auf dem Umschlag bezeichneten Empfänger bestimmt ist, sind auf dem inneren Umschlag mit dem Zusatz „Persönlich“ zu versehen. 6.5 Der äußere Umschlag darf nur die für die Zustellung erforderlichen Angaben enthalten. Er darf keine Zusätze aufweisen, die Rückschluss auf den Inhalt zulassen oder auf eine Sonderbehandlung der Sendung hindeuten. 6.6 Kuriersendungen sind abweichend von Absatz 1 im einfachen Umschlag zu verpacken und mit dem Geschäftszeichen einschließlich des abgekürzten Geheimhaltungsgrades oder einer Ausgangsnummer zu versehen. Die Übergabe ist vom Kurier und vom Empfänger zu quittieren. 6.7 Beim Versand von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS über privaten Zustelldienst ist im inneren Umschlag ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen, der vom Empfänger zurückzusenden ist. Geht der VS-Empfangsschein innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nach einer Woche) nicht ein, so hat der Absender den Schein anzumahnen. 6.8 Für den Versand von Paketen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 7. Aufbewahrung von VS-Transportbehältern VS-Transportbehälter sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Der VS-Verwalter hat darauf zu achten, dass die VS-Transportbehälter nach Gebrauch unverzüglich an die VS-Registratur zurückgegeben werden. Anlage 7 zur VSA Saarland Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt) Das Merkblatt ist für die Unterrichtung der Mitarbeiter von Dienststellen für den allgemeinen Umgang mit VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter VS gedacht, insbesondere aber für Verträge mit privaten Firmen und Organisationen über die Erbringung von als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Leistungen. Die Bestimmungen dieses Merkblattes sollen in die Vertragsgestaltung einfließen. I. Allgemeines 1. Zugangsberechtigung und Weitergabe 1.1. VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung oder bei der Auftragsanbahnung Kenntnis erhalten müssen (Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“). Den zugangsberechtigten Personen ist dieses Merkblatt vor dem Zugang zu solchen VS nachweislich bekannt zu geben; sie werden auf ihre besondere Verantwortung für den Schutz der VS gemäß diesem Merkblatt sowie eventuelle strafrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung hingewiesen. Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren der nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständigen obersten Landesbehörde, Sicherheitsüberprüfungen oder formale Besuchsanmeldungen sind bei diesem Geheimhaltungsgrad nicht erforderlich. 1.2. Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit gegenüber Nichtbeteiligten zu wahren. Mitarbeiter, die sich zum Umgang mit solchen VS als ungeeignet erwiesen oder gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen haben, sind von der Bearbeitung solcher VS auszuschließen. 1.3. Die Weitergabe von als VS-NfD eingestuften VS darf nur an Regierungsstellen, zwischenstaatliche Organisationen oder Auftragnehmer erfolgen, die an einem Programm/Projekt/Auftrag beteiligt sind und die Zugang zu den Informationen im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Programms/Projekts/Auftrags haben müssen. Vor der Weitergabe von VS-NfD eingestuften VS an nicht beteiligte zwischenstaatliche Organisationen oder Auftragnehmer aus nicht beteiligten Ländern ist die schriftliche Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers der VS einzuholen. Grundsätzlich bedarf es hierbei einer Geheimschutzvereinbarung (siehe auch § 23 VSA Saarland). 1.4. Im Saarland kann sich die nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständige oberste Landesbehörde beim VS-Auftragnehmer über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Merkblattes vergewissern. Ist Auftraggeber eine Behörde, kann auch diese die Kontrollrechte nach Satz 1 wahrnehmen. 1.5. Die VS-Einstufung ist dreißig Jahre nach dem 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres aufgehoben, sofern keine andere Frist bestimmt ist. Bei internationalen Aufträgen ist die nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständige oberste Landesbehörde zu konsultieren, sofern keine Programm- oder Projektvereinbarungen bestehen (siehe auch § 26 VSA Saarland). 2. Bearbeitungsmaßnahmen 2.1. Kennzeichnung und Handhabung bzw. Verwahrung Dokumente und Material des Geheimhaltungsgrades VS-NfD sind wie folgt zu kennzeichnen, zu behandeln und zu verwahren: 2.1.1. Dokumente sind durch schwarzen oder blauen Stempelaufdruck, Druck „VS – NUR FÜR DEN DIENST- GEBRAUCH“ am oberen Rand jeder beschriebenen Seite sowie aller entsprechend eingestuften Anlagen zu kennzeichnen bzw. im Falle internationaler oder ausländischer VS mit der entsprechenden deutschen Kennzeichnung umzustempeln. Bei Büchern, Broschüren u. Ä. genügt die Kennzeichnung auf dem Einband und dem Titelblatt. Trägt jede beschriebene Seite eines ausländischen Buches oder einer ausländischen Broschüre den ausländischen Geheimhaltungsgrad, genügt die Kennzeichnung mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad auf dem Einband oder dem Titelblatt. 2.1.2. VS-NfD eingestuftes Material (z. B. Gerät, Ausrüstung) oder Datenträger (z. B. Disketten, CDs, Mikrochips, Mikrofiche) sind ebenfalls entweder deutlich sichtbar am Material selbst oder – falls dies nicht möglich ist – an den Aufbewahrungsbehältnissen des Materials zu kennzeichnen bzw. grundsätzlich umzustempeln. 2.1.3. Die VS sind in verschlossenen Räumen oder Behältern (Schränken, Schreibtischen usw.) zu verwahren. Außerhalb von solchen Räumen oder Behältnissen sind sie stets so aufzubewahren bzw. zu behandeln, dass Unbefugte keinen Zugang zu oder Einblick in die VS haben. 2.1.4. VS-Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien) ist gegen Einsichtnahme Unbefugter in derselben Weise zu schützen wie das Bezugsdokument. VS-Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben und unverzüglich vernichtet wird, muss nicht als VS gekennzeichnet werden. 2.2. Weitergabe 2.2.1. Die Weitergabe in Deutschland erfolgt durch Boten oder Versand durch Zustelldienste in einfachem verschlossenen Umschlag bzw. Behältnis. Der Umschlag bzw. das Behältnis erhalten keine VS-Kennzeichnung. 2.2.2. VS können durch private Zustelldienste als gewöhnlicher Brief bzw. Paket oder auch als Luft- oder Seefracht in das Ausland versendet werden, es sei denn, der VS-Auftraggeber hat dieser Versendungsart ausdrücklich widersprochen oder andere Modalitäten für den Auslandsversand festgelegt. Dabei sind vom VS-Auftraggeber zwischenstaatliche Vereinbarungen bzw. besondere Programm- oder Projektvereinbarungen zu berücksichtigen. 2.3. Vernichtung/Rückgabe 2.3.1. Um größere Bestände von VS zu vermeiden, sind nicht mehr benötigte VS zu vernichten oder an den VS- Auftraggeber zurückzugeben. 2.3.2. VS, auch VS-Zwischenmaterial, sind so zu vernichten, dass der Inhalt nicht mehr erkennbar ist und nicht mehr erkennbar gemacht werden kann. 2.4 Verlust, unbefugte Weitergabe, Auffinden von VS oder Nichtbeachtung des Merkblatts Der Verlust, die unbefugte Weitergabe sowie das Auffinden von VS oder die Nichtbeachtung dieses Merkblattes ist unverzüglich dem deutschen VS-Auftraggeber und ggf. der nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständigen obersten Landesbehörde mitzuteilen, um einen eventuell entstandenen Schaden zu begrenzen und den Vorfall aufzuklären. 2.5. Besuche Besuche in das oder aus dem Ausland mit Zugang zu VS-NfD oder vergleichbarem Geheimhaltungsgrad werden in der Regel unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung vereinbart. Es gibt keine besonderen Formvorschriften. 2.6. Aufträge 2.6.1. Alle VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer sind vom VS-Auftraggeber vertraglich zu verpflichten, die Regelungen dieses Merkblattes zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtbeachtung die Auflösung des Vertrages bzw. von Teilen des Vertrages zur Folge haben kann. 2.6.2. Bei Angeboten bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und nach Auftragsdurchführung sind VS bis zur Aufhebung der Einstufung vorschriftsmäßig zu verwahren, baldmöglichst zu vernichten oder zurück zu geben. 2.6.3. VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer im Ausland sind vertraglich zu verpflichten, die Vorschriften ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde für die Behandlung von VS vergleichbaren Geheimhaltungsgrades zu beachten. Gibt es keinen vergleichbaren Geheimhaltungsgrad in dem Land eines VS-Auftragnehmers/-Unterauftragnehmers, ist die nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständige oberste Landesbehörde einzuschalten, die Regelungen für den Schutz mit der zuständigen ausländischen Sicherheitsbehörde vereinbart. Die Weitergabe darf dann erst nach Zustimmung der nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständigen obersten Landesbehörde erfolgen. II. Nutzung von Informationstechnik (IT) 1. Bearbeitung 1.1. Wird IT für die Bearbeitung von VS-NfD eingestuften VS genutzt, sind zum Schutz der VS (entsprechend Maßnahmen zu treffen. 1.2. Vor der Bearbeitung oder Speicherung von VS-NfD eingestuften VS ist sicherzustellen, dass das Gerät oder das interne Netzwerk nicht unmittelbar (z. B. ohne Schutz durch eine Firewall) mit dem Internet verbunden ist, sofern nicht weitergehende Maßnahmen entsprechend 3.3 aufgeführt, ergriffen worden sind. 1.3. Bei der Bearbeitung von VS-NfD eingestuften VS kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: • Übersicht über die Zugriffsberechtigungen, • Nutzung von Identifizierungs- und Authentisierungsmechanismen (z. B. Login, Passwort), • geeignete IT-Sicherheitsanweisung (einzelplatz- oder unternehmensbezogen). Funktastaturen und Funk-Netzwerke dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind. 1.4 Werden für die Bearbeitung oder Speicherung von VS-NfD eingestuften Daten tragbare IT-Systeme (z. B. Notebooks oder Handhelds) eingesetzt, sind die verwendeten Speichermedien durch vom BSI zugelassene Produkte zu verschlüsseln. Sofern Programme und Geräte mit BSI-Zulassung nicht verfügbar sind, können durch das BSI nach Common Criteria, Prüftiefe mindestens EAL 3, zertifizierte Produkte verwendet werden. 1.5 Transportable Datenträger (z.B. Disketten, CDs, Wechselplatten), die VS-NfD eingestufte Daten unkryptiert enthalten, sind gemäß Teil I 2.1.2 zu kennzeichnen und gemäß Teil I 2.1.3 aufzubewahren. 1.6 Das Löschen von Datenträgern hat mit Hilfe von Softwareprodukten zu erfolgen, die mindestens ein zweifaches Überschreiben vorsehen. Hierbei soll auf vom BSI empfohlene Produkte zurückgegriffen werden. 1.7 Informationstechnik und Datenträger sind auf Virenbefall (insbesondere Trojanische Pferde oder Würmer) zu überprüfen, bevor VS-NfD damit bearbeitet werden. Diese Prüfung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen. 1.8 Private Informationstechnik (z. B. Laptops), Software oder Datenträger dürfen nicht für die Bearbeitung eingesetzt werden. In für VS-NfD genutzten Informationssystemen dürfen keine private Software oder private Datenträger verwendet werden. 1.9 Auf fest installierten Datenträgern, die VS-NfD eingestufte Daten unkryptiert enthalten, sind die Verschlusssachen gemäß 1.6 zu löschen, bevor die Datenträger im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten an IT- Systemkomponenten den Bereich der zugriffsberechtigten Personen verlassen. Ist eine Löschung nicht möglich, sind die Datenträger auszubauen und zurückzubehalten bzw. ist die Wartungs-/Reparaturfirma vertraglich auf die Einhaltung der Regeln dieses Merkblattes zu verpflichten. 2. Übertragung 2.1. Bei der elektronischen Übermittlung auf Telekommunikations- oder anderen technischen Kommunikationsverbindungen (einschließlich Onlinedienste wie WWW, FTP, TELNET, E-Mail etc.) in Deutschland sind die VS mit einem vom BSI zugelassenen, zertifizierten (§ 40 VSA Saarland) oder von der nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständigen obersten Landesbehörde freigegebenen Kryptosystem zu kryptieren. Abweichend davon ist ausnahmsweise eine unkryptierte Übertragung zulässig: a) innerhalb von Festnetzen bei Telefongesprächen, bei Videokonferenzen und bei Fernkopien und Fernschreiben, wenn zwischen Absender und Empfänger für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeit besteht und der VS-Auftraggeber bei der Auftragsvergabe nicht ausdrücklich eine Kryptierung verlangt. Die absendende Stelle hat sich vor der Übertragung möglichst zu vergewissern, dass sie mit dem richtigen Empfänger verbunden ist, b) innerhalb eines geschlossenen Netzes (LAN), wenn es ausschließlich auf einem örtlich zusammenhängenden firmeneigenen Gelände betrieben wird und die Übertragungseinrichtungen gegen unmittelbaren Zugriff Unbefugter geschützt sind. 2.2. Bei grenzüberschreitenden elektronischen Übermittlungen müssen die Verschlüsselungsverfahren zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der beteiligten Staaten abgestimmt werden. Sofern in einem Programm/Projekt besondere Sicherheitsanweisungen für die Übermittlung vereinbart wurden, sind diese zu beachten. Bei Bedarf erteilt die nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständige oberste Landesbehörde weitere Auskünfte. 3. Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit Die im Folgenden empfohlenen Maßnahmen sollen die Vertraulichkeit der elektronisch gespeicherten VS sicherstellen. Sie dienen nicht in erster Linie dazu, die Integrität und die Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten. Drei unterschiedliche Ausgangsituationen sind zu unterscheiden: 3.1. Einzelplatz-PC oder Netzwerke mit geschlossenen Nutzergruppen, die nicht mit anderen Netzen verbunden sind - Das Betriebssystem muss ein differenziertes Benutzerprofil und Zugriffschutz bis auf Dateiebene gewährleisten, damit der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sichergestellt wird (z. B. Unix/Linux; Win NT; Win 2000, Win XP). - Es muss ein Login und ein Passwort vorhanden sein. Das Passwort muss mindestens 6 alphanumerische Stellen, Sonderzeichen; Groß- und Kleinbuchstaben enthalten. - Das BIOS muss ebenfalls durch ein Passwort geschützt sein. - Ein Booten des IT-Systems darf grundsätzlich nur von der Festplatte aus möglich sein. - Es sollte – falls möglich – eine RAM-Disk für die Temp-Dateien enthalten (Nutzungshilfe). - Ein aktuelles Virenschutzprogramm muss eingesetzt sein. - Bei Netzwerken sollte eine eigene Partition zum Speichern der VS-Daten auf dem Server installiert werden. 3.2. Geschlossene Netze mit E-Mail-Anschluss nach außen Zusätzlich zu den unter Nummer 3.1 festgelegten Punkten muss - ein serverbasiertes Netz vorhanden sein, bei dem der Server im zugangsgeschützten Bereich steht, - eine Firewall vorhanden sein, entweder auf dem Server oder als eigenes IT-System (und ggf. zusätzlich E- Mailserver) auch im zugangsgeschützten Bereich, - ein Paketfilter eingesetzt werden; ein Application-Gateway ist möglich, - jede weitere IP-Adresse, außer der Server-IP, nach außen verborgen werden (DNS-Server), - die Übertragung von VS-NfD verschlüsselt erfolgen, wobei für die Verschlüsselung nur von der nach § 27 Abs. 1 SSÜG zuständigen obersten Landesbehörde freigegebene Produkte eingesetzt werden dürfen; Schlüssel sind grundsätzlich nicht auf der Festplatte abzulegen. Es müssen verbindliche Anwenderregelungen innerhalb des Unternehmens festgelegt und geschult werden. Die neuesten Sicherheits-Updates der genutzten Software sind nach Verfügbarkeit insbesondere auch an der Firewall einzubinden. 3.3. Standalone-PC oder Geschlossene Netze mit E-Mail- und Internetanschluss Zusätzlich zu den unter Nummer 3.1 und Nummer 3.2 festgelegten Punkten müssen - eine Firewall und ein Application-Gateway vorhanden sein, - die Regelungen des BSI-Grundschutzhandbuchs für Passwörter angewendet werden, - VS-NfD-Daten auf dem Server in einer eigenen Partition bzw. in einem speziell geschützten Datenbereich gehalten werden; die dadurch gegebenen Schutzmechanismen sind entsprechend anzuwenden. Je nach Umfang ist die Einrichtung eines eigenen VPN z. B. für eine Nutzergruppe oder ein Projekt erforderlich. Bitte geben Sie die VSA Saarland bei Aufhebung der Ermächtigung oder bei Ihrem Ausscheiden an die Geheimschutzbeauftragte/ den Geheimschutzbeauftragten zurück.