Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Anwendungsbereich des Gesetzes sind sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Saarland, die vorwiegend vom Land zugewiesen bzw. übertragen werden oder bereits worden sind oder zu denen das Land ermächtigt. Der Begriff „betraut“ wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen wird oder die Person zu ihr ermächtigt wird. Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9) als auch die Wiederholungsüberprüfung (vgl. § 19 Abs. 2).
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer 1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS- VERTRAULICH eingestuft sind, 2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- und zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, 3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Lande oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist, 4. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig ist. Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Geheimschutz ist die Verschlusssache, die in § 6 näher definiert wird. Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlusssachen, sowohl die, die originär vom Land hergestellt wurden, als auch die, die vom Bund oder anderen Ländern übersandt wurden. Für Verschlusssachen ausländischer, über- und zwischenstaatlicher Stellen gilt dies nach Nummer 2 dann, wenn der Bund oder ein Land ausdrücklich zum Verschlusssachenschutz verpflichtet ist. Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, d. h. Sehen oder Hö ren, kommt es nicht an. Es hat auch der Zugang zu Verschlusssachen, der nie eine Verschlusssache liest, sondern nur in Besprechungen und Sitzungen Verschlusssacheninformationen zu Gehör bekommt. Zugang sich verschaffen können, erfasst Tätigkeiten, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme erfordern, diese aber ermöglichen. Dies liegt bei Personen und ggf. deren Vorgesetzten bzw. Unternehmenseigentümern und Mitgliedern von Aufsichtsorganen vor, die Verschlusssachen transportie ren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, ver arbeitet oder gesichert werden, z. B. Datenverarbeitungssysteme. Die naheliegende Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher müssen Kuriere oder Boten, denen Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlusssache erhält. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt nach Nummer 3 auch aus, wer ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde/öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Umfang und Be deu tung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschluss sache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicher heits be reich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde/öffentliche Stelle des Landes oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich ist, ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Die Feststellung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport zu treffen.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsem pfind lichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, 1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder 2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund 1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder 2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht. Absatz 2 Satz 1 enthält die Legaldefinition des vorbeugenden personellen Sabotageschut zes. Darüber hinaus wird die materielle Systematik des SSÜG deutlich: Gemeinsamer Anknüpfungspunkt sowohl für den personellen Geheimschutz als auch für den personellen Sabotageschutz ist die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Für den Geheimschutz wird sie wie bisher in Absatz 1 beschrieben. Hier wird sie um den Aspekt des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ergänzt. Jede Person, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses an einer sicherheitsempfindlichen Stelle tätig ist oder dort tätig werden soll, ist zu überprüfen. Demnach sind alle Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen die Möglichkeit zur Beeinflussung haben, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Neben den unmittelbar dort arbeitenden Personen sind auch die Vorgesetzten sowie diejenigen einzubeziehen, die Zugangs-, Zutritts- bzw. Zugriffsrechte haben oder vergeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dienst- oder arbeitsrechtlich um eigenes Personal der Behörden mit sicherheitsempfindlichen Stellen oder solches von Fremdfirmen (z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) handelt. „Tätig sein“ bedeutet die Möglichkeit der Beeinflussung durch Zugang, Zutritt, Zugriff oder verbindliche Weisung. Nicht „tätig“ sind sonstige Personen, die aufgrund entsprechender Sicherheitsmaßnah men die sicherheitsempfindliche Stelle nicht beeinflussen können. Ein Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen, ist im personellen Sabotageschutz nicht statthaft. § 10 Abs. 2 verweist nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 3. Ausnahmen für den Zugang, Zutritt oder Zugriff ohne Sicherheitsüberprüfung sind daher nur zulässig in Notoder Katastrophenfällen. Ob ein Not- oder Katastrophenfall vorliegt, entscheidet die oder der Sabotageschutzbeauftragte. In Absatz 2 werden zudem die lebenswichtige Einrichtung (Satz 2), die verteidigungswichtige Einrichtung (Satz 3) und die sicherheitsempfindliche Stelle (Satz 4) legaldefiniert. Die Einrichtung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist ortsfest. Bewegliche Sachen sind keine Einrichtungen im Sinne des SSÜG. Die Lebenswichtigkeit einer Einrichtung ist unabhängig davon, ob sie zum öffentlichen oder zum nichtöffentlichen Bereich zählt, gegeben, wenn entweder die Voraussetzungen der Nr. 1 oder der Nr. 2 erfüllt sind. Eine Beeinträchtigung liegt bereits bei jeder Art der Beeinträchtigung des Betriebsablaufs vor. Ein Zerstören der Anlage ist nicht erforderlich. U.a. stellt die Freisetzung von Stoffen bereits eine Beeinträchtigung dar. Die betriebliche Eigengefahr (Nr.1) ist die Gefahr, die vom betrieblichen Arbeitsprozess oder von den eingesetzten Produktionsmitteln selbst ausgeht. Betriebliche Eigengefahren weisen generell alle Einrichtungen auf, in denen gefährliche Güter oder Grundstoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. Dies gilt auch für Güter und Grundstoffe, die in ihrer Grundeigenschaft nicht gefährlich sind, durch entsprechende Anhäufung Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2293 oder sonstige Beeinflussung jedoch eine Gefährdung darstellen könnten. Die erforderliche Größe des Bevölkerungsteils, dessen Gesundheit oder Leben erheblich gefährdet sein kann, lässt sich nicht abstrakt quantifizieren. Die Prognose einer festen Mindestzahl ist hier nicht gefordert. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist notwendig. Die Funktion des Gemeinwesens (Nr. 2) stellt eine ordnungsrechtliche Komponente dar. Sie beruht auf der Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen. Unverzichtbar sind die Produkte und Leistungen, wenn sie für die Aufrechterhaltung einer Grundsicherung erforderlich sind. Dies ist bei kurzfristiger Ersetzbarkeit nicht der Fall. Die Beeinträchtigung des Funktionierens muss kausal für das Entstehen erheblicher Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung sein. Erhebliche Unruhe manifestiert sich in individueller Angst bei vielen Menschen oder in körperlicher Reaktion. Die Unruhe muss weiterhin ursächlich für Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sein. Das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst drei Teilaspekte: — die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung; damit ist die Gesamtheit des geltenden Rechts gemeint, die gewahrt werden soll. Auch Grundrechte und private Rechte zählen dazu, — die Unverletzlichkeit individueller Rechte und Rechtsgüter; sie sind aber nur Gegen stand der öffentlichen Sicherheit, soweit sie nicht anderweitig geschützt werden (Subsidiarität), — der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen als ein anerkanntes Schutzelement der öffentlichen Sicherheit; geschützt sind die Träger von Hoheitsgewalt mit ihren Organen und Behörden sowie die ihnen zugeordneten Einrichtungen gegen äußere Störungen und Beeinträchtigungen jedweder Art. Unter dem Schutzgut der „öffentlichen Ordnung“ wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten mensch lichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ findet sich in vielen Bereichen des besonderen Gefahrenabwehrrechts (z. B. im Versammlungsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Gast stätten gesetz und im Recht der Ordnungswidrigkeiten). Mit der Aufnahme der Begriffe der „Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ knüpft der Gesetzgeber an bewährte und durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisierte Definitionen aus dem Sonderordnungsrecht an. Eine Gefahr im Sinne der Vorschrift besteht der Rechtsprechung zufolge im Falle einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für eines der Schutzgüter (öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung) eintreten lassen wird. Die Verteidigungswichtigkeit einer Einrichtung nach Satz 3 beruht zum einen auf dem genannten Zweck der Einrichtung und zum anderen auf dem erheblichen Gefährdungspotenzial der Einrichtung. Dieses muss durch eine Beeinträchtigung im in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Sinn verursacht sein. Umfasst werden soll die Rüstungsindustrie. Satz 4 definiert die sicherheitsempfindliche Stelle. Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, die sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der festgelegten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen selbst zu bestimmen. Vielmehr identifizieren die betroffenen Behörden die sicherheitsempfindlichen Stellen und leiten die Sicher heits über prü fungen für die betroffenen Personen ein. Der Begriff „Organisationseinheit“ ist weder räumlich noch rein organisationsrechtlich zu verstehen. Vielmehr sind alle Personen, die Zugang zu ihr haben oder sie beeinflussen können – auch auf elektronischem Wege – erfasst. Die sicherheitsempfindliche Stelle muss vor unberechtigtem Zugang geschützt sein. Die betroffenen Behörden müssen sicherstellen, dass nicht überprüfte Personen keine Beeinflussungsmöglichkeiten (Zugang zu Informationen, Zutritt als physischer Aspekt, Zugriff als elektronischer Aspekt oder Weisungsbefugnis) von sicherheitsempfindlichen Stellen haben. Aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nicht erforderlich sind dagegen zusätzliche Maßnahmen eines materiellen Schutzes vor unberechtigtem Zugang. Es werden nur Personen sicherheitsüberprüft, die an den in Satz 4 definierten sicher heitsempfindlichen Stellen beschäftigt sind oder werden sollen.
Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. Abweichend vom allgemeinen Datenschutzrecht sind im Sinne des SSÜG „betroffene Personen“ alle Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (oder bereits wurden), z. B. — Bewerberinnen oder Bewerber für den Landesdienst, — Landesbedienstete, — Fremdpersonal in Sicherheitsbereichen, — Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Unternehmen der Wirtschaft mit VS-Aufträgen, — bei Dienststellen/Einrichtungen der NATO tätige Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland, — Personen mit Tätigkeiten an sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (vorbeugender personeller Sabotageschutz). „Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll“ bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der betroffenen Person auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus. Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich (Ausnahme ist in § 17 geregelt) durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Die Sicherheitsüberprüfungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze an sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb von lebens- bzw. verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig waren und dies noch sind, müssen unverzüglich eingeleitet werden. Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Einwilligung der zu überprüfenden Person zulässig (§ 8 Abs. 2). Im SSÜG wird die Einwilligung bei allen Überprüfungsarten aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verfahrenserleichterung verlangt. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Soll im Einzelfall vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden, ist die oder der Minderjährige, die oder der diese Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausübt hinsichtlich der von ihr oder ihm zu erteilenden Einwilligung zur Sicherheitsüberprüfung, unbeschränkt geschäftsfähig, soweit die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Minderjährige oder den Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten; vgl. § 113 Abs. 1 BGB. Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung von z. B. dem Bund, einem Bundesland oder einem ausländischen Staat durchgeführt worden ist. Gleiches gilt für Sicherheitsüberprüfungen, die das Land selbst durchgeführt hat. Der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz ist das LfV über die neue Beschäftigung (Anlage 15) zu unterrichten. Das LfV kann an der Entscheidung über die fortbestehende Aktualität der Sicherheitsüberprüfung beteiligt werden. Das LfV teilt der zuständigen Stelle auf Anforderung mit, ob das mitgeteilte Votum aus der bereits vorliegenden Überprüfung auch für die neue Beschäftigung der betroffenen Person Gültigkeit besitzt. Neue Maßnahmen zur Verifizierung oder zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der letzten Überprüfung darf das LfV nicht einleiten. Kann die Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ohne zusätzliche Maßnahmen nicht getroffen werden, ist eine neue Sicherheitsüber prüfung erforderlich.
Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder mit ihr in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) und volljährig ist, ist grundsätzlich in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 einzubeziehen (einbezogene Personen). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.
Für eine Person, die mit einer betroffenen Person während oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung die Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft begründet, gilt Absatz 2 bei Volljährigkeit oder Erreichen der Volljährigkeit entsprechend. Die betroffene Person hat die zuständige Stelle zu unterrichten. Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten soll nach Absatz 2 die Ehegattin/Le bens part nerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in die Sicher heitsüberprüfung einbezogen werden. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in ihrer oder seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können. In der Vergangenheit sind ausländische Agenten wiederholt mit „Zielpersonen“ Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere bei der Ehegattin/Le bens par tne rin/Le bensgefährtin oder beim Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefähr ten gegebene Um stän de (z. B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen ausländischen Nachrichtendienst eignen) können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein. Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Notund Wechselfällen des Lebens füreinander begründet. Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsge mein schaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass – wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft – in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird. Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet in der Regel die oder der Geheimschutzbeauftragte. Eine prakti sche Fall gestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Beziehungen; fehlen sie, ist auch die Einbeziehung nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn die Ehegattin/ Le bens part nerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/ Le bens part ner/Le bens ge fährte einer betroffenen Person, die oder der bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2295 Wiederholungs überprüfung ihre oder seine Einwilligung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu ihrer oder seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. Bei einer derartigen Sachlage hat die oder der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalles zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Ggf. sollte das LfV an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme dürften die Gründe sein, warum die Ehegattin/Lebenspartne rin/Le bensgefährtin oder der Ehegatte/Le bens part ner/Le bens ge fährte ihre oder seine Einwilligung ver weigert. Die Einbeziehung bedeu tet, dass das LfV zur Ehe gat tin/Le bens part ne rin/ Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebenspart ner/ Le bens ge fähr ten die Anfragen an andere Be hörden richtet, wie sie in § 14 Abs. 1 und 2 beschrieben sind. Neben der Volljäh rig keit ist als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung die Einwilligung der Ehegattin/ Lebenspartnerin/Le bens ge fährtin oder des Ehegat ten/ Le bens par tners/Le bens gefähr ten erforderlich. Wird die Einwilligung nicht erteilt, und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.
Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes, 2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 3. Rechtsanwälte, soweit ihnen Akteneinsicht nach § 147 der Strafprozessordnung zu gewähren ist, 4. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen. Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes (Mitglieder der Landesregierung, des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes) und der Judikative nimmt sie von der unmittelbaren Geltung des SSÜG aus. Die Möglichkeit einer freiwilligen Übernahme des SSÜG durch Geschäftsordnung und ähnliches bleibt bestehen. Die Ausnahme gilt nur für die Mitglieder der Verfassungsorgane, nicht für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Letztere sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG zu unterziehen. Richterinnen und Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG zu unterziehen, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben. Eine im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlusssachen ist ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens entstehen könnten. Übergeordnete Geheimhaltungsinteressen des Landes können durch das Land bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt der Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht (vgl. § 96 StPO und § 99 VwGO). Der Versagung der Akteneinsicht durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte wegen fehlender Sicherheitsüberprüfung stehen zwingende strafprozessuale Rechtsvorschriften entgegen: Das Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist ein tragender Grundsatz des Strafverfahrensrechts. Entsprechendes gilt für das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Recht auf freie Wahl der Verteidigerin oder des Verteidigers nach § 137 StPO. Bei übergeordneten Geheimhaltungsinteressen des Landes können Verschlusssachen gemäß § 96 StPO von der Vorlage beim Strafgericht ausgenommen werden. Die Anwendung des SSÜG für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen, ist ausgeschlossen, weil nach den bestehenden internationalen Absprachen der Heimatstaat die Sicherheitsüberprüfung für seine Staatsangehörigen durchführt. Halten sich ausländische Staatsangehörige bereits seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf, so ist nach § 33 SÜG des Bundes eine Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. Militärischen Abschirmdienstes an der Sicherheitsüberprüfung der ausländischen Behörde möglich. Die Entscheidung des Heimatstaates über die Zulassung zur sicher heits emp find lichen Tätigkeit hat der Aufenthaltsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, zu akzeptieren. Sollen ausländische Staatsangehörige im Interesse des Saarlandes eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, werden sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft, es sei denn, in bi- oder multilateralen Vereinbarungen ist anderes bestimmt.
Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will, 2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Vereinigungen die Partei selbst, 3. im Übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will. In den Fällen der Nummern 1 und 3 kann bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trifft die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung im Bereich des personellen Geheimschutzes. Die Begriffe „zuweisen, übertragen oder ermächtigen“ decken die Formen ab, mit denen eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann. Satz 1 Nummer 2 enthält eine Sonderregelung für die politischen Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlusssachen erhalten und daher Sicherheitsüberprüfungen für einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten werden dagegen von der Landtagsverwaltung als zuständige Stelle (vgl. Nr. 1) überprüft. Die Parteien sind aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, unabhängig von der Exekutive. Die Notwendigkeit und Art der Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Einstufung der Verschlusssache. Die Parteien (Vorstand oder Landesgeschäftsstelle) beauftragen eine Mitarbeiterin oder mehrere Mitarbeiterinnen oder einen oder mehrere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem SSÜG. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein. Sie haben die vorliegende allgemeine Verwaltungsvorschrift bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu beachten und anzuwenden. Satz 1 Nummer 3 enthält einen Auffangtatbestand. Die in der Vorschrift bezeichneten nicht-öffentlichen Stellen umfassen nicht die in § 26 genannten Stellen, d. h. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt grundsätzlich nicht für auf Gewinnerzielung gerichtete Wirtschaftsunternehmen. Erhält die private Einrichtung Verschluss sachen von mehreren Behörden, so liegt die Verantwortung bei der Behörde, die die meisten Verschlusssachen weitergibt. Absatz 1 Satz 2 gibt die Möglichkeit, in den Fällen der Nummern 1 und 3 eine Bündelung der Sicherheitsüberprüfungen von nachgeordneten Behörden bei der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Sicherheitsüberprüfungen nur mit geschultem und dauernd praktizierendem Personal durchgeführt werden sollen. Kommen in nachgeordneten Behörden derartige Überprüfungen nur selten vor, ist eine Bündelung bei der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde anzustreben. Durch Satz 2 hat die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde auch die Möglichkeit, als zuständige Stelle bei herausgehobenen Personen in der nachgeordneten Behörde zu agieren. Die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde hat nach dem Gesetz die Befugnis, die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung, z. B. der Dienststellenlei ter/-leiterinnen, Geheimschutzbeauftrag ten, Sabotageschutz beauftragten und deren Vertreterinnen und Vertre ter von nachgeordneten Behörden, im Erlasswege zu übernehmen. Sie soll in jedem Fall die Zustän digkeit für die Sicherheitsüberprüfung dieses Personenkrei ses an sich ziehen. Die generelle Befugnis zur Übernahme weiterer Sicherheitsüberprüfungen bleibt unberührt. Satz 2 stellt klar, dass die oberste Landesbehörde im vorbeugenden personellen Sabotageschutz die Aufgabe der zuständigen Stelle nicht übernehmen kann.
Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz nimmt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter wahr, soweit sie nicht auf eine eigene Organisationseinheit übertragen werden. Werden die Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit übertragen, soll diese von der Personalverwaltung getrennt sein. Die Aufgaben des personellen Geheimschutzes obliegen grundsätzlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Behörde. Regelmäßig werden diese Aufgaben auf eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten übertragen. Satz 2 stellt einen wesentlichen Grundsatz des personellen Geheim schutzes dar: Die Tren nung von der Personalverwaltung. Sie soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung ist nur unter den Voraus setzungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 zulässig. Dieser Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz und Personalverwaltung. Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit ande ren Interessen (eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt) ver mischt werden. Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheits erkenntnisse zu einer Person nicht auf andere (nicht-sicherheits relevante) Personalmaßnahmen (z. B. Beförderung) auswirken. Aus diesem Grunde dürfen auch die Sicherheitsakten der personalver waltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2). Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist „Herr des Verfahrens“ und hat, unabhängig von ihren oder seinen Aufgaben nach der VSA Saarland, — in ihrer oder seiner Dienststelle für die Durchführung des SSÜG zu sorgen, — die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter in allen Fragen des personellen Geheimschutzes zu beraten, — in Verdachtsfällen das LfV und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden zu unterstützen. Andere Aufgaben sollen ihr oder ihm nur zugewiesen werden, soweit sie oder er diese ohne Beeinträchtigung ihrer oder seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen kann. Dies gilt insbesondere auch für solche Aufgaben, deren gleichzeitige Wahrnehmung zu einem Interessenkonflikt führen könnte wie z. B. Aufgaben des Personalrates, der/des Datenschutzbeauftragten oder der Ansprechperson für Korruptionsprävention. Das der oder dem Geheimschutzbeauftragten nach der VSA Saarland einge räumte unmittelbare Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter erstreckt sich auch auf ihre oder seine personellen Geheimschutzaufgaben und schließt das Vorlagerecht ein. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sollte der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, bei obersten Landesbehör den einer Staatssekretärin oder einem Staatssekretär, unmittelbar unterstellt werden. Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen die oder der Geheimschutzbeauftragte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben und besonders geschult werden.
Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2297 Bei Sicherheitsüberprüfungen wirkt grundsätzlich das LfV mit. Die Einschränkung des letzten Halbsatzes ist erforderlich, um die Sicher heits über prü fung von ausländischen Staatsangehörigen durch ihren Heimatstaat zu ermöglichen.
Die mitwirkende Behörde wird nur im Auftrag der zuständigen Stelle tätig.
Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Angehörige und Bewerberinnen oder Bewerber des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch; hierbei kann es sich der Hilfe anderer Verfassungsschutzbehörden bedienen. Das LfV führt die Sicherheitsüberprüfungen seines eigenen Personals (Bewerberinnen/Bewer ber/Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) selbst durch und ist sowohl „zuständige Stelle“ als auch „mitwirkende Behörde“. Die für diesen Personenkreis erforderlichen zusätzlichen Regelungen sind in § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 7 und § 24 Abs. 4 berücksichtigt. Die zuständige oberste Landesbehörde soll bei der Leiterin/Vertreterin, dem Leiter/Ver treter, der Geheimschutzbeauftragten/Vertreterin oder dem Geheimschutzbeauftragten/Ver treter des LfV die Sicherheitsüberprüfung an sich ziehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Ausführungen hierzu), um Objektivität und Neutralität bei der Sicherheitsüberprüfung dieses Personenkreises zu gewährleisten.
Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegen stände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. Die Definition der Verschlusssache entspricht der in § 4 Nr. 1 SVerfSchG verwendeten Umschreibung; sie gilt unabhängig von der Darstellungsform. Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in eine der in Absatz 2 aufgeführten Verschlusssachengrade voraus. Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung auch von nichtstaatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen. Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlusssache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß § 1 zu überprüfen.
Eine Verschlusssache ist 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. Eine Sicherheits über prüfung ist jedoch erst ab dem Grad VS-VERTRAULICH oder höher erforderlich (vgl. §§ 10 bis 12).
Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder 2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder 3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorliegen. Dies wird auch von der Rechtsprechung gefordert. Abstrakte Möglichkeiten zur Begründung eines Sicherheitsrisikos scheiden aus. Die tatsäch li chen Anhalts punkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheits empfind liche Tätigkeit, die der zu Überprüfende ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen. Ergebnisse aus Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Geheimschutzes können in der Regel nicht ohne Weiteres für Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes und umgekehrt übernommen werden. Die Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erfolgt unter Zugrundelegung der speziellen Anforderungen der jeweiligen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Im Falle der fehlenden Überprüfbarkeit, z. B. wegen versagter Einwilligung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein Sicherheitsrisiko vor; die Beschäftigung im sicher heits empfind lichen Bereich scheitert schlicht an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Gleiches gilt, wenn die Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder der Ehe gat te/Lebenspartner/Lebensgefährte — ihre oder seine Einwilligung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung verweigert und nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann (vgl. Ausführungen zu § 3 Abs. 2) sowie — wenn sie oder er zwar in die Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung einwilligt, aber der Speicherung von Daten zu ihrer oder seiner Person sowohl in Dateien als auch in Akten widerspricht und auch, — wenn sie oder er bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 ihr oder sein Einverständ nis zur Datenangabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 verweigert (vgl. Ausführungen zu § 15 Abs. 2, dort Satz 2). Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 können sich sowohl im Bereich des Geheimschutzes als auch im Bereich des Sabotageschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren — insbesondere Verurteilungen —, übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen sein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Überprüften können sich auch ergeben, wenn die Ehegattin/ Le bens part ne rin/Le bens ge fähr tin oder der Ehegatte/ Lebenspartner/Lebensgefährte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der Person, die enge persönliche Bezie hungen zu solchen Personen unter hält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut wer den können bzw. ob sie an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt werden kann. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an. Das Sicherheitsrisiko in Nummer 2 beruht auf den langjährigen Erfahrungen aus der Spionageabwehr; es bezieht sich aber nicht allein auf den Schutz von Verschlusssachen, sondern auch auf den Sabotageschutz. Fremde Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z. B. Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, z. B. homosexuelle Nei gungen oder bei Ver heirateten außereheliche intime Beziehungen. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Bezie hungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichten dienstlichen Anbahnung ausge schlossen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 34) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste aussetzen. Die „besondere Gefährdung“ fordert nicht den Nachweis eines konkreten Kontaktes mit einem fremden Nachrichtendienst. Ein Sicherheitsrisiko liegt nach Nummer 3 regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheimzuhalten sind, sind Personen, die durch aktives Tun eine Gegner schaft zur frei heitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht ge eignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person er kennen lässt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokrati schen Grundordnung ein tritt. Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürf tig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungs fälle ent halten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder auf grund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, dass sie nicht für den Bestand der frei heitlichen demo kratischen Grundordnung eintreten. Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen auch beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz regelmäßig ein Sicherheitsrisiko, da ein Gegner des staatlichen Systems geneigt sein kann, dieses durch Sabotageakte zu beschädigen. Unter „fremden“ Nachrichtendiensten im Sinne des Gesetzes sind „ausländische“ Nach richtendienste zu verstehen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 zu anderen Personen, insbesondere zur einbezogenen Person vorliegen. Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in einer ihr nahe stehenden Person, insbesondere der Ehegattin/Lebenspartnerin/Le bens ge fähr tin oder dem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten vorliegt. Mit der Formulierung „kann“ soll verhindert werden, dass besondere Gefährdungserkenntnisse zu solchen Personen zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der oder dem Überprüften sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken nach dem SSÜG Maßnahmen auslöst, wie z. B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden; vgl. § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2. Bei Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kann das LfV zu nach § 16 Abs. 2 mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnissen Sicherheitshinweise geben; vgl. auch Ausführungen zu § 16 Abs. 1. Unter Sicherheitshinweisen sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die z. B. zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17), oder aufgrund finanzieller Belastungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) notwendig erscheinen. Unberührt von den in § 34 geregelten Reisebeschränkungen besteht die Möglichkeit, bei allen Überprüfungsarten die betroffene Person im Einzelfall aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur Anzeige von Reisen – ggf. nur in bestimmte Staaten aus der Staatenliste im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 17 – zu verpflichten, wenn eine gegenüber der Allgemeinheit erheblich erhöhte nachrichtendienstliche Gefährdung ihrer Person nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Auflage kommt als „milderes“ Mittel in Betracht, wenn ohne eine solche Anzeigepflicht ein Sicherheitsrisiko gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt werden müsste.
einbezogenen Personen Die betroffene Person ist über die Art und den Zweck der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, das damit verbundene Verfahren der Datenerhebung sowie über den Umfang der Datenspeicherung von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Wird eine Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art oder werden hiervon Einzelmaßnahmen notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
Die Einwilligung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie ist schriftlich zu erteilen und muss sich auf alle Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2299 Maßnahmen beziehen, die Gegen stand der Unterrichtung waren. Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Einwilligung zu erteilen, so ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Einwilligung der zu überprüfenden Person zulässig. Die Schriftform der Einwilligung dient dem Schutz der betroffenen Person, insbesondere vor Übereilung. Aus dem „Fürsorgegedanken“ folgt auch die Verpflichtung der zuständigen Stelle, vor der Einwilligung auf eine mögliche rechtliche bzw. vertragliche Pflicht zur Erteilung der Einwilligung oder auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Hat die betroffene Person in die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. Absatz 3 übernimmt den Grundsatz aus dem deutschen Strafprozessrecht, dass man Angaben verweigern kann, mit denen man sich selbst belastet. Im SSÜG wird dieser Grundsatz auch auf den in § 52 Abs. 1 StPO genannten Verwandten- und Ver schwä ger ten bereich und auf die Person der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten ausgedehnt, um Konflikte zwischen der Wahrheitspflicht bei den Angaben im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung und den engen persönlichen Beziehungen zu vermeiden. Der Begriff Angaben verweigern, stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird. Die betroffene Person wird in der „Anleitung zum Ausfüllen der Sicher heitserklärung“ (Anlage 4 bei Ü 1, Anlage 5 bei Ü 2 und Ü 3) über die Möglichkeit zur Verweige rung von Angaben eingehend belehrt.
Hinsichtlich der einbezogenen Person gelten die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3.
Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen von Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen. Unter Beendigung einer Lebenspartnerschaft ist auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG zu verstehen.
Wird die Einwilligung von der betroffenen oder einbezogenen Person nicht erteilt, so ist eine Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Die betroffene Person kann in einem solchen Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Im Falle der fehlenden Überprüfbarkeit, z. B. wegen versagter Einwilligung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein Sicherheitsrisiko vor; die Beschäftigung im sicherheitsempfind lichen Bereich scheitert schlicht an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Eine weitere Folge, z. B. personalrechtlicher Art, soll die bloße Verweigerung der Einwilligung nicht haben. Das Ausbleiben einer Beförderung oder Höhergruppierung, die mit der Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden gewesen wäre, muss die betroffene Person jedoch in Kauf nehmen.
Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt. Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich jeweils nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen richten, zu denen Zugang gewährt werden soll oder zu denen sich die betroffene Person Zugang verschaffen kann. Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung für ausreichend erachtet. Die Arten der Sicherheitsüberprüfung werden in den §§ 10 bis 12 einzeln beschrieben, in § 14 werden die Maßnahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung festgelegt. Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit Ü 1, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Ü 2 und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit Ü 3 abge kürzt werden.
Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung der betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen davon einleiten. Dies ist in den Akten schriftlich zu begründen. Absatz 2 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, mit Einwilligung der betroffenen und der einzubeziehenden Person, die Durchführung der nächsthöheren Art anzuordnen, wenn sich im Laufe einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können. Die betroffene Person muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheits erklärung angeben. Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse ledig lich Einzelmaßnah men aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese vom LfV ohne Anordnung durch die Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten durchgeführt werden; vgl. § 14 Abs. 5.
Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen, 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 2 wahrnehmen sollen.
Die zuständige Stelle kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies im Einzelfall zulassen. Um nicht z. B. für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder jede sonstige Person, die nur vorübergehend im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte davon absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z. B. bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung. Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinne ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen. Im personellen Sabotageschutz ist ein Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung nicht statthaft (vgl. Erläuterungen zu § 2 Abs. 2).
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAU- LICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält. Der Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vgl. Nummer 1, erfordert eine Ü 2. Nummer 2 trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad GEHEIM erreicht. Eine hohe Anzahl kann sich anlässlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, z. B. im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens, oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 eine Ü 1 durchzuführen, wenn sie sie nach Art oder Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Hierbei soll sie — anders als im Fall des § 10 Abs. 2 — infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, entsprechend prüfen; die Voraussetzungen müssen aber nicht kumulativ vorliegen. Eine solche Tätigkeitsart kann z. B. vorliegen bei — Bearbeitung nur eines bestimmten GEHEIM eingestuften VS-Vorganges, — vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich. Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten — bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer — zu verstehen.
ermittlungen Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen, 4. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig sind oder dort tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält. Die Ü 3 ist bei Kenntnisnahme von Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades und bei Bewerberinnen/Bewerbern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des LfV erforderlich. Auch § 12 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten das Ermessen ein, im Einzelfall niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn sie es nach Art oder Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Die Ausführungen zu § 11 in Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Eine solche Tätigkeitsart kann z. B. vorliegen bei — Bearbeitung nur eines bestimmten STRENG GE- HEIM eingestuften VS-Vorganges (ggf. Ü 2 ausreichend), — vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GE- HEIM einschließlich (ggf. Ü 2 ausreichend), — vorübergehender Tätigkeit beim LfV oder einer sonstigen öffentlichen Stelle von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit mit VS-Zulassung bis einschließlich GEHEIM (ggf. Ü 2 ausreichend), ohne VS-Zulassung (ggf. Ü 1 ausreichend). Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa sechs Monaten — bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer — zu verstehen.
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinAmtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2301 zuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 3 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist. Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist für die Datenerhebung grundsätzlich eine bereichsspezifisch geregelte Befugnis erforder lich. Sie wird für die Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten und das LfV, gebunden an die je weilige Aufgabenerfüllung, erteilt. § 14 beschreibt im Einzelnen, welche Daten das LfV bei anderen Behörden und Stellen und die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte bei der oder dem Bundesbeauf tragten für die Unterlagen des Staatssicherheits dienstes der ehe mali gen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erheben dürfen. In Anlehnung an datenschutzrechtliche Bestimmungen wurde eine spezialgesetzliche Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten in das SSÜG aufgenommen. Sie gilt gegenüber der betroffenen Person, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nicht-öffentlichen Stellen, die befragt werden. Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen: — Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, — die betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung, ggf. einzubeziehende Ehegattin/Le benspartnerin/ Lebensgefährtin oder einzubeziehender Ehegatte/ Le bens part ner/Le bens ge fährte, — erhebende Stelle. Zum Schutz der betroffenen Person oder des LfV wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Dies eröffnet die Möglichkeit, eine andere zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen berechtigte Stelle anzugeben. Diese Schutz vor schrift ist erforderlich, um bei Sicherheitsüberprüfungen von eigenen Bewerberinnen und Bewerbern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Enttarnung und möglicherweise damit verbundene Gefahren für Leib und Leben oder Offenlegung der operativen Tätigkeit des LfV zu verhindern. Bei diesen Sicherheitsüberprüfungen würde jedoch durch Angabe der erhebenden Stelle unter Umständen offengelegt, dass es sich um Sicherheitsüberprüfungen eigener Bewerberinnen und Bewerber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt. Bei Sicherheitsüberprüfungen von eigenen Bewerberinnen und Bewerbern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können daher gegenüber nicht-öffentlichen Stellen und Privatpersonen vom LfV das Ministerium für Inneres und Sport als erhebende Stelle angegeben werden.
Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen auch von der mitwirkenden Behörde befragt werden. Diese Vorschrift ordnet für die oder den Ge heimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbe auf tragte(n) den Grundsatz der Erhebung bei der betroffenen Person an. Ohne ihre Mitwirkung ist sie in zwei Fällen möglich, die im Gesetz genannt sind. Unter schutzwürdige Interessen kann z. B. fallen, dass eine direkte Konfrontation mit einem bisher nicht verifizierten möglichen Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person oder der einbezogenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.
Stellt die zuständige Stelle aufgrund eigener Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko fest, das der Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, ist von der weiteren Durchführung der Sicherheitsüberprüfung abzusehen. Absatz 3 stellt klar, dass das LfV nicht bei jeder Sicherheitsüberprüfung tätig werden muss, sondern dass die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte auf die Beauftragung des LfV verzichten kann, wenn sie bereits aufgrund eigener Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt.
Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte unerlässlich, dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einbezogenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden. Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei jeder Datenerhebung bei Dritten notwendigerweise auch personenbezogene Daten über die betroffene oder die einbezogene Person übermittelt werden. Die Vorschrift präzisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Befragung von Referenzpersonen ist es z. B. in der Regel ausreichend, die zur Iden tifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnort bekannt zu geben. Die Befragung zu Sicherheitsrisiken soll möglichst in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne die Weitergabe jener personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden.
Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden, 2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion sowie die Nachrichtendienste des Bundes, 4. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, 5. Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister, 6. Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Verkehrsregister. Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nummer 1 (zu den Angaben vgl. § 15) ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person und zur Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten, im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicher heitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten, unter Berücksichtigung evtl. vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden. Die bloße Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zur Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebens part ner/Le bens ge fährten und den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Ein beziehung liegt erst vor, wenn die kompletten Überprüfungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 1, 2 und 4 für die Ehegattin/ Lebenspartnerin/Lebensgefähr tin oder den Ehegatten/ Lebenspartner/Lebensgefährten durchgeführt werden, d. h. Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden. Die Anfragen bei den in den Nummern 2 bis 6 genannten Dienststellen beziehen sich auf die betroffene Person. Sie werden beschränkt auf die wichtigsten Zentralstellen der Sicherheitsbehörden, die über Erkenntnisse verfügen, die sicherheitserheblich sein können.
Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen: 1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, 2. Prüfung der Identität der betroffenen Person. Absatz 1 und Satz 1 finden auf die einbezogene Person entsprechend Anwendung. Die Ü 2 erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zur betroffenen Person an die örtlichen Polizeidienststellen, um die evtl. dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sein können. Darunter fallen eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Um sie zu erfassen, reichen die Wohnsitzpolizeibehörden der letzten fünf Jahre aus. Verfahrensmäßig erfolgt die Anfrage beim zuständigen Landeskriminalamt oder der entsprechenden Behörde des Landes. Nur bei dort erfassten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle. Durch die Identitätsprüfung bei Ü 2 und Ü 3 soll verhindert wer den, dass fremde Nach richtendienste Agenten mit total gefälschter Identität in den Kreis der „Geheimnisträger“ einschleusen. Stehen im Ausnahmefall geeignete Auskunftsper sonen (Eltern, Geschwister, andere nahe Verwandte, Schulfreunde/-freundinnen usw.) nicht zur Verfügung, können u. a. kriminal technische Untersuchungen/Vergleiche von Ur kunden die erforderliche Sicherheit bringen.
Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Über den Zweck der Befragung und über die Freiwilligkeit der Angaben ist zu unterrichten. Die Sicherheitsermittlungen werden durch die Befragung der von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen durchgeführt. Auskunftspersonen sind solche, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt wurden. Ihre Befragung ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, weil die Referenzperso nen der betroffenen Person nahe stehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen. Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- bzw. Auskunftsperson.
Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder einbezogene Person 1. vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zur Wiedervereinigung wohnhaft war oder 2. früher dort gewohnt und die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nach dem 13. August 1961 und nach Vollendung des 18. Lebensjahres verlassen hat oder 3. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen. Ergibt die Anfrage tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. 1. Die Anfragen der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sa botage schutz be auf trag ten an die oder den BStU erfolgen bei drei Fallgestaltungen. Bei Be woh nerinnen oder Bewohnern der ehemaligen DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war, vgl. §§ 20, 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe g des StasiUnterlagen-Gesetzes (StUG). Zu Personen, die nicht in der ehemaligen DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen. Der Stichtag 1. Januar 1970 und Wohnsitz in der ehemaligen DDR ist durch die Tatsache bedingt, dass im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1. Januar 1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so dass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften. Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohnerinnen Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2303 und Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluss des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten. 2. Bei Anfragen an die oder den BStU für vor dem 1. Januar 1970 geborene Per sonen, die entweder in dem Gebiet der ehemaligen DDR bis zu deren Beitritt zur Bundes republik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der ehemaligen DDR ge wohnt haben und diese nach dem Mauerbau (13. August 1961) verlassen haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren: 2.1 Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen: 2.1.1 Die betroffene Person wird im Rahmen der Einleitung der Sicherheits überprüfung (vgl. Ausführungen zu § 15 Abs. 4, Nummer 1) zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an die oder den BStU notwendigen Angaben im „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätig keit für den Staatssicherheitsdienst“ gemäß Anlage 8 zu machen. 2.1.2 Ist die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Le bens partner/Lebensgefährte in die Sicherheits überprüfung einzu beziehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1), wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen. 2.1.3 Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Aus kunft der oder des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen für die betroffene Person vor, wird auch diese von der oder dem Geheimschutz beauftrag ten/Sabo tage schutz beauftragten beigezogen und im Rahmen des wei teren Ver fah rens berücksichtigt (siehe nachstehend 2.1.4, 2.1.5 und 2.2.2, 2. An strich). 2.1.4 Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das LfV (vgl. Ausfüh rungen zu § 15 Abs. 4, Nummer 2) teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zugleich mit, dass für die betroffene Per son und ggf. die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Ehegattin/ Le bens part nerin/Le bens ge fähr tin oder den in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten am (Datum) eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird. Sofern bereits eine Auskunft der oder des BStU mit sicher heitserheblichen Erkenntnissen vorliegt, soll sie dem LfV in Kopie über sandt werden. 2.1.5 Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssi cher heits dienst und auch die Auskunft der oder des BStU sind zu der Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen (vgl. auch Ausführungen zu § 20 Abs. 1). 2.2 Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen: 2.2.1 Ist die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Le benspartner/ Lebensgefährte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die be troffene Person im Rah men der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die einzubeziehende Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anla ge 8 zu machen. Bei der Übersendung der Über prüfungsunterlagen an das LfV mit „Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung“ gemäß Anlage 14 wird diesem zugleich mitgeteilt, dass für die einzubeziehende Person am (Datum) eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich ggf. durch Übersendung einer Kopie der Auskunft der oder des BStU nachberichtet wird. 2.2.2 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 19 Abs. 1) und von Wiederholungsüberprüfungen (§ 19 Abs. 2) ist eine Anfrage bei der oder dem BStU — nachzuholen in den Fällen, in denen eine Anfrage bisher unterblieben ist, weil die betroffene Person und/oder ihre in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder ihr in die Sicherheitsüberprüfung einbezogener Ehegatte/Le bens partner/Lebens gefährte zu dem Personenkreis gehört, für den nach früheren Verwaltungsvorschriften eine Anfrage bei der oder dem BStU zunächst nicht erforderlich war, später aber eingeführt wurde. Die betroffene Person ist aufzufordern, hierfür die notwendigen Angaben im „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst“ gemäß Anlage 8 zu machen; — im Übrigen zu wiederholen. Die Wiederholung der Anfrage ist erforderlich, weil sich die vorliegende Auskunft der oder des BStU nur auf bis dahin erschlossene Unterlagen bezieht; die Auskunft steht auch unter diesem Vorbehalt. Erkenntnisse aus erst später erschlossenen Unterlagen blieben andernfalls unberücksichtigt. Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüber prüfung zuvor auch über die erneut erfolgte Anfrage bei der oder dem BStU) ist das LfV entsprechend 2.1.4 zu unterrichten. 3. Für Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Bewoh nerinnen und Bewoh ner der ehemaligen DDR waren, ist eine Anfrage an die oder den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z. B. aufgrund von be reits vorhandenen Erkenntnissen der Nach richtendienste oder durch Hinweise von Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen.
Soweit tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 Satz 4 vor, so kann die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 vorgeschriebene Unterrichtung unterbleiben. Sie ist nachzuholen, sobald die für das Unterbleiben der Unterrichtung maßgebenden Gründe entfallen sind. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor, können zu deren Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz schreibt aus datenschutzrechtlichen Gründen vor, dass zunächst die Befragung der betroffenen Person oder ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Le bens gefährtin oder ihres Ehegatten/Lebens part ners/Le bensge fährten durchgeführt bzw. festgestellt wurde, dass ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Schutz würdige Interessen können die der betroffenen Person oder ihrer Ehegattin/Le benspartnerin/Lebensgefährtin oder ihres Ehegatten/Le bens part ners/Le bens ge fährten sein, z. B. indem man verhindern will, sie oder ihn zunächst mit vagen schwerwiegenden Verdäch tigungen zu konfrontieren, bevor man sie nicht näher verifiziert. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunftsund Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung nicht der betroffenen Person vorgehalten werden können. Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als häufigste Anfragestelle ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, Behörden, Verbände, Arbeitskollegen/-kolleginnen, Geschäftspartner(innen), Arbeitgeber(innen) und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.
Zu Auskunfts- und Referenzpersonen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18 und 19) kann eine Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien durchgeführt werden.
Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Anzugeben sind: 1. Namen (auch frühere), Vornamen, 2. Geburtsdatum, -ort, 3. Staatsangehörigkeit (auch frühere), mehrfache Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand, 5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate — im Ausland und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der Wiedervereinigung ab dem 18. Lebensjahr, — im übrigen Inland in den vergangenen fünf Jahren, 6. ausgeübter Beruf, 7. Arbeitgeber und dessen Anschrift, 8. Anzahl der Kinder, 9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort und Verhältnis zu diesen Personen), 10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), 11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, 12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, 13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie eine Erklärung über die derzeitigen finanziellen Verpflichtungen, 14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungsund Werbungsversuch hindeuten können, 15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können, 16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen sowie zu nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, 18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person), 19. drei Referenzpersonen nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft), 20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen. Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü 1 (Anlage 2) als auch für die Ü 2 und Ü 3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person gewonnen werden können. Die den Anlagen 4 und 5 beizufügende Staatenliste im Sinne von Nummer 17 wird vom Ministerium für Inneres und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt. Sie wird jeweils bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.
Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nach erfolgter Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2305 Nach Absatz 2 entfallen bei der Ü 1 die Angaben über — Anzahl der Kinder, — Eltern, Stief- und Pflegeeltern, soweit diese nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben, — Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehroder Zivil dienstzeiten usw., — Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen. Zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebens partners/Lebensgefährten sind mit deren oder dessen Einverständnis die in Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Es sind biographische Daten sowie Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organi sationen. Diese Daten werden vom LfV bewertet, indem mit den Grunddaten in NADIS angefragt wird, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor handen sind; vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1. Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.
Zur einbezogenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 bis 18 genannten Daten anzugeben. Absatz 3 zählt die Daten auf, die zu einbezogenen Personen zusätzlich an zu geben sind.
Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 liegen vor. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist. 1. Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert die oder der Ge heim schutz be auf tragte/Sabotageschutzbeauftragte die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und, soweit eine Ü 2 oder Ü 3 durchgeführt werden soll, zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach § 14 Abs. 4 eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgen soll, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und ggf. auch von der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder dem Ehegatten/Le bens part ner/Le bens ge fähr ten zu erbitten; vgl. auch Ausführungen zu § 15 Abs. 4, Nummer 2. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck leitet die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte der betroffenen Person je nach Überprüfungsart fol gen de Unterlagen zu: — „Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung“ (Anlage 4), — „Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen“ (Anlage 5), — „Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung“ (Anlage 6), — „Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 25 Abs. 6 SSÜG bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI)“ (Anlage 7) sowie — bei der Ü 2 und Ü 3 „Hinweis zur Kostenerstattung für Lichtbilder“ (Anlage 9). 1.1 Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand der Personalakte, soweit in der Dienststelle der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten vorhanden, oder bei Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen usw. geprüft. Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht bedürfen, auch telefonisch erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (z. B. durch kurzen Vermerk am Rande der Erklärung). Kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung nicht vornehmen, weil ihr oder ihm z. B. die Personalakte der betroffenen Person nicht zur Verfügung steht, so hat sie oder er dies im nachfolgend unter 2. erwähnten Schreiben an das LfV (An lage 10) z. B. wie folgt mitzuteilen: „Die in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben konnten nicht geprüft werden, weil keinerlei geeignete Unterlagen zugänglich waren.“ 1.2 Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 16 Abs. 4 bis 6. 2. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte dem LfV die Sicherheitserklärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des BStU, vgl. Ausführungen zu § 14 Abs. 4 Nr. 2.1.5) mit einem Schreiben gemäß Anlage 10 und teilt diesem die ihr oder ihm vorliegenden Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mit (vgl. auch Ausführungen zu § 14 Abs. 4 Nr. 2.1.5). In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sendet die oder der Geheimschutz be auf trag te die Sicherheitserklärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des BStU) an die oder den Geheimschutzbeauf tragte(n) der zustän digen obersten Landesbe hörde, so weit diese oder dieser die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen hat. Die Sicherheitserklärung soll dem LfV im Original übersandt werden. Aus nahms weise kann sie ihm auch als Kopie, die gut lesbar sein muss, zugeleitet werden. Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim LfV nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein. In Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage schutz beauf tragte das LfV zugleich auffordern (Anlage 10), ihr oder ihm ein vorläufiges Ergebnis (§ 17) mitzuteilen. 3. Dem LfV kann nur mit Zustimmung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten und der betroffenen Person Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in die Personalakte unerlässlich ist. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.
Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht kein Sicherheitsrisiko vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Absatz 1 regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung „... kommt zu dem Ergebnis ...“ berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, das LfV daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können z. B. bisher zu vage sein oder betreffen einen länger zurückliegenden Sachverhalt, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird. Die Mitteilung des LfV nach Absatz 1 erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 11.
Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese grundsätzlich unbewertet mitgeteilt. Das LfV ist nach Absatz 2 verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten mitzuteilen und kann dabei fallbezogene Sicherheitshinweise geben; vgl. auch Ausführungen zu § 7 Abs. 3. Diese oder dieser hat dadurch Gelegenheit, dem LfV ggf. eine abweichende Auffassung zu übermitteln, um von ihm eine nochmalige Bewertung zu erreichen. Weiterhin wird die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicher heitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsri siko ergibt.
Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Tatsachen und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde. Bei Sicherheitsrisiken erfolgt die Unterrichtung der Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten durch das LfV mit Schreiben gemäß Anlage 12. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über die Geheimschutzbeauftragte/ Sa bo tage schutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten/Sa bo ta geschutz be auftrag ten der zuständigen obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Sie oder er kann sich z. B. der Beurteilung des LfV anschließen; falls aus ihrer oder seiner Sicht notwendig, aber auch das LfV und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Abs. 1 BZRG), berichtet das LfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das LfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden („... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde“) vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall.
Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die oder der Überprüfte im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sa bo tage schutzbeauftragten. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem LfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt in der Regel für fünf Jahre. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte kann ihre oder seine Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühest möglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2307 Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: 1. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält sie oder er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung z. B. von der oder dem Vorgesetzten eine fachliche Weisung, die sie oder er für nicht sachgerecht hält, kann sie oder er von ihrem oder seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter Gebrauch machen (vgl. Ausführungen zu § 4 Abs. 2). Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheits risiko vorliegt, hat das LfV die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) umfassend über alle relevanten Informationen (bewie entlastende) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage schutz beauf tragte kann vom LfV ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen. 2. Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das LfV, so hat sie oder er dies vor der Entscheidung mit ihm zu erörtern.
Ein Sicherheitsrisiko schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus.
Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte, die oder der die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ablehnt, teilt dies der betroffenen Person schriftlich mit. Diese Mitteilung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung, da das Land entscheiden darf, wem es seine im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Informationen anvertraut und es keinen Anspruch auf Zugang zu derartigen Informationen gibt. Es fehlt dem Bescheid die unmittelbare Rechts wirkung nach außen (so BVerwGE 81, 258 ff. für den Bereich des öffentlichen Dienstes). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Dezember 1987 (DVBl. 1988, S. 580 ff.) für den nicht-öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachen-Ermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit – berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die sie allein verfügen kann.
Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gibt die zuständige Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten liegende Tatsachen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, dürfen nur mit deren Zustimmung mitgeteilt werden. Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 3. Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für die betroffene Person wurde ein Anhörungsrecht in das Gesetz aufgenommen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes, in die auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keine Vertreterin oder keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die betroffene Person hinterlässt. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes bei der Anhörung ist zulässig. In der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten liegende Tatsachen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, dürfen der betroffenen Person nur mit Zustimmung der einbezogenen Person mitgeteilt werden. Das Anhörungsverfahren muss so gestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. Andernfalls könnte dies einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge haben, weil bei der Offenbarung von Quellen diese an Leib und Leben gefährdet sein können und die Nachrichtendienste auch keine Quellen mehr gewinnen würden, wenn sie nicht den größtmöglichen Schutz vor Enttarnung gewährleisten. Referenz- und Auskunftspersonen, die ggf. sicherheitserhebliche Auskünfte erteilt haben, müssen ebenfalls geschützt werden, ansonsten würde die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken. Für die Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotage schutz be auf trag ten (vgl. § 16 Abs. 3) teilt das LfV in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu be rücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mittei lung von ablehnenden Gründen aus Sicherheits gründen unterbleiben sollte. Das LfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung/Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann (vgl. Ergebnismitteilung des LfV gemäß Anlage 11). Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern beim LfV, weil fremde Nachrichtendienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichten dienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste bzw. deren Ein stellungspraktiken auszuforschen.
Liegen in der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, gibt die zuständige Stelle ihr oder ihm Gelegenheit, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf das Recht aus Absatz 7 Satz 2 ist besonders hinzuweisen. Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder den Ehegatten/Le benspar tner/Le bens gefährten. Anders als für die betroffene Person hat die Sicherheits überprüfung für die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder den Ehegatten/Le bens partner/Le bens gefährten keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, so dass ihr oder ihm ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. Für die persönliche Äußerung der Ehegattin/Le bens partnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebens partners/Lebensgefährten zu in ihrer oder seiner Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen gelten die zu Absatz 7 erwähnten Grundsätze entsprechend.
Die Absätze 7 und 8 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden. Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken eintreten, die eine Weiterbeschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich ausschließen. Ein genereller Ausschluss der Anhörung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LfV erfolgt nicht, da die oben für Bewerberinnen und Bewerber geschilderte Ausforschungsgefahr bei Mitarbeiterinnen und Mit arbeitern des LfV nicht generell besteht. Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Le bens gefährtin oder des Ehegatten/Lebens partners/Lebensgefährten zu in ihrer oder seiner Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.
Tätigkeit Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde 1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder 2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der vorangehenden Stufe der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben. Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rech nung, wenn ei ne schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen. Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen. In derartigen Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sa bo tage schutz beauftragte vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung die vorläufige Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wie folgt erlauben: 1. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 10 nach Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung durch das LfV, 2. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 11 nach Abschluss der Maßnahmen einer Ü 1, 3. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 12 nach Abschluss der Maßnahmen einer Ü 2. Dies gilt entsprechend auch für bereits überprüfte Personen. Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des LfV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt wird. Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen ist nicht zulässig.
der Sicherheitsüberprüfung; Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. Absatz 1 enthält eine gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sa bo tage schutzbeauftragten und dem LfV, um zu gewährleisten, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des Weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht. Bei besonders sicherheitserheblichen Erkenntnissen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte vom LfV eine Bewertung erbitten, auch wenn sich das frühere Votum nicht ändert. Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tätigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben (z. B. nur noch Ü 1 statt früher Ü 2), ist Folgendes zu berücksichtigen: Die für die höhere Überprüfungsart erhobenen Daten dürfen nicht mehr genutzt werden. Über die Änderung der Überprüfungsart muss daher auch das LfV (Anlage 14) für die geringere Überprüfungsart unverzüglich unterrichtet werden. Steht eine Aktualisierung unmittelbar bevor, kann die Unterrichtung auch im Rahmen dieser AktuaAmtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2309 lisierung erfolgen. Ggf. ist für die Aktualisierung eine neue Sicherheitserklärung anzufordern. Ergänzend wird auf Anlage 15 verwiesen, in der die Anlässe für eine Unterrichtung des LfV zusammengefasst sind.
Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 16 gilt entsprechend. Die Prüfung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch das LfV setzt nicht die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Dazu zählen insbesondere: 1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 2. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 3. tatsächliche Anhaltspunkte für geistige und seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch, 4. tatsächliche Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, 5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, 6. Nebentätigkeiten, 7. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können. Die aktuelle sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt ab von der Kenntnis der für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblichen persönlichen und dienstlichen/arbeits rechtlichen Verhältnisse. Um auf diesbezügliche Veränderungen im Sinne eines effektiven Geheimschutzes zeitnah reagieren zu können, ist die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle auf eine entsprechende Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle angewiesen, für die in § 18 die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Die Aufzählung der mitzuteilenden Informationen kann im Gesetz nicht abschließend vorgenommen werden. Wichtig sind neben Mitteilungen zur aktuellen Funktion der betroffenen Person auch Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, da hierdurch eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet werden kann. Eine Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle hat stets dann zu erfolgen, wenn es sich um Informationen handelt, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.
und Wiederholungsüberprüfung Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu ergänzen. Absatz 1 bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen, ordnet für sie eine Ergänzung der Sicherheitserklärung durch die Überprüfte oder den Überprüften an (routinemäßige Aktuali sierung) und dient zugleich der Aktualisierung der Sicherheitsakte. Diese Aktualisierung hat spätestens alle fünf Jahre zu erfolgen (Muster eines Anschreibens an die Über prüf ten siehe Anlage 1). Die Worte „in der Regel“ sollen kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen gestatten, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach Absatz 2 gilt. Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die be troffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätig keit ausscheiden wird (z. B. aus Altersgründen). In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörde für die Sicher heits überprüfung auch im nachgeordneten Bereich zuständig ist (vgl. Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2), ist die Aktualisierung, soweit es sich nicht um Dienst stellenleiter/-leiterinnen, Geheimschutzbe auftragte, Sabotageschutzbeauftragte und deren Vertreterinnen oder Vertreter handelt, durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) der Beschäftigungsbehörde durchzuführen. Über das Ergebnis ist die oberste Landes behörde zu unterrichten (z. B. durch Übersendung einer Ausfertigung der ergänzten Sicher heitserklärung und/oder durch entsprechende nachrichtliche Beteiligung bei Ein schaltung des LfV im Falle festgestellter sicherheits erheblicher Umstände; vgl. auch Ausführungen zu Absatz 2). Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben. Trifft dies zu, ist nach § 18 zu verfahren. Im Übrigen sind dem LfV alle eingetretenen Verände rungen, die die oder der Überprüfte angegeben hat, mit Formblatt nach Anlage 14 mitzuteilen, damit das LfV seinen Datenstand ergänzen bzw. korrigieren kann; vgl. auch § 20 Abs. 4. Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte (§ 20) entsprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 16).
Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden. Wiederholungsüberprüfungen werden generell durchgeführt bei Personen, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) unterzogen worden sind, soweit sie weiterhin in exponierter sicherheitsempfindlicher Stellung beschäftigt sind (Anschreiben an LfV siehe Anlage 14). Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahe legen. In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung der Einwilligung der oder des zu Überprüfenden und ggf. der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspart ners/Le bensgefährten. Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt § 18. Eine Wiederholungsüberprüfung erfordert alle Maßnahmen nach § 14; auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden. Die Zustimmung der betroffenen Person ist erforderlich, soweit gesetz lich nichts anderes bestimmt ist; vgl. die Regelung bei der Erst überprüfung § 3 Abs. 1. Eine andere gesetzliche Bestimmung wird im Wehrpflichtgesetz getroffen; vgl. § 38 Abs. 4. Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird; z. B. durch Pensionierung. In diesem Fall ist eine Aktualisierung (Absatz 1) ausreichend. Im Übrigen ist sowohl bei der Aktualisierung (Absatz 1) als auch bei der Wiederholungsüberprüfung (Absatz 2) nach Anlage 15 zu verfahren.
Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die die Sicherheitserklärung und alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Absatz 1 definiert die Sicherheitsakte als Akte über die Sicherheitsüberprüfung. Sie wird die von der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten geführt. Das LfV führt die Sicherheitsüberprüfungsakte, vgl. Absatz 4. Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, aufgenommen werden. Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf aktuellem Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können. Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Unterlagen) im vorstehenden Sinne sind insbesondere — die Sicherheitserklärungen (auch die früher abgegebenen) ggf. mit Lichtbild, — ggf. Vermerk über ein oder mehrere mit der betroffenen/einzubeziehenden Person geführte(s) Sicherheitsgespräch(e); vgl. § 13 Abs. 2, — der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung, — ggf. der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR sowie die Auskunft der oder des BStU, — das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko, — die Vermerke über Zeitpunkt und Ergebnis von Vergleichen zwischen Sicherheits- und Personalakte. Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur Person der betroffenen Person gibt (Muster eines Vorblattes siehe Anlage 17 und 17a). Die Betrauung einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 ist aktenkundig zu machen. Personen, die die Beschäftigung an einer sicherheits empfind lichen Stelle bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze aufgenommen haben, sind — als Übergangsregelung — auch über die erfolgreich durchgeführte Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten (vgl. Muster eines Vorblattes Anlage 17a).
Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere: 1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung, 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 3. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 4. tatsächliche Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch, 5. tatsächliche Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, 6. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen. Absatz 2 betrifft Informationen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen, wie die in Absatz 1 geregelten Informationen. Soweit sie sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle diese In for mationen unverzüglich der oder dem Geheimschutzbeauftragten/ Sa bo tage schutz be auf trag ten mitzuteilen. Die sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt ab von der Kenntnis der persönlichen und dienstlichen/arbeitsrechtlichen Verhältnisse, z. B. welche Funktion die betroffene Person zur Zeit aus übt. Wichtig sind auch die Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird. Nummer 6 umfasst auch diszipli narrechtliche Vorermittlungen und bei Angestellten, Lohnempfängerinnen und Lohnempfängern solche Vorfälle, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung von Vorermittlungen zur Folge hätten. Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im Gesetz ist nicht abschlie ßend. Unter persönliche Verhältnisse fallen z. B. auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenproble me (vgl. Ausführungen zu § 7 Abs. 1).
Die Sicherheitsakte ist nicht Bestandteil der Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch anderen Organisationseinheiten zugänglich gemacht werden; die Akteneinsicht für die betroffene Person richtet sich nach § 25 Abs. 7. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die mitwirkende Behörde ist zu unterrichten. 1. Die Trennung zwischen Sicherheitsakte und Personalakte ist ein bedeutsames Prinzip, das dem Schutz der betroffenen Person dient. Es soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maß nahmen genutzt werden; Ausnahme § 22 Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2311 Abs. 2 Satz 2. Die betroffene Person soll in ihrer sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung insoweit nicht deshalb schlechter ge stellt werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse beigezogen/ermittelt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die per sonal verwaltende Stelle hat dementsprechend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 Satz 3 ein Einsichtsrecht in die Personalakte. Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen; vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2. Der betroffenen Person kann Einsicht in die Sicherheitsakte unter den in § 25 Abs. 7 ge nannten Voraussetzungen gewährt werden. Ist die Sicherheitsakte der Einsicht nahme durch die betroffene Person entzogen, bleibt ihr die Möglichkeit, die Sicherheitsakte und die darin enthaltenen Daten durch die oder den LfDI kontrollieren zu lassen. Ansonsten hat die oder der LfDI kein uneinschränkbares Einsichtsrecht bei allgemeinen Kontrollen bezüglich der Akten über die Sicherheits überprüfung (Sicherheitsakte und Sicherheits über prü fungs akte), da die betroffene Person gemäß § 25 Abs. 6 SSÜG einer Einsichtnahme durch die oder den LfDI widersprechen kann; vgl. Belehrung nach Anlage 7. 2. Die Sicherheitsakten der Dienststellenleiter(innen) und deren Vertreterin oder Ver treter sowie der Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten und deren Vertreterin oder Vertreter werden von der oder dem Geheimschutz be auf trag ten/Sa bo tageschutz beauf trag ten der obersten Landesbehörde geführt (vgl. auch Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2). Die oder der Geheimschutzbeauftragte der obersten Landesbehörde kann für die übrigen Fälle im nachgeordneten Bereich, in denen sie oder er die Zuständigkeit für die Sicher heitsüberprüfung an sich gezogen hat, eine Teilakte (z. B. mit der Sicherheitser klärung, dem Antrag auf Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis der Sicher heitsüber prüfung) führen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der obersten Landesbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht auch bei nachgeordneten Behörden Sicherheitsakten einsehen. 3. Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person zu einer anderen Bundes- oder Landesbehörde ist, wenn sie oder er dort für eine sicher heitsempfindliche Tä tigkeit vorgesehen ist, die Sicher heitsakte auf Anforderung an die oder den Geheim schutzbeauf tragte(n)/ Sabotageschutzbeauftragte(n) der neuen Dienststelle abzu ge ben. Auf Anforderung ist der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen. Die Sicherheitsakte ist unmittelbar abzugeben, außer die oder der Geheimschutz be auftragte/Sabotageschutzbeauftragte einer vorgesetzten Dienststelle for dert sie an. Gibt eine oberste Landesbehörde eine Sicherheits akte an eine nachgeordnete Behörde weiter, hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister enthält, die nicht weitergegeben werden darf (vgl. § 43 BZRG). 4. Damit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Sendungen wie folgt zu adressieren: Frau/Herrn (Name der oder des Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragen) — persönlich — oder Vertreter(in) — persönlich — (Dienststelle, Anschrift) An die/den Geheimschutzbeauftragte(n)/ Sabotageschutzbeauftragte(n) — persönlich — — o.V.i.A. persönlich — — nicht durch die Registratur zu öffnen — Landesamt für Verfassungsschutz Postfach 102063 66020 Saarbrücken VS-Vertraulich oder höher eingestufte Sendungen sind gemäß den Vorschriften der VSA Saarland zu adressieren und zu versenden. Nimmt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zugleich auch andere Funktionen wahr und hat sie oder er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreterinnen oder Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unterlagen in personellen Geheimschutz-/Sabo tage schutzan ge le genhei ten an die oder den für Geheimschutz/Sabotageschutz zuständige Vertreterin oder zuständigen Vertreter und nicht an andere Personen gelangen.
Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind: 1. die Sicherheitserklärung, 2. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen, 3. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 4. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit. Die in Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Absatz 4 regelt den Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte, die beim LfV geführt wird. Sie enthält die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und die Informationen über die im Einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich dem LfV zu übermitteln, damit dieses die entsprechende Datenpflege durchführen kann. Die oder der Geheim schutzbeauftragte/Sa bo tage schutzbe auf tragte hat dem LfV unverzüglich mitzuteilen Änderungen des Familien standes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie sicherheitserhebliche — Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungs beschlüsse (Absatz 2 Nr. 5) und — Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrecht liche Maßnahmen (Absatz 2 Nr. 6); vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1. Eine Mitteilung der in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten an das LfV erfolgt also nur dann, wenn die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotage schutz beauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das LfV im Hinblick auf das Vorliegen ei nes Sicherheits risikos prüfen lässt (vgl. § 18). Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit haben die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte und das LfV die in §§ 24 Abs. 2 bis 4, 23 Abs. 2 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. Die oder der Geheim schutzbe auftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat das LfV über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der si cherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fristen zu unterrichten, um eine Löschung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 durch das LfV zu ermöglichen (siehe auch Anlage 17). Das LfV ist jedoch unverzüglich über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen.
Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Wechsels des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die dann zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn bei der neuen Beschäftigungsbehörde eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Daten in Dateien Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 1. die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, 2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges, 3. die Bezeichnung der beteiligten Behörden sowie 4. die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Sicherheitsakte der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, z. B. Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlage-Fristen, VS- Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des LfV. Der Begriff „Dateien“ umfasst sowohl automatisierte als auch nicht-automatisierte Dateien.
Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben 1. die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person sowie die Aktenfundstelle, 2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie 3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, in Dateien speichern, verändern und nutzen. In den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien dürfen nur die in Nummer 1 genannten Daten gespeichert werden. Das LfV darf zusätzlich zur betroffenen Person auch die zur Identifizierung der einbezogenen Ehegattin/Lebens part ne rin/Le bens ge fährtin oder des einbezogenen Ehegatten/Le bens part ners/Le bens ge fähr ten erforderlichen Daten speichern, verändern und nutzen. Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur einbezogenen Person beim LfV anfallen, zuordnen zu können. Die Identi fizierungsdaten dürfen nach Satz 2 in Verbunddateien gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnisfällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz eine schnelle Zuordnung erfolgen kann. Weiterhin darf das LfV neben den Verfügungen zur Bearbeitung sicherheitserheb liche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, speichern. Die Speicherungen von sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Sicher heitsrisiken sind erforderlich, um bei Verdachtshinweisen die in Betracht kommenden Personen feststellen zu können. Als Beispiel: Aus der Spio nageabwehr kommt der Hinweis, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in einer obersten Landesbehörde sei aufgrund hoher Schulden vom gegnerischen Dienst als Quelle geworben worden. Die nach Nummern 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nur dem LfV unmittelbar zu gäng lich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.
Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für 1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, 2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit genutzt und übermittelt werden. Absatz 1 verpflichtet zum Schutz der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angefallenen personenbezogenen Daten vor Übermittlung an und Nutzung von Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind. Nummer 1 ist auf den ersten Blick keine klassische Zweckänderung, weil der Zusammenhang mit der SiAmtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2313 cherheitsüberprüfung verlangt wird. Die Regelung ist aber erforderlich, um die Nutzung der über die betroffene Person in der Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten zu ermöglichen. Die Speicherung in der Verbunddatei hat den Sinn, bei nachträglich anfallenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen auf die Sicherheitsüberprüfung aufmerksam gemacht zu werden, um notfalls schnell handeln zu kön nen. Hat z. B. eine Verfassungsschutzbehörde zu einer Person Erkenntnisse über extremistische Aktivitäten erhalten, fragt sie zunächst in der Verbunddatei an, ob die Person bereits von einer anderen Verfassungsschutz behörde gespeichert worden ist. Ist dies der Fall, weil die Person z. B. einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist, werden der anfragenden Verfassungsschutzbehörde die gespeicherten Daten übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt aus der Sicht der speichernden Stelle für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung, weil das LfV unterrichtet werden will, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte kann z. B. personenbezogene Daten auch dann übermitteln, wenn gegenüber nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen mitgeteilt werden muss, dass sich ein Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung befindet oder eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann (Sicherheitsbescheid, Konferenz bescheinigung, Sicher heits un be denklich keitsbescheinigung). Die Empfänger sind auf die Zweckbindung hinzuweisen. Nummer 2 „Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung“. Erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift haben alle Straftaten, die in § 138 StGB oder § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) aufgezählt werden; vgl. Anlage 18. Straftaten haben auch dann erhebliche Be deutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unabhängig davon, ob sie in den zuvor genannten Gesetzesbestimmungen aufgezählt werden, den Rechtsfrieden empfind lich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicher heit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies kann sich etwa daraus erge ben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter, wie z. B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, erheblich verletzt werden. Beispielhaft können hier Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikte aus fremden feindlicher Gesinnung genannt werden.
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Absatz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Dies gilt entsprechend für Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, für die an sie gemäß Absatz 1 Nr. 2 übermittelten Daten. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens sowie dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes von erheblicher Bedeutung. In Absatz 2 Satz 1 wird den Strafverfolgungsbehörden eine Verwendungsbeschränkung auf erlegt, d. h. die Zweckbindung oder Zweckdurchbrechung wird letztendlich von den Strafverfolgungs behörden entschieden. Nur sie können beurteilen, ob die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder we sentlich erschwert wäre. Diese Subsidiaritätsklausel entspricht den Formulierungen in §§ 98 a, 110 a, 163 e StPO. Nach Satz 2 gilt dies auch für Gefahrenabwehrbehörden. Nach Satz 3 ist die Zweckdurchbrechung zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens bzw. dienst- oder arbeitsrecht licher Maßnahmen nur zulässig, wenn sie zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erfor derlich ist, d. h. es müssen personelle Geheimschutzmaßnahmen seitens der oder des Geheimschutzbeauftragten für not wendig er achtet werden (z. B. wenn ein Sicherheitsrisiko einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Person in einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 insgesamt zum Sicherheitsbereich erklärten Behörde entgegensteht und eine Versetzung in eine nicht-sicherheitsempfindliche Tätigkeit außerhalb dieser Behörde erfordert). Satz 4 lässt die Zweckänderung für bestimmte andere Zwecke des Verfassungsschutzes zu. Die Daten, die die betroffene Person selbst angibt oder die im Rahmen der Sicher heitsüberprüfung vom LfV erhoben werden, dürfen zur übrigen Aufgabenerfüllung, z. B. beim LfV, Terrorismusbekämpfung und Spionageabwehr, verwendet werden. Die Nutzung und Übermittlung für Zwecke der Aufklärung von extremistischen Bestrebungen ist im gewaltgeneigten Bereich ohne Weiteres möglich. Beim nicht-ge walt ge neig ten Extremismus ist die Zweckdurchbrechung beim LfV bei Personen zuläs sig, die in hervorgehobener Position oder besonders aktiv sind und nach den Vorschriften des SVerfSchG gespeichert werden dürften.
Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden. Absatz 3 regelt die Übermittlung der in Dateien gespeicherten Daten entsprechend der Zweckbindung des § 22 Abs. 1 und 2. Satz 2 enthält auch die Rechtsgrundlage für die Übermittlung aus den nach § 6 BVerfSchG zulässigen gemeinsamen Dateien.
Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln. Absatz 4 schränkt Datenübermittlungen des LfV auf öffentliche Stellen ein.
Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Absatz 5 enthält einen allgemein gültigen Grundsatz aus dem Datenschutzrecht, der nochmals bereichsspezifisch in das SSÜG aufgenommen wurde. Entgegenstehende gesetzliche Verwen dungs regelungen, die zu beachten sind, sind z. B. § 29 StUG und § 41 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BZRG.
Empfänger übermittelter Daten dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen. Absatz 6 beschränkt die Verarbeitung und Nutzung auf den Zweck, zu dem übermittelt wurde. Ausnahmen sind als weitere Zwecke die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr. Nicht-öffentliche Stellen sind darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Daten Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde haben sich jeweils gegenseitig zu unterrichten. Absatz 1 enthält eine bereichsspezifische Regelung, die den Grundsätzen des Datenschutzrechts entspricht, wonach unrichtige personenbezogene Daten in Dateien und Akten zu berichtigen sind. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit, so ist dies in der Akte zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen 1. von der zuständigen Stelle a) innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein, b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein, oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen, c) bezüglich der einbezogenen Person nach Ablauf von zwei Jahren nach einer rechtskräftigen Ehescheidung bzw. einer endgültigen Trennung, 2. von der mitwirkenden Behörde a) innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein, b) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren, bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, c) die nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist, d) bezüglich der einbezogenen Person nach Ablauf von zwei Jahren nach einer rechtskräftigen Ehescheidung bzw. einer endgültigen Trennung. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Löschungsregelung in Satz 1 Nummer 2 bezieht sich auf die nach § 21 gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Löschungsfristen korrespondieren mit den in § 24 Abs. 2 bis 4 normierten Vernichtungsfristen für Sicherheitsakten. Satz 1 Nummer 2 regelt Löschungsfristen für das LfV. Eine kurze Löschungsfrist, wenn die be troffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder aus ihr aus scheidet, ist nur für die Verfügungen zur Bearbeitung und für sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse über Sicher heitsrisiken vorgesehen; vgl. Nr. 2 Buchstabe c. Im Übrigen werden die Speicherungen aufrechterhalten: — ein Jahr bei Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; vgl. Nr. 2 Buchstabe a; — bei Ü 1 fünf Jahre nach dem Ausscheiden; vgl. Nr. 2 Buchstabe b; — bei Ü 2 und Ü 3 10 Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; vgl. Nr. 2 Buchstabe b; — bei der einbezogenen Person zwei Jahre nach der rechtskräftigen Ehescheidung oder endgültigen Trennung; vgl. Nr. 2 Buchstabe d. Zusätzlich sind nach Satz 2 in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies entspricht der in § 21 Abs. 3 SDSG enthaltenen Regelung.
Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden. Absatz 3 ist eine bereichsspezifische Norm für die in § 21 Abs. 2 SDSG geregelte Sperrung — statt Löschung —, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person durch die Löschung beeinträchtigt werden könnten. Eine Übermittlung der gesperrten Daten ist nur noch mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Person möglich. Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können sein z. B. ein Rehabilitationsinter esse oder ein noch schwebendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Si cher heits über prüfung.
Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheitsakten registratur, z. B. Kar teikarten, sind so zu verwahren, dass Unbe fugte sich nicht unbemerkt Zugang ver schaffen können. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegen unbe fugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2315 eingestuften Verschlusssachen sind insbesondere die Vorschriften der VSA Saarland zu beachten.
Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder ein Rechtsbehelfsverfahren ist wegen der Nichtaufnahme dieser Tätigkeit anhängig. Die Frist von einem Jahr gilt, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt. Sie ist erforderlich, um für etwaige Verwaltungsstreitverfahren die Unterlagen zur Verfügung zu haben. Um festzustellen, ob die betroffene Person eine längere Aufbewahrung der Sicherheitsakte – in der Regel für weitere fünf Jahre – wünscht, fragt sie die oder den Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten vor Vernichtung der Sicherheitsakte schriftlich (Anlage 19) oder mündlich und bittet ggf. um Abgabe einer Einwilligungserklärung (Anlage 20). Die Mitteilung des Ergebnisses an das LfV erfolgt nach Anlage 14 ggf. unter Beifügung einer Kopie der Einwilligungserklärung. Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitserklärung eingewilligt, ruht während der Auf be wah rungszeit das Verfahren. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung. Dies bedeutet z. B., dass sowohl die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sa bo ta ge schutz beauftragte als auch das LfV auf eine Nach unterrichtung verzichten. Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist die Sicherheitsakte zu aktualisieren und auf den neuesten Stand zu bringen (z. B. durch Ergänzung der vorliegenden oder Anforderung einer neuen Sicherheitserklärung, Angabenvergleich anhand der Personalakte, Rückfragen bei der personalverwaltenden Stelle und beim LfV).
Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen. Beim Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist die oder der Geheim schutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte von der Pflicht zur Vernichtung ausgenommen, wenn beabsich tigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsemp findliche Tä tigkeit zuzuweisen oder die betroffene Person selbst in die weitere Aufbewahrung, Spei cherung einwilligt. Die Einwilligung liegt häufig im eigenen Interesse der betroffe nen Person, da bei erneuter Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen werden kann, zumal aus ihnen zu ent nehmen ist, dass in der Vergangenheit kein Sicher heitsrisiko vorlag. „Beabsichtigt“ im vorstehenden Sinne bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der betroffenen Person erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen werden muss (z. B. bei sich abzeich nen dem Wiederein satz in Sicherheitsbereichen, vorge sehener erneuter VS-Zulas sung, beabsichtigter Übertragung einer Funktion, bei der überraschend mit einem VS-Zugang zu rechnen ist, u. a. bei Teilnahme an Übungen oder im Alarm- und Verteidigungsfall). Die Einwilligung der betroffenen Person ist, wie zu Absatz 2 erläutert, einzuholen. Die Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit berücksichtigt strafrechtliche Verjährungsfristen, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen wegen später entdeckter nachrichtendienstlicher Tätigkeiten vorrätig gehalten werden müssen, um z. B. die Nachweise über die Ermächtigung zu Verschlusssachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat führen zu können. Über die Vernichtung hat die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutz be auf trag te das LfV unverzüglich zu unterrichten (vgl. Anlage 15). Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über die Sicher heitsüberprü fung richtet sich nach den Vorschriften der VSA Saarland. Die Einzelheiten der Vernichtung bestimmen sich nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der jeweiligen Sicherheitsakte/ Sicher heitsüber prüfungs akte bzw. deren Teilen. Auch im Ein zelfall nicht eingestufte Teile sind nach den Vorschriften der VSA Saarland so zu vernichten, dass der Inhalt weder er kennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann (z. B. durch „Reißwolf“).
Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach Ablauf der in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 5 Abs. 3 genannten Personen. Absatz 4 betrifft die Vernichtungsfristen für die Sicherheitsüberprüfungsakten beim LfV und die Unterlagen zur Sicherheitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LfV. Er bezieht sich auf die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b genannten Fristen. Auf die in den Ausführungen zu § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich geregelten Vernichtungsfälle wird verwiesen.
Unterlagen über Sicherheitsüberprüfungen sind nicht archivwürdig.
Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde hat auf schriftliche Anfrage der betroffenen oder der einbezogenen Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten zu ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert sind. Der Auskunftsanspruch wird bereichsspezifisch geregelt, weil er zu den elementaren Rechten der betroffenen und der einbezogenen Person zur Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmungsrechte gehört. Ohne bereichs spezifische Regelung hätte er sich gegenüber der oder dem Geheimschutz beauftragten aus dem Landesdatenschutzgesetz ergeben und gegenüber dem LfV aus dem SVerfSchG. Der spezialgesetzliche Aus kunfts an spruch knüpft an diese Gesetze an. Der Auskunftsanspruch steht auch der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspart ne rin/Le bens ge fähr tin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten zu.
Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig; entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Absatz 2 übernimmt die Gedanken aus § 20 Abs. 5 SDSG, die den Nachrichtendiensten die Möglichkeit eröffnen, eventuelle operative Belange zu schützen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Dienste sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die ihnen die oder der Geheimschutz beauftragte/Sa botage schutz beauftragte übermittelt hat, ggf. auch operativ bearbeiten müssen und in diesen Fällen eine Auskunft an die anfragende Person nicht erfolgen darf.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt, soweit 1. dadurch eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu besorgen ist, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Gründe dafür, dass die Auskunftserteilung unterbleiben muss, entsprechen denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten (vgl. § 20 Abs. 3 SDSG). Sie decken die Belange der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sa bo tage schutz beauftragten und des LfV ab, so dass keine Versagungsgründe zusätzlich geregelt werden müssen. Die Auskunftsver sagung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 59 VwGO zu versehen ist.
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Als Ausgleich für eine versagte Auskunft ist die anfragende Person auf die Rechtsgrund lage und auf die Möglichkeit der Einschaltung der oder des LfDI hinzuweisen. Der Hinweis auf die oder den LfDI sollte auch deren oder dessen Anschrift enthalten.
Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, soweit diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt. Die Auskunft ist nur dem Landesbeauftragten für Datenschutz persönlich zu erteilen, wenn die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Die oder der LfDI kann sein umfassendes Kontrollund Einsichts recht einsetzen, um festzustellen, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Da tenerhebung und -verarbeitung im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gewahrt wurde.
Dem Landesbeauftragten für Datenschutz wird die Einsicht in die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte nicht gewährt, wenn die betroffene Person widerspricht; ihre Entscheidung ist jederzeit widerrufbar. Die betroffene Person ist hierüber zu belehren; ihre Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Ist die Sicherheitsakte der Einsichtnahme durch die betroffene Person entzogen, bleibt ihr die Möglichkeit, die Sicherheitsakte und die darin enthaltenen Daten durch die oder den LfDI kontrollieren zu lassen. Ansonsten hat der LfDI kein uneingeschränktes Einsichtsrecht bezüglich der Akten über die Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte), da die betroffene Person einer Einsichtnahme durch den LfDI widersprechen kann.
Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte. Die Akteneinsicht ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bei der Einsichtnahme in die Sicherheitsakte gelten die gleichen Einschränkungsmöglichkeiten wie bei der Auskunftserteilung. Die Einsichtsgewährung in die Sicherheitsakte ist für die Fälle vorgesehen, bei denen ansonsten nur eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung als letzter Schritt für die betroffene Person übrig bleiben würde. Ein Einsichtsrecht der betroffenen Person in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.
Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, müssen auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden. Eine Verpflichtung zur Offenlegung personenbezogener Daten von Personen, denen Vertraulichkeit zugesagt wurde, besteht auch gegenüber der oder dem LfDI nicht. Diese Daten sind für die Ausübung der Kontrollbefugnis nicht erforderlich. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf die Angaben, die diese Personen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gemacht haben.
Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4, sofern nicht in diesem
Zuständige Stelle ist die jeweilige oberste Landesbehörde, aus deren Bereich Verschlusssachen an eine nichtöffentliche Stelle weitergegeben werden sollen. An die Stelle der jeweiligen obersten Landesbehörde kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport treten. Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 ist das Ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht-öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 36 festgelegt ist. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2317
Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
Abweichend von § 15 Abs. 5 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffent lichen Stelle zu, bei der sie beschäftigt ist. Wird eine Person nach § 3 Abs. 2 oder 3 einbezogen, so fügt die betroffene Person deren Einwilligung bei bzw. reicht diese nach. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden.
Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.
persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Die nicht-öffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Der Zugriff ist auf die in § 27 Abs. 2 Satz 1 genannte Organisationseinheit zu beschränken. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung. Für die Sicherheitsüberprüfung z. B. von Beschäftigten in Wirtschaftsunter nehmen, die dort zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt werden sollen, weil das Unternehmen einen staatlichen Auftrag erhalten hat, der als Verschlusssache eingestuft ist, sind in §§ 26 bis 33 SSÜG besondere Regelungen getroffen worden. Sie sind erforderlich, weil bei der Datenerhebung, -verarbeitung und bei der Aktenführung eine zusätzliche Stelle, das Unternehmen, tätig wird. Der Zugang zu staatlichen Verschlusssachen kann nur öffentlich-rechtlich gestattet werden. Er wird durch eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen ausgesprochen. Diese hoheitliche Tätigkeit übt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der Wirtschaftsunternehmen aus. Es ist auch zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, die vor einer Ermächtigung durchgeführt werden muss. Das Beschäftigungsunternehmen verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Ministerium für Wirt schaft und Wissenschaft, vor Ort erforderliche Aufgaben durchzuführen, wie z. B. Aushändigung und Entgegennahme der Sicherheitserklärung und Prüfung der Vollständigkeit ggf. anhand der Personalakte, Aufbewahrung der Ermächtigung und Einleitung der Aktualisierung. Das Unternehmen benennt zu diesem Zwecke eine/n Sicherheitsbevollmächtigte/n. Die besonderen Regelungen finden ebenfalls Anwendung bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist dasjenige Landesministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht-öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung gemäß § 36 festgelegt ist. Die Einrichtung benennt zu diesem Zweck eine(n) Sabotageschutzbeauftragte(n). Im personellen Sabotageschutz des nicht-öffentlichen Bereichs obliegt die Betrauung einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht der zuständigen Stelle, sondern der nicht-öffentlichen Stelle. Die betroffene Person kann anhand der Sonderregelungen abschließend feststellen, welche Befugnisse das Unternehmen im Zusammen hang mit ihrer Sicherheitsüberprüfung hat. Bedeutsam ist insbesondere, dass dem Unternehmen keine Erkenntnisse mitgeteilt werden dürfen, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos geführt haben. Die Erforderlichkeit der Sonderregelungen in §§ 26 bis 33 SSÜG wurde in den vorstehenden Absätzen begründet. Zur Systematik ist anzumerken, dass die Sonderregelungen anzuwenden sind, sofern sie etwas Neues oder Abweichendes gegenüber den anderen Abschnitten des Gesetzes regeln. Andernfalls gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Neue Regelungen sind die, die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der nicht-öffent lichen Stelle festlegen. Der Begriff „nicht-öffentliche Stelle“ umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft und privatrechtliche Institute. Er wurde als gebräuchlicher Terminus aus dem BDSG übernommen. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem „Fünften Abschnitt“ erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, vgl. § 35 Abs. 2.
Üben Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 oder 12 erfordert, so können sie verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsver suche vorzugs weise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichten dienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsver suche führen auf fremden Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse leichter zum Erfolg. In der Vergangenheit bestand diese Gefährdung generell bei Reisen in Staaten des kommunisti schen Machtbereichs. Durch die Abschaffung der kommunistischen Re gime in zahlreichen östlichen Staaten hat sich die Situation geändert. Da sich die politischen Macht verhältnisse in ausländischen Staaten und damit die Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland möglicher weise schnell verschlechtern können und sich daraus bei Reisen Gefahren für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger ergeben können, ermächtigt Absatz 1, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü 2 oder Ü 3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in diese Staaten anzuzeigen. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres und Sport fest; vgl. § 35 Abs. 1. Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle in Absatz 1 genannten Geheimnisträgerinnen und Geheim nisträger gleich sein muss, z. B. sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachrich tendienste eher gefährdet als andere Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, ist es möglich, dass Sicherheitsregeln für ein Land nur wegen eines bestimmten Kreises von Geheimnisträgerinnen und Geheimnis trägern erlassen werden müssen. Die Vorschrift über Reisebeschränkungen hat somit gegenwärtig nur für das Personal des Landesamtes für Verfassungsschutz praktische Bedeutung. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicher heitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich zu erfolgen, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhal tensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die oder den Reisende(n) nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichten dienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten. Im Übrigen ist die oder der Reisende gehalten, von sich aus entsprechende Mittei lungen gegenüber der oder dem Geheimschutz beauftragten zu machen, vgl. Absatz 3.
Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten. Eine Untersagung der Reise ist nur unter den in Absatz 2 genann ten Umständen möglich. Als Anhaltspunkte zur Person können z. B. in Betracht kommen: Die be troffene Person ist gegenüber dem Reiseland oder einem mit diesem befreundeten anderen Staat, für den beson dere Sicherheitsregelungen gelten, nachrichtendienstliche Ver pflichtungen eingegangen oder ist bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt; im Übrigen können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person Untersagungsgründe sein. Die Möglichkeit, Reisen in bestimmte Länder zu untersagen, dient ebenso den staatlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen, die für sie existenzbedrohende Auswirkungen haben können. Die Erkenntnisse, die in Folge der Auflösung des Staatssicherheits dienstes der ehemaligen DDR gewonnen wurden, zeigen, mit welch rigorosen Methoden fremde Nachrichtendienste vorgehen können.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im öffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung im nicht-öffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Diese allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des SSÜG soll insbe sondere die Verwaltungsabläufe bei der oder dem Geheimschutz beauftragten/ Sa bota ge schutz beauftragten regeln und die Anwendung des Gesetzes erleichtern. Sie werden je nach Zuständigkeitsbereich von den obersten Lan desbehörden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten als Anlagen Formulare (z. B. Sicherheits erklärungen) und Hinweise. Sie sind Teil der Ausführungs vorschriften und sollen zum Teil inhaltlich verbindlich erklärt werden. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2319 Bei den Anlagen 1 bis 20 zu der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vgl. § 35 Abs. 1) handelt es sich um Musterformulare und Hinweise. Sie sind Teil dieser Ausführungsvorschrift zum SSÜG und mit Ausnahme der Anlagen 1, 9, 16, 17, 17 a, 19 und 20 inhaltlich verbindlich.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes oder nicht-öffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind und welches Ministerium zuständige Stelle für die nicht-öffentliche Stelle ist. Die Ermächtigungsgrundlage ist durch das Gesetz zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350) erweitert worden. Aufgrund der Neufassung des § 36 wurde die Saarländische Sicherheitsüberprüfungsfest stellungsverordnung (SSÜFV) vom 25. Oktober 2005 (Amts bl. S. 1770) erlassen. In ihr werden lebenswichtige Einrichtungen verbindlich festgestellt. Die Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen ist sowohl positiv als auch negativ abschließend. Es gibt folglich keine lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des SSÜG außerhalb der SSÜFV. Die Subsumtion unter § 2 Abs. 2 SSÜG ist durch das Inkrafttreten der SSÜFV abgeschlossen. Die von der SSÜFV erfassten Einrichtungen sind verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigt sind oder werden sollen, überprüfen zu lassen. Der Verordnungsgeber hat nicht in vollem Umfang von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die sicherheitsempfindlichen Stellen müssen von den Behörden und Unternehmen, die durch die SSÜFV erfasst werden, festgelegt werden. Diese sind für die Einleitungen bzw. Durchführungen der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich. Saarbrücken, den 28. November 2007 Ministerium für Inneres und Sport Im Auftrag Schmitz-Meßner (Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann.) Anlage 1 (zu §§ 15 Abs. 5 Satz 1, 19 Abs. 1 und 2 SSÜG, § 15 Abs. 5 AV SSÜG) Die/Der Geheimschutzbeauftragte Die/Der Sabotageschutzbeauftragte PLZ, Ort, Datum im (Dienststelle) ————————————————— ————————————————— Az.: Telefon (Vorwahl und Rufnummer) ————————————————— ————————————————— (Es ist nachfolgend nur das jeweils Zu treffende zu verwenden.) Betr.: Sicherheitsüberprüfung Anlage(n): – Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (2 Vordrucke) – – Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (2 Vordrucke) – – Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (2 Vordrucke) – – Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung – – Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung – – Belehrung über das Widerspruchsrecht – – Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (2 Vordrucke) – – Sicherheitserklärung für die ........................ Sicherheitsüberprüfung vom .................................. – gegen Rückgabe – Sehr geehrte(r) Frau/Herr Ihre – vorgesehene – Tätigkeit als _______________________ erfordert nach dem Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SSÜG) vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) u eine – einfache – erweiterte – Sicherheitsüberprüfung – mit Sicherheitsermittlungen –. u eine Einbeziehung Ihrer Ehegattin – Lebenspartnerin – Lebensgefährtin oder Ihres Ehegatten – Lebenspartners – Le bensgefährten in Ihre Sicherheitsüberprüfung. u eine Ergänzung/Aktualisierung Ihrer Sicherheitserklärung. u eine Wiederholung Ihrer Sicherheitsüberprüfung. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2321 – 2 – Ich bitte deshalb, u den beigefügten Vordruck „Sicherheitserklärung für die ...“ unter Beachtung der „Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“ zweifach auszufüllen – in allen Punkten zu überprüfen und ggf. zu ergänzen – und durch Ihre Unterschrift Ihre Zustimmung zu erklären; u Ihre Ehegattin – Lebenspartnerin – Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten – Lebenspart ner – Le bensgefährten zu unterrichten, dass sie oder er nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. Jedoch werden zu ihr oder ihm auch Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt. Hierzu bitte ich, ihr oder sein Einverständnis einzuholen und dies von ihr oder ihm im Vordruck „Sicherheitser klärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung“ auf Seite 4 unterschriftlich bestätigen zu lassen; u Ihre Ehegattin – Lebenspartnerin – Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten – Le benspart ner – Lebensgefährten zu unter richten, dass sie oder er in Ihre Sicherheitsüberprü fung einbezogen werden soll. Hierzu bitte ich, ihre oder seine Zustimmung einzuholen und dies von ihr oder ihm im Vordruck „Sicherheitserklärung für die ...“ auf Seite 7, im Falle der Aktualisierung/Ergänzung der Sicherheitserklärung auf Seite 8, unterschriftlich bestätigen zu lassen; u zwei aktuelle Passbilder beizufügen; u drei Referenzpersonen im Vordruck „Sicherheitserklärung für die ...“ unter Nummer ... an zugeben; u die Überprüfung und ggf. Ergänzung der Angaben auf Seite ... der Sicherheitserklärung durch Ihre Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen und ggf. die auch dort vorgesehene Einverständnis-/Zustimmungserklärung Ihrer Ehegattin – Lebenspartnerin – Lebensgefährtin oder Ihres Ehegatten – Le benspart ners – Lebensgefährten einzuholen; u und mir sodann die Sicherheitserklärung – mit beiden Ausfertigungen – in einem verschlossenen Umschlag wieder zurückzusenden. Wenn – Sie – und – Ihre – in die Sicherheitsüberprüfung – einzubeziehende – einbezogene – Ehegattin – Lebenspart nerin – Le bens ge fährtin oder Ihr einzubeziehender – einbezogener – Ehegatte – Le benspart ner – Lebensgefährte vor dem 1. Januar 1970 geboren sind – ist – und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokra tischen Republik wohnhaft war(en), ist es erforderlich, ein Auskunftsersuchen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu richten, um zu prüfen, ob – Sie – und – Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehe gatte/Le benspart ner/Le bens ge fährte – hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicher heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig war(en). Hierfür bitte ich Sie, – den beigefügten – eine Ausfertigung des beigefügten – „Antrag auf Fest stellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ in den umrandeten Teilen auf Seite 1 zu den Ziffern 1 bis 5 auszufüllen und den von Ihnen unterschriebenen Antrag (mit Orts- und Datumsangabe auf der Rückseite) Ihrer Sicherheitserklärung beizufügen. Die zweite Ausfertigung des Antrags bitte ich, von Ihrer Ehegattin – Lebenspartnerin – Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten – Le benspartner – Le bensgefährten – ent sprechend ausfül len sowie unterschreiben zu lassen und mir gleichfalls mit Ihrer Sicherheitserklärung zurückzugeben. In den beigefügten „Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung“ finden Sie Einzelheiten zum Zweck und Umfang der Sicherheitsüberprüfung. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich auch wenden an Frau/Herrn Telefon Mit freundlichen Grüßen ______________________________________________ (Unterschrift und Name) VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 1 - (Dienststelle) Az.: (vorgesehene Verwendung) Anlage 2 (zu § 15 Abs. 1 SSÜG) Wichtige Hinweise! 1. Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung und lesen Sie erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese beantworten. 2. Machen Sie Ihre Angaben bitte - mit Schreibmaschine, mittels PC oder - in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden. Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen X 1 Angaben zu Ihrer Person 1.1 Personalien Name ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Staatsangehörigkeit (auch Doppel- und frühere) aktuelle bitte unterstreichen Persönliche telefonische Erreichbarkeit Geschlecht weiblich männlich Familienstand ledig verheiratet getrennt lebend verwitwet Lebenspartnerschaft geschieden/aufgehobene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegte Gemeinschaft Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Arbeitgeber (Anschrift, Erreichbarkeit) 1.2 Wohnsitze/Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift, sofern sie in Deutschland liegt (ansonsten siehe Nr. 1.3) Keine Angaben zu Ihrer Person Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland) Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein 1.3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate (soweit nicht unter Nr. 6.1 − Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG anzugeben) Keine Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2323 VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 2 - 2 Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Entfällt Name ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Staatsangehörigkeit (auch Doppel- und frühere) aktuelle bitte unterstreichen Geschlecht weiblich männlich 3 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen in einem Haushalt leben Entfällt Beziehung (z. B. Kind) Name (ggf. auch frühere Namen, z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat 4 Angaben zur finanziellen Situation 4.1 Sind Sie in der Lage, Ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)? Ja Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 11) 4.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie erfolgt? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10) 5 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Sind Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten lässt, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden sollte? Nein Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 11) 6 Beziehungen in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (s. beigefügte Staatenliste) 6.1 Wohnsitze/Aufenthalte in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate Haben Sie oder hatten Sie Wohnsitz(e) oder Aufenthalt(e) in einem dieser Staaten von längerer Dauer als zwei Monate? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10) 6.2 Reisen Haben Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch diese Staaten unternommen? Nein Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben): Dauer der Reise vom - bis (Datum) Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise (z. B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft) VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 3 - 6.3 Nahe Angehörige Haben Sie nahe Angehörige in einem dieser Staaten (ausgenommen sind Personen, die sich im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland dort aufhalten)? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10) 6.4 Sonstige Beziehungen Haben Sie sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebiets dieser Staaten lebenden Vertreterinnen oder Vertretern eines solchen Staates? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10) 7 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen Sind oder waren Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen verfassungsfeindlichen Organisation oder Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation? Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 11) 8 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren Ist zur Zeit ein Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Sie anhängig? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10) 9 Sonstiges 9.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können? Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 11) 9.2 Wurde für Sie bereits früher eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt? Nein Ja, und zwar (soweit Ihnen bekannt) am (Datum) von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat) Überprüfungsart 10 Ergänzende Angaben (zu Nr. 4.2, 6.1, 6.3, 6.4, 8 u. a.) Zu Nr. Fortsetzung auf separatem Blatt Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2325 VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 4 - 11 Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nr. 4.1, 5, 7 und 9.1) Nein Ich möchte ein Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. Sabotageschutzbeauftragten einer Vertreterin/einem Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz. Telefonisch bin ich erreichbar (diese Angaben bitte immer ausfüllen): Beruflich: Uhrzeit (von - bis) Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) Privat: Uhrzeit (von - bis) Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) Ich habe die vorstehenden Angaben unter Berücksichtigung der Anleitung zum Ausfüllen der einfachen Sicherheitserklärung gemacht. Sie erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig. Ich willige in meine Sicherheitsüberprüfung ein. Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten können, werde ich dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich über neue Beziehungen in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (s. beigefügte Staatenliste) berichten. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ Einverständniserklärung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person: Die Angaben zu meiner Person wurden mit meinem Einverständnis gemacht. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ Ergänzung der Angaben im Abstand von fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung 1. Ergänzung Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu Nr. Ort, Datum, Unterschrift ________________________________________________________________________ Einverständniserklärung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten: Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ 2. Ergänzung Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu Nr. Ort, Datum, Unterschrift ________________________________________________________________________ Einverständniserklärung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten: Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 1 - (Dienststelle) Az.: (vorgesehene Verwendung) Anlage 3 (zu § 15 Abs. 1 SSÜG) Wichtige Hinweise! 1. Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und lesen Sie erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese beantworten. 2. Machen Sie Ihre Angaben bitte - mit Schreibmaschine, mittels PC oder - in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden. Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen X 1 Angaben zu Ihrer Person 1.1 Personalien Name ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Aktuelles Lichtbild Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Jahr der Lichtbildaufnahme: Staatsangehörigkeit (auch Doppel- und frühere) aktuelle bitte unterstreichen Persönliche telefonische Erreichbarkeit Geschlecht weiblich männlich Familienstand ledig verheiratet getrennt lebend verwitwet Lebenspartnerschaft geschieden/aufgehobene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegte Gemeinschaft Anzahl der Kinder Nummer des Personalausweises: oder Nummer des Reisepasses: Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Arbeitgeber (Anschrift, Erreichbarkeit) 1.2 Wohnsitze/Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift, sofern sie in Deutschland liegt (ansonsten siehe Nr. 1.3) Keine Angaben zu Ihrer Person Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland) Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2327 VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 2 - 1.3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate (soweit nicht unter Nr. 8.1 − Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG anzugeben) Keine Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) 2 Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Entfällt 2.1 Personalien Name ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Staatsangehörigkeit (auch Doppel- und frühere) aktuelle bitte unterstreichen Geschlecht weiblich männlich Nummer des Personalausweises: oder Nummer des Reisepasses: Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Arbeitgeber (Anschrift) 2.2 Wohnsitze/Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift, sofern sie in Deutschland liegt (ansonsten siehe Nr. 2.3) Entfällt Keine Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland) Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein 2.3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate (soweit nicht unter Nr. 8.1 − Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG anzugeben) Entfällt Keine Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 3 - 3 Weitere Personalien 3.1 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen in einem Haushalt leben Entfällt Beziehung (z. B. Kind) Name (ggf. auch frühere Namen, z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat 3.2 Angaben zu Ihrem Vater Name Verstorben ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) (Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz - angeben). Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Staatsangehörigkeit Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) 3.3 Angaben zu Ihrer Mutter Name Verstorben. ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) (Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz - angeben). Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Staatsangehörigkeit Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) 4 Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung Schulentlassung (Monat, Jahr): Dauer von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte/Beschäftigungsstelle; bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr-/Zivildienst: Standort/Dienstort Tätig als Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2329 VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 4 - Noch Abschnitt 4: Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung Dauer von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte/Beschäftigungsstelle; bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr-/Zivildienst: Standort/Dienstort Tätig als Fortsetzung auf separatem Blatt 5 Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung 5.1 Personen, die Sie bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren kannten und mit denen möglichst heute noch Kontakt besteht (z. B. Eltern, Geschwister, nahe Angehörige, Schulfreunde/-freundinnen) Erste Auskunftsperson Name Vorname(n) Ihre Beziehung zu dieser Person (Vater/Mutter/Freund[in] usw.) Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Zweite Auskunftsperson Name Vorname(n) Ihre Beziehung zu dieser Person (Vater/Mutter/Freund[in] usw.) Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) 5.2 Personen, die Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren kannten und mit denen möglichst heute noch Kontakt besteht (z. B. Eltern, Geschwister, nahe Angehörige, Schulfreunde/-freundinnen) Entfällt Erste Auskunftsperson Name Vorname(n) Beziehung Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten zu dieser Person (Vater/Mutter/Freund[in] usw.) Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Zweite Auskunftsperson Name Vorname(n) Beziehung Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten zu dieser Person (Vater/Mutter/Freund[in] usw.) Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 5 - 6 Angaben zur finanziellen Situation 6.1 Sind Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in der Lage, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)? Ja Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 14) 6.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten erfolgt? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13) 7 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Sind Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten lässt, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden sollte? Nein Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 14) 8 Beziehungen in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (s. beigefügte Staatenliste) 8.1 Wohnsitze/Aufenthalte in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate Haben oder hatten Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Wohnsitz(e) oder Aufenthalt(e) in einem dieser Staaten von längerer Dauer als zwei Monate? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13) 8.2 Reisen Haben Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch diese Staaten unternommen? Nein Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben): Dauer der Reise vom - bis (Datum) Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise (z. B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft), von wem wurde die Reise durchgeführt? 8.3 Nahe Angehörige Haben Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte nahe Angehörige in einem dieser Staaten (ausgenommen sind Personen, die sich im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland dort aufhalten)? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13) 8.4 Sonstige Beziehungen Haben Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebiets dieser Staaten lebenden Vertretern eines solchen Staates? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13) 9 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen Sind oder waren Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen verfassungsfeindlichen Organisation oder Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation? Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14) 10 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren Ist zurzeit ein Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten anhängig? Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13) Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2331 VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 6 - 11 Sonstiges 11.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können? Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14) 11.2 Wurde für Sie bereits früher eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt? Nein Ja, und zwar (soweit Ihnen bekannt) am (Datum) von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat) Überprüfungsart 12 Referenzpersonen Nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, wenn im Anschreiben besonders gefordert. Erste Referenzperson Name bekannt seit (Jahr) Vorname(n) Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Berufliche Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon (Vorwahl, Rufnummer) Private Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon (Vorwahl, Rufnummer) Zweite Referenzperson Name bekannt seit (Jahr) Vorname(n) Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Berufliche Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon (Vorwahl, Rufnummer) Private Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon (Vorwahl, Rufnummer) Dritte Referenzperson Name bekannt seit (Jahr) Vorname(n) Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Berufliche Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon (Vorwahl, Rufnummer) Private Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon (Vorwahl, Rufnummer) VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 7 - 13 Ergänzende Angaben (zu Nr. 6.2, 8.1, 8.3, 8.4, 10 u.a.) Zu Nr. Fortsetzung auf separatem Blatt 14 Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nr. 6.1, 7, 9 und 11.1) Nein Ich möchte ein Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten einer Vertreterin/einem Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz. 15 Telefonisch bin ich erreichbar (diese Angaben bitte immer ausfüllen): Beruflich: Uhrzeit (von - bis) Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) Privat: Uhrzeit (von - bis) Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) Ich habe die vorstehenden Angaben unter Berücksichtigung der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen gemacht. Sie erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig. Ich willige in meine Sicherheitsüberprüfung ein. Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten können, werde ich dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich über neue Beziehungen in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (s. beigefügte Staatenliste) berichten. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ Einwilligung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten: Ich stimme zu, dass ich in die Sicherheitsüberprüfung meiner Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder meines Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten einbezogen werde. Mir ist bekannt, dass über mich hierbei erhobene Daten gespeichert werden. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2333 VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - ohne Eintragungen offen - - 8 - Ergänzung der Angaben im Abstand von fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung 1. Ergänzung Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu Nr. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ Einwilligung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten: Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________________ 2. Ergänzung Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu Nr. Ort, Datum, Unterschrift ________________________________________________________________________ Einwilligung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten: Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis. Ort, Datum, Unterschrift _____________________________________________ Anlage 4 (zu § 15 Abs. 5 AV SSÜG) Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) Vorbemerkungen Schreibmaschine, PC oder Druckbuchstaben Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Sicherheitserklärung kann auch am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die Unterzeichnung muss handschriftlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. Ihre/Ihren Sabotageschutzbeauftragte(n), falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden. Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist unzulässig. Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit „Nein“ oder „Keine“, bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personen vorhanden ist, ist das entsprechende Feld u Entfällt anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen. Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebens part ne rin/Le bens gefährtin oder Ihren Lebenspartner/Lebengefährten oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h. — die/den Verlobte(n), — die Ehegattin/den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, — die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, — Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren, der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen „Keine Angaben“ oder „Im Übrigen keine Angaben“. Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen. Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt. Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte bzw. die/der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 11 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Landes amt für Verfassungsschutz, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2335 Rücksendung der Sicherheitserklärung Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab. Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung 1 Angaben zu Ihrer Person 1.1 Personalien Name ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Ihr Nachname. Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie „geb.“, „geschieden“ usw. hinzu (z. B. „geschiedene Maier“). Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z. B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden. Staatsangehörigkeit (auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten) Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten (auch Mehrfachstaatsangehörigkeiten) anzu geben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten vor. Unterstreichen Sie bitte Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit in der Sicherheitserklärung. Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand. Eine „Lebenspartnerschaft“ wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil. Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass – wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft – in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird. Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit der/dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Si cher heits er klä rung sowohl die Markierung für „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ als auch die für „verheiratet“ bzw. „Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen. Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z. B. nicht nur „Angestellter“, sondern „Bürokaufmann“). Arbeitgeber(in) (Anschrift, Erreichbarkeit) Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzu ge ben. Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich kann auch eine FaxNummer oder die E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. 1.2 Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift – in Deutschland in den letzten fünf Jahren Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/ oder andere Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl – die Hauptwohnung als auch – die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr). 1.3 – im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 6.1 anzugeben. 2 Angaben zu Ihrer Ehegattin/Le benspartnerin/Le bens gefähr tin/ oder Ihrem Ehegatten/Le benspartner/Lebensgefährten Falls Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten an zu ge ben. Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer Lebenspartnerin nen/Le bens partner sind nicht anzugeben. 4 Angaben zur finanziellen Situation Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 4.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder das Landesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen vor allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n). 5 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefähr tin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR1) haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da fremde Nachrichtendienste nicht selten unter „falscher Flagge“ auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z. B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus. 1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2337 Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der „Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen“ ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person – Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht, – gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und – sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z. B. nach den Eltern), so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Le bens part ner/Lebensgefährten. Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im Übrigen, „Zielpersonen“ in eine – wie auch immer geartete – Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen. Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden. 6 Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind Die vom Ministerium für Inneres und Sport festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. 6.1 Wohnsitze/Aufenthalte in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate Falls Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 10 bitte folgende Angaben: – Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr), – Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat), – Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe. 6.2 Reisen Geben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse (z. B. Hotel) an. Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z. B. „1992 – 1997 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...“. 6.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind – Ehegattin/Ehegatte, – Lebenspartnerin/Lebenspartner, – Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/ Le benspartner, – Eltern, – Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/ Lebenspartner, – Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten. Unter „Kinder“ fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter „Eltern“ auch Stief- und Pflegeeltern, unter „Geschwister“ auch Halb- und Stiefgeschwister. Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 10 bitte Folgendes an (soweit bekannt): – Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen, – Geburtsdatum und -ort, – Verwandtschaftsbeziehung (z. B. Bruder), – Intensität der Verbindung (z. B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt). 6.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie sonstige Beziehungen (z. B. geschäftliche, gesell schaftliche, kulturelle, sportliche oder wissen schaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 10 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird. Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen Sie enge Verbindung unterhalten, bitte die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3). 7 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können „Verfassungsfeindlich“ sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können, nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen. 8 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z. B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht. Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. 9 Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) und/oder an das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch. Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie/ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden auch zu ihr/ihm die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in Bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit Ihre Ehegattin/Lebens partne rin/Le bens gefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte damit einverstanden ist. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung hierzu in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2339 Anlage Stand: 28. November 2007 Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken1) zur „Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“ Name des Staates in Kurzform2) Name des Staates in Vollform2) Zweibuchstaben Code2) 1 Afghanistan Islamischer Staat Afghanistan AF 2 Albanien Republik Albanien AL 3 Algerien Demokratische Volksrepublik Algerien DZ 4 Armenien Republik Armenien AM 5 Aserbaidschan Aserbaidschanische Republik AZ 6 Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina BA 7 China Volksrepublik China CN ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau, 8 Georgien Georgien GE 9 Irak Republik Irak IQ 10 Iran Islamische Republik Iran IR 11 Kambodscha Königreich Kambodscha KH 12 Kasachstan Republik Kasachstan KZ 13 Kirgisistan Kirgisische Republik KG 14 Korea Demokratische Volksrepublik Korea KP 15 Kuba Republik Kuba CU 16 Laos Demokratische Volksrepublik Laos LA 17 Libanon Libanesische Republik LB 18 Libisch-Arabische-Dschamahirija Sozialistische Libysch-Arabische Volks- LY Dschamahirija 19 Moldau Republik Moldau MD 20 Montenegro Republik Montenegro ME 21 Russische Föderation Russische Föderation RU 22 Serbien Republik Serbien RS 23 Sudan Republik Sudan SD 24 Syrien, Arabische Republik Arabische Republik Syrien SY 25 Tadschikistan Republik Tadschikistan TJ 26 Turkmenistan Turkmenistan TM 27 Ukraine Ukraine UA 28 Usbekistan Republik Usbekistan UZ 29 Vietnam Sozialistische Republik Vietnam VN 30 Weißrussland Republik Weißrussland BY 1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres und Sport. 2) Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen „Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird. Anlage 5 (zu § 15 Abs. 5 AV SSÜG) Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Vorbemerkungen Schreibmaschine, PC oder Druckbuchstaben Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Sicherheitserklärung kann auch am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die Unterzeichnung muss handschriftlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden. Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist unzulässig. Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit „Nein“ oder „Keine“, bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhan den ist, sind die entsprechenden Felder u Keine oder u Entfällt anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen. Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine(n) nahe(n) Angehörige(n) im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h. — die/den Verlobte(n), — die Ehegattin/den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, — die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, — Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren, der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen „Keine Angaben“ oder „Im Übrigen keine Angaben“. Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das spätere Eintreten der Volljährigkeit der Partnerin/des Partners sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen. Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt. Passbilder Fügen Sie bitte zwei aktuelle Passbilder bei. Es können sowohl Schwarz-Weiß- als auch Farbfotos verwendet werden. Die Dienstherrin/der Dienstherr, der bei öffentlich Bediensteten die Kosten übernimmt, trägt aber nur die Kosten in Höhe der Schwarz-Weiß-Fotos. Einstellungsbewerberinnen/Einstellungsbewerber und Privatpersonen haben die Kosten der Fotos selbst zu tragen. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2341 Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Landesamt für Verfassungsschutz, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheimund Sabotageschutz. Rücksendung der Sicherheitserklärung Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab. Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung 1 Angaben zu Ihrer Person 1.1 Personalien Name ggf. frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Ihr Nachname. Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie „geb.“, „geschieden“ usw. hinzu (z. B. „geschiedene Maier“). Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z. B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden. Staatsangehörigkeit (auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten) Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten (auch Mehrfachstaatsangehörigkeiten) anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor. Unterstreichen Sie bitte Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit in der Sicherheitserklärung. Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand. Eine „Lebenspartnerschaft“ wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil. Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Le bens ge fähr te). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass – wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft – in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird. Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechts kräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechts kräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Si cher heits er klä rung sowohl die Markierung für „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ als auch die für „verheiratet“ bzw. „Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen. Anzahl der Kinder Zu berücksichtigen sind auch Stief- und Pflegekinder. Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z. B. nicht nur „Angestellter“, sondern „Bürokaufmann“). Arbeitgeber(in) (Anschrift, Erreichbarkeit) Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzu ge ben. Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich kann auch eine FaxNummer oder die E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. 1.2/ 2.2 Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift – in Deutschland in den letzten fünf Jahren Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/ oder andere Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl – die Hauptwohnung als auch – die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr). 1.3 – im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3/2.3 an. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 8.1 anzugeben. 2 Angaben zu Ihrer Ehegattin/Le bens partnerin/Le bens gefähr tin/oder Ihrem Ehegatten/Le bens partner/Le bens ge fähr ten Falls Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten an zu ge ben. Zur Ehegattin/Lebenspartnerin oder zum Ehegatten/Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebensgefährten ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer Lebenspartnerin nen/Le bens partner sind nicht anzugeben. 3.2 3.3 Weitere Personalien Angaben zu Ihrem Vater/ Ihrer Mutter Neben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die Stief- oder Pflegeeltern anzugeben. 4 Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungs zeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung in der zeitlichen Rei hen folge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu ver meiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z. B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort. Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppen teile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben. Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind, wie z. B. AEG oder IBM. 5 Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung Geben Sie bitte zwei Personen an, denen Sie bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren persönlich bekannt waren und mit denen möglichst heute noch Kontakt besteht (z. B. auch nahe Angehörige, Schulfreunde/-freundinnen). Sie sollen Ihre Identität bestätigen können. Ebenso geben Sie bitte zwei Personen an, die Ihre Ehegattin/Le bens partnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Le bens par t ner/Le bens ge fährten bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren persönlich kannten und die deren/dessen Identität bestätigen können (z. B. auch deren/dessen nahe Angehörige oder Schulfreunde/-freundin nen). Sofern es keine Personen gibt, die Ihre Identität oder die Identität Ihrer Partnerin/Ihres Partners bestätigen können, ist ein entsprechender Hinweis erforderlich. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2343 6 Angaben zur finanziellen Situation Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 6.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder das Landesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen vor allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbe auf trag te(n). 7 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR1) haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da fremde Nachrichtendienste nicht selten unter „falscher Flagge“ auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z. B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus. Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der „Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen“ ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person – Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht, – gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und – sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fremder Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z. B. nach den Eltern), so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebens part ner/Le bensgefährten. Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, „Zielpersonen“ in eine – wie auch immer geartete – Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen. Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden. 8 Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind Die vom Ministerium für Inneres und Sport festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. 8.1 Wohnsitze/Aufenthalte in diesen Staaten seit Vollen - dung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben: 1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung. - Name der betroffenen Person, - Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr), - Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat), - Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe. 8.2 Reisen Geben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse (z. B. Hotel) an. Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z. B. „1992 – 1997 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...“. 8.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind – Ehegattin/Ehegatte, – Lebenspartnerin/Lebenspartner, – Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner, – Eltern, – Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/ Lebenspartner, – Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Le bens part nerin/Lebensge fährtin oder des Ehegatten/Lebens part ners/Lebensgefährten. Unter „Kinder“ fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter „Eltern“ auch Stief- und Pflegeeltern, unter „Geschwister“ auch Halb- und Stiefgeschwister. Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben sie unter Nr. 13 bitte Folgendes an (soweit bekannt): – Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen, – Geburtsdatum und -ort, – Verwandtschaftsbeziehung (z. B. Bruder), – Intensität der Verbindung (z. B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt). 8.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen (z. B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaft liche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird. Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen enge Verbindung unterhalten wird, bitte die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3). 9 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können „Verfassungsfeindlich“ sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können, nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2345 10 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/ Lebenspartner/ Lebensgefährten eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z. B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht. Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. 11 Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch. 12 Referenzpersonen Referenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und, wenn die/der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben). Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre persönlichen Verhältnisse (z. B. Familie, Beruf, Freizeit) Auskunft zu geben. Sie können mit den Auskunftspersonen gemäß Nr. 5 identisch sein. Nahe Angehörige (8.3) und unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden. Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu unterrichten. Einwilligung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensge fährten: Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte darf nur mit ihrer/ seiner Einwilligung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zu ihrer/seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen. Anlage Stand: 28. November 2007 Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken1) zur „Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“ Name des Staates in Kurzform2) Name des Staates in Vollform2) Zweibuchstaben Code2) 1 Afghanistan Islamischer Staat Afghanistan AF 2 Albanien Republik Albanien AL 3 Algerien Demokratische Volksrepublik Algerien DZ 4 Armenien Republik Armenien AM 5 Aserbaidschan Aserbaidschanische Republik AZ 6 Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina BA 7 China Volksrepublik China CN ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau, 8 Georgien Georgien GE 9 Irak Republik Irak IQ 10 Iran Islamische Republik Iran lR 11 Kambodscha Königreich Kambodscha KH 12 Kasachstan Republik Kasachstan KZ 13 Kirgisistan Kirgisische Republik KG 14 Korea Demokratische Volksrepublik Korea KP 15 Kuba Republik Kuba CU 16 Laos Demokratische Volksrepublik Laos LA 17 Libanon Libanesische Republik LB 18 Libisch-Arabische-Dschamahirija Sozialistische Libysch-Arabische Volks- LY Dschamahirija 19 Moldau Republik Moldau MD 20 Montenegro Republik Montenegro ME 21 Russische Föderation Russische Föderation RU 22 Serbien Republik Serbien RS 23 Sudan Republik Sudan SD 24 Syrien, Arabische Republik Arabische Republik Syrien SY 25 Tadschikistan Republik Tadschikistan TJ 26 Turkmenistan Turkmenistan TM 27 Ukraine Ukraine UA 28 Usbekistan Republik Usbekistan UZ 29 Vietnam Sozialistische Republik Vietnam VN 30 Weißrussland Republik Weißrussland BY 1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres und Sport. 2) Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen „Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2347 Anlage 6 (zu § 15 Abs. 5 AV SSÜG) Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Saarland sind im Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SSÜG) vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im Wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Geheimschutzbeauftragte bzw. die oder der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung. Wer wird überprüft? Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können oder die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben (siehe § 2 und § 3 Abs. 1 SSÜG). Hierzu gehören z. B. Bearbeiterinnen oder Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher oder z. B. Personen, die an einer besonders sensiblen Stelle einer Einrichtung arbeiten, deren Ausfall oder Zerstörung auf Grund der ihr anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Tätigkeiten der genannten Art werden als „sicherheitsempfindliche Tätigkeiten“ bezeichnet. Wozu eine Sicherheitsüberprüfung? Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde. Fremde Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z. B. durch nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen. Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht. Hierzu zählt auch der Schutz sicherheitsempfindlicher Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen vor terroristischen Anschlägen. Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-/zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen. Was soll die Sicherheitsüberprüfung? Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung bzw. Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheim schutzes bzw. Sabotageschutzes verbieten (sogenannte „Sicherheitsrisiken“). Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die — Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, — eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs-/Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, begründen, — Zweifel begründen, dass eine Person sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten. Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspart ners/Le bens gefähr ten gegeben sein. Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung? Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die die betroffene Person wahrnehmen soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann. Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) durchgeführt. Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die oder den Sabotageschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt. Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene „Sicherheitserklärung“. Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffene Person ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben. Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung u. a. noch folgende Maßnahmen umfassen: — Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung. — Einsicht der oder des Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten in die Personalakten der betroffenen Person (soweit vorhanden und zugänglich) sowie sonstige erforderliche Unterlagen. — Anfragen an das Bundeszentralregister, an Polizeibehörden und Nachrichtendienste sowie bei Bedarf an die oder den Bundesbeauftragte(n) für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie an andere geeignete Stellen, ob und ggf. welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person vorliegen. — Prüfung der Identität der betroffenen Person bei der Ü 2 und Ü 3. — Ermittlungen im näheren Lebensumfeld der betroffenen Person (z. B. Befragung der von ihm benannten Referenzpersonen), ob Hinweise auf Sicherheitsrisiken vorliegen, in der Regel bei der Ü 3. — Einbeziehung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Le bens partners/Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung bei der Ü 2 und Ü 3 mit deren oder dessen Einwilligung. — Gespräch(e) mit der betroffenen Person über ihre persönliche Sicherheitssituation (soweit dies nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung geboten erscheint). — In bestimmten Zeitabständen sowie bei Bedarf eine Ergänzung/Wiederholung der Sicher heits überprüfung oder einzelner Maßnahmen. Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen. Ehegattinnen/Lebenspartnerin nen/Lebensgefährtin nen oder Ehegatten/Lebenspartner/Le bensgefährten werden ebenfalls gehört, wenn sich sicher heits erhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden. Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z. B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden. Der betroffenen Person und der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehe gattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten so wie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten. Die „goldene Brücke“ bei nachrichtendienstlicher Verstrickung Jede oder jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die betroffenen Personen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2349 Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Falle grundsätzlich von einer Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber „goldene Brücken“ gebaut. Nach § 153 e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden. Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten! Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sind neben der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten und den zuständigen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Landesbehörden: Landesamt für Verfassungsschutz Neugrabenweg 2 66123 Saarbrücken Tel.: (06 81) 30 38-0 Landeskriminalamt Hellwigstr. 14 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 962-0 Generalstaatsanwaltschaft Zähringer Str. 8 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 501-05 Anlage 7 (zu § 15 Abs. 5 Nr. 1 AV SSÜG) B E L E H R U N G über das Widerspruchsrecht nach § 25 Abs. 6 SSÜG bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsprüfung durch die oder den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Nach § 26 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) kontrolliert die oder der LfDI bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften des SDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Die Kontrollbefugnis der oder des LfDI kann sich auch auf personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung erstrecken. Nach § 25 Abs. 6 SSÜG wird der oder dem LfDI die Einsicht in Akten über die Sicherheitsüberprüfung jedoch nicht gewährt, wenn die betroffene Person widerspricht; ihre Entscheidung ist jederzeit widerrufbar. Die betroffene Person ist hierüber zu belehren; ihre Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Die Kontrollen der oder des LfDI liegen im öffentlichen Interesse und erfolgen letztlich auch im Interesse der betroffenen Person. Die oder der Landesbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ich erkläre hiermit, über mein Widerspruchsrecht nach § 25 Abs. 6 SSÜG belehrt worden zu sein. Ort, Datum Unterschrift ____________________________________________________________________________________________ Soweit Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden Sie gebeten, den Widerspruch schriftlich gegenüber Ihrer(m) Geheimschutzbeauftragten/Sa botage schutz beauf trag ten einzulegen, der ihn auch an die mitwirkende Behörde, das LfV, zur Kenntnisnahme weiterleitet. Es steht Ihnen frei, von Ihrem Widerspruchsrecht nach § 26 Abs. 5 SSÜG bereits jetzt mit folgender Erklärung Gebrauch zu machen: Ich widerspreche hiermit nach § 25 Abs. 6 SSÜG der Kontrolle meiner personenbezogenen Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit widerrufen kann. Ort, Datum Unterschrift Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht kein Gebrauch machen wollen, streichen Sie die Widerspruchserklärung durch, ohne zu unterschreiben. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2351 Anlage 8 (zu § 14 Abs. 4 SSÜG, § 14 Abs. 4 Nr. 2 AV SSÜG) PLZ, Ort, Datum ___________________________________ ___________________________________ (Dienststelle) Telefon (Vorwahl und Rufnummer) Az.: ___________________________________ ___________________________________ Bundesbeauftragte/r für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Otto-Braun-Str. 70–72 10178 Berlin Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für 1 Name, Vorname (Rufname): 2 Geburtsdatum: 3 Ggf. auch frühere Namen (z. B. Geburtsname, frühere Ehenamen) sowie alle Vornamen: 4 Derzeitige Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer): 5 Wohnanschrift(en) seit dem 18. Lebensjahr in der ehemaligen DDR (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer) — bei einer evtl. Umbenennung von Straßennamen nach dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ist ggf. auch der ehemalige Straßenname anzugeben —: ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... Fortsetzung auf separatem Blatt Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit der Bearbeitung: u Sicherheitsüberprüfung der vorgenannten Person (§ 19 Abs. 5 Nr. 3 StUG). u Einbeziehung der vorgenannten Person in die Sicherheitsüberprüfung des/der ..................................................................................... (§ 19 Abs. 5 Nr. 3 StUG). Ort, Datum ___________________________________________________ ___________________________________________________ Unterschrift der betroffenen oder der einzubeziehenden Person Im Auftrag Anlage 9 (zu § 15 Abs. 1 Satz 2 SSÜG, § 15 Abs. 5 AV SSÜG) (M u s t e r1)) Hinweis zur Kostenerstattung für Lichtbilder Die Kosten für die der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beizufügenden zwei aktuellen Lichtbildern (Passbilder) können Ihnen — in Höhe von insgesamt 5 Euro erstattet werden. Sobald Sie die Lichtbilder – mit Ihrer Sicher heitserklärung – eingereicht haben, erhalten Sie von der/dem Geheimschutzbeauftragten – Referat ............................................ – eine entsprechende Bestätigung. Gegen Vorlage dieser Be stätigung – im – bei der/dem .................................... ........................................ wird Ihnen der Betrag von 5 Euro bar ausgezahlt. — nicht erstattet werden. Als Bewerberin/Bewerber müssen Sie die Kosten – auch im Hinblick auf Ihr Eigeninteresse an der Sicherheitsüberprüfung – selbst tragen. — nicht erstattet werden. Als Privatperson müssen Sie diese Kosten selbst tragen – bzw. (beim Fremdpersonal) wird empfohlen, sich bezüglich einer Kostenerstattung ggf. an Ihre(n) private(n) Arbeitgeber(in) zu wenden. 1) Der „Hinweis“ kann bei Bedarf individuell weiter ausgestaltet werden. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2353 Anlage 10 (zu § 15 Abs. 5 Satz 4 SSÜG) Dienststelle PLZ, Ort, Datum ___________________________________________ ___________________________________________ Az.: Telefon (Vorwahl, Rufnummer) ___________________________________________ ___________________________________________ An die/den Geheimschutz-/Sabotageschutzbeauftragte(n) persönlich — o. V. i. A. persönlich — — nicht durch die Registratur zu öffnen — Landesamt für Verfassungsschutz Postfach 10 20 63 66020 Saarbrücken Betr.: Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung Anl.: — ... — Ich übersende Ihnen eine u Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), vgl. § 10 SSÜG, u Geheimschutz u Sabotageschutz u Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), vgl. § 11 SSÜG, u Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3), vgl. § 12 SSÜG, mit der Bitte um Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. u Es liegt ein Ausnahmefall nach § 17 SSÜG vor. Ich bitte daher um Mitteilung eines vorläufigen Ergebnisses. Die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 SSÜG hat u keine u folgende Unstimmigkeiten ergeben:1) Weitere Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können2), liegen mir u nicht vor u wie folgt vor:1) Im Auftrag _________________________________________________________ (Unterschrift und Name der/des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten) 1) Ggf. Fortsetzung auf separatem Blatt. 2) So z. B. auch der Hinweis auf den Verzicht der Identitätsprüfung (vgl. SSÜG-Ausführungsvorschrift zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Anlage 11 (zu § 16 Abs. 1 SSÜG) Landesamt für Verfassungsschutz 66121 Saarbrücken, den ________________________ Az.: Tel.: 06 81/30 38 - Frau/Herrn (Name der/des Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragten) — persönlich — oder Vertreter(in) — persönlich — ___________________________________________ Dienststelle ___________________________________________ Straße, Hausnummer ___________________________________________ PLZ, Ort ___________________________________________ Betr.: Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) Bezug: Ihr Überprüfungsauftrag vom (Datum) Aktenzeichen Es wurde eine u einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) durchgeführt. u Geheimschutz u Sabotageschutz u erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) durchgeführt. u erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt. Die Sicherheitsüberprüfung hat keine Umstände ergeben, die im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Beurteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz ein Sicherheitsrisiko darstellen. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse anderer Art liegen u nicht vor. u wie folgt vor:1) Sicherheitshinweise werden u nicht gegeben. u gegeben wie folgt:1) u Es wird um unverzügliche Unterrichtung über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gebeten. ___________________________________________ (Unterschrift und Name) 1) Ggf. Fortsetzung auf separatem Blatt. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2355 Anlage 12 (zu § 16 Abs. 2 SSÜG) Landesamt für Verfassungsschutz 66121 Saarbrücken, den ________________________ Az.: Tel.: 06 81/30 38 - Frau/Herrn (Name der/des Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragten) — persönlich — oder Vertreter(in) — persönlich — ___________________________________________ Dienststelle ___________________________________________ Straße, Hausnummer ___________________________________________ PLZ, Ort ___________________________________________ über Frau/Herrn (Name der/des Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragten) — persönlich — oder Vertreter(in) — persönlich — ___________________________________________ Dienststelle ___________________________________________ Straße, Hausnummer ___________________________________________ PLZ, Ort ___________________________________________ Betr.: Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) Bezug: Ihr Überprüfungsauftrag vom (Datum) Aktenzeichen Es wurde eine u einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) durchgeführt. u Geheimschutz u Sabotageschutz u erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) durchgeführt. u erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt. Die Sicherheitsüberprüfung hat Umstände ergeben, die im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Beurteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz ein Sicherheitsrisiko darstellen. Begründung:1) Für die Anhörung/Unterrichtung der betroffenen Person werden u keine u folgende Hinweise gegeben:1) Um Mitteilung Ihrer Entscheidung wird gebeten. ___________________________________________ (Unterschrift und Name) 1) Ggf. Fortsetzung auf Rückseite oder separatem Blatt. Anlage 13 (zu § 17 SSÜG) Landesamt für Verfassungsschutz 66121 Saarbrücken, den ________________________ Az.: Tel.: 06 81/30 38 - Frau/Herrn (Name der/des Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragten) — persönlich — oder Vertreter(in) — persönlich — ___________________________________________ Dienststelle ___________________________________________ Straße, Hausnummer ___________________________________________ PLZ, Ort ___________________________________________ Betr.: Vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) Bezug: Ihr Überprüfungsauftrag vom (Datum) Aktenzeichen u Die Maßnahmen gemäß § 17 SSÜG haben keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben. Gegen die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach u § 10 SSÜG u Geheimschutz u Sabotageschutz u § 11 SSÜG u § 12 SSÜG bestehen keine Bedenken. u Es müssen noch weitere Informationen eingeholt werden, bevor ein vorläufiges Ergebnis mitgeteilt werden kann. ___________________________________________ (Unterschrift und Name) Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2357 Anlage 14 (zu §§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 1, 19, 20 Abs. 5 und 24 Abs. 2 SSÜG) Dienststelle PLZ, Ort, Datum ___________________________________________ ___________________________________________ Az.: Telefon (Vorwahl, Rufnummer) ___________________________________________ ___________________________________________ An die/den Geheimschutz-/Sabotageschutzbeauftragten persönlich — o.V.i.A. persönlich — — nicht durch die Registratur zu öffnen Landesamt für Verfassungsschutz Postfach 10 20 63 66020 Saarbrücken Betr.: Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) Bezug: Mein Schreiben/Ihr Bericht vom (Datum) Aktenzeichen Anl.: — ... — u 1. Die oben genannte Person hat keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen. Sie hat einer über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte — nicht — zugestimmt (vgl. § 24 Abs. 2 SSÜG). u 2. Die oben genannte Person übt keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr aus und soll voraussichtlich auch nicht erneut eine solche ausüben. Sie hat einer über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte — nicht — zuge stimmt (vgl. § 24 Abs. 3 SSÜG). u 3. Die Sicherheitsakte der oben genannten Person wurde am ............................ vernichtet (vgl. § 24 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 5 Satz 2 SSÜG). u 4. Die sicherheitsmäßige Zuständigkeit für die oben genannte Person ist ab ........................... aus folgendem Grund auf mich übergegangen (vgl. § 4 Abs. 1 SSÜG)1): u 5. Die oben genannte Person übt nur noch/jetzt auch* eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach * Unzutreffendes streichen u § 11 SSÜG (Ü 2) u § 10 SSÜG (Ü 1) – Geheimschutz – aus. u § 10 SSÜG (Ü 1) – Sabotageschutz – aus. u Ich bitte um Überprüfung des Votums. u 6. Zu der oben genannten Person haben sich sicherheitserhebliche Veränderungen/Umstände ergeben (vgl. §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG). u Ich bitte, die Einzelheiten der beigefügten u Anlage zu entnehmen. u Kopie der ergänzten Sicherheitserklärung zu entnehmen (die Änderungen sind kenntlich gemacht). u neuen Sicherheitserklärung zu entnehmen. Ich verweise auf die Angaben unter Nummer(n): u 7. Ich bitte, die Sicherheitsüberprüfung zu wiederholen (vgl. § 19 Abs. 2 SSÜG) u routinemäßig (Ablauf von 10 Jahren). u aus folgenden Gründen1): u unter Verzicht auf die Prüfung der Identität. Im Auftrag ___________________________________________ (Unterschrift und Name der/des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten) 1) Ggf. Fortsetzung auf separatem Blatt. Anlage 15 (zu § 18 Abs. 1 AV SSÜG) Unterrichtung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung Es ist zu unterscheiden zwischen sicherheitserheblichen Umständen und Veränderungen, die dem LfV — unverzüglich oder — erst bei Aktualisierung (Ergänzung) der Sicherheitsakten/Einleitung einer Wiederholungsprüfung mitzuteilen sind. Die Mitteilung erfolgt jeweils mit einem Formular gemäß Anlage 14 AV SSÜG. 1. Unverzügliche Unterrichtung Folgendes ist dem LfV unverzüglich mitzuteilen: 1.1 Umstände, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/ Lebensgefährten hindeuten (vgl. §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der/des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird; 1.2 Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, ggf. mit nach träglicher Einbeziehung der Ehegattin/Le bens partnerin/Lebensgefährtin oder des Ehe gat ten/Lebenspartners/Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 SSÜG); 1.3 Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und/oder Getrennt-Leben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin/Le benspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Le bens part ner/Le bens gefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG); 1.4 Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der/dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Le bens gefährten, soweit nicht bereits nach 1.2 oder 1.3 mitgeteilt (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG); 1.5 Änderung des Wohnsitzes bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspar tner/Lebensgefährten (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG); 1.6 Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Le benspartner/Lebensgefährten (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG); 1.7 Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei 1.7.1 Dienststellenwechsel der betroffenen Person (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 SSÜG),1) 1.7.2 Übernahme der Zuständigkeit durch die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde für Sicherheitsüberprüfungen im nachgeordneten Bereich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SSÜG sowie bei Rückübertragung dieser Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden;2) 1.8 Vernichtung der Sicherheitsakten (vgl. § 24 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 5 Satz 2 SSÜG);3) 1.9 Richtigstellung von Erkenntnissen (vgl. § 18 Abs. 1 SSÜG); 1.10 Herabstufung der Überprüfungsart (vgl. AV SSÜG zu § 18 Abs. 1). 1) Die Unterrichtung obliegt der/dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten der neuen Dienststelle. Hat bei der früheren Sicherheitsüberprüfung anstelle des LfV ein anderer Dienst (z. B. der Militärische Abschirmdienst oder eine Landesbehörde für Verfassungsschutz) mitgewirkt, ist dem LfV Folgendes mitzuteilen: Personalien der betroffenen Person (Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz), Art der Sicherheitsüberprüfung, überprüfende Behörde und bisheriges Überprüfungsaktenzeichen. 2) Auf Anforderung der früher zuständigen obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde ist diese mit zu unterrichten (z. B. im Hinblick auf bei ihr verbliebene Teilakten, auch bei späterer Vernichtung der Sicherheitsakten). 3) Das LfV ist erst zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Vernichtung der Sicherheitsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 SSÜG erfüllt sind (d. h. die entsprechenden Fristabläufe eingetreten sind und die betroffene Person einer weiteren Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte nicht zugestimmt hat), und die Sicherheitsakte vernichtet wurde. In den Fällen, in denen die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde Teil (Sicherheits-)Akten führt, ist diese von der nachgeordneten Behörde entsprechend (nachrichtlich) zu unterrichten, damit die Teilakten ebenfalls vernichtet werden können. Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2359 1.11 Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz (vgl. AV SSÜG zu § 3 Abs. 1). 1.12 Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c SSÜG). 2. Unterrichtung bei Aktualisierung (Ergänzung) der Sicherheitsakten/Wiederholungs über prüfung Bei der Aktualisierung (Ergänzung) der Sicherheitsakten im Abstand von fünf Jahren (vgl. § 19 Abs. 1 SSÜG) sowie bei Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung im Abstand von zehn Jahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SSÜG oder aus besonderem Anlass im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 SSÜG sind dem LfV alle bis dahin noch nicht mitgeteilten sicherheitserheblichen Umstände und die von der betroffenen Person angegebenen Veränderungen mitzuteilen. Anmerkung: Eine Antwort durch das LfV erfolgt nur, wenn das frühere Votum geändert/ergänzt werden muss sowie generell im Falle einer Wiederholungsüberprüfung. Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz kann die zuständige Stelle um Überprüfung des Votums bitten. Anlage 16 (zu § 19 Abs. 1 AV SSÜG) Dienststelle PLZ, Ort, Datum ___________________________________________ ___________________________________________ Az.: Telefon (Vorwahl, Rufnummer) ___________________________________________ ___________________________________________ Betr.: Aktualisierung (Ergänzung) der Sicherheitsakte gem. § 19 Abs. 1 SSÜG; hier: .................................................................................................................................... (Name, Vorname, Geburtsdatum) 1. Für die Aktualisierung der Sicherheitsakte der o.g. Person nach § 19 Abs. 1 SSÜG liegt eine u ergänzte Sicherheitserklärung u neue Sicherheitserklärung vom ....................................... vor. Die Angaben wurden unter Hinzuziehung u der Sicherheitsakte u der Personalakte u folgender Unterlagen: ........................................................................................................................................ überprüft. 2. Die Prüfung hat u keine u folgende sicherheitserheblichen Umstände und Veränderungen ergeben: ............................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................ 3. Eine Unterrichtung des Landesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 und Mitteilung von Veränderungen im Sinne von § 19 Abs. 1 SSÜG ist u nicht erforderlich u erforderlich und erfolgt. 4. Eine Wiederholungsüberprüfung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SSÜG ist u nicht erforderlich u erforderlich und eingeleitet. 5. Weiter ist u nichts u Folgendes zu veranlassen: ......................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................. 6. Die Personalakte wurde an das Personalreferat zurückgegeben. 7. Zur Sicherheitsakte ___________________________________________ (Unterschrift) Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2361 Anlage 17 (zu § 20 Abs. 1 AV SSÜG) (Muster) Vorblatt zur Sicherheitsakte Name: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Wohnsitz: ____________________________________________________________________________________ (vorgesehene) Verwendung als in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach u § 10 SSÜG = Ü 1 u § 11 SSÜG = Ü 2 u § 12 SSÜG = Ü 3 Überprüfungsart eingeleitet am abgeschlossen am Erkenntnisse Blatt ja nein Ü 1 Ü 2 Ü 3 WÜ (Wiederholungsüberprüfung) Tätigkeit im ab Organisationseinheit Ernennung/Höhergruppierung Umsetzung am Abordnung am Versetzung am nach/zum Blatt VS-Ermächtigung Sicherheitsakte aktualisiert (§ 19 Abs. 1 SSÜG) erteilt am bis Geheimhaltungsgrad aufgehoben/ erloschen am Blatt am LfV unterrichtet Blatt ja nein Personalakte eingesehen Es liegen keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor. am Anlass Blatt Blatt folgende sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor: u Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit wurde nicht aufgenommen. Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung der Sicherheitsakte wurde – zunächst für fünf Jahre – nicht – zugestimmt (Blatt ). u Aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit – vorerst – ausgeschieden am ____________________. Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung der Sicherheitsakte wurde – zunächst für fünf Jahre – nicht – zugestimmt (Blatt ). Die Sicherheitsakte ist bis – auf Weiteres – zum __________________ aufzubewahren (Blatt ). Anlage 17a (zu § 20 Abs. 1 AV SSÜG) (Muster) Vorblatt zur Sicherheitsakte Name: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Wohnsitz: ____________________________________________________________________________________ (vorgesehene) Verwendung als in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SSÜG Überprüfungsart eingeleitet am abgeschlossen am Erkenntnisse Blatt ja nein Ü 1 Tätigkeit im ab Organisationseinheit Ernennung/Höhergruppierung Umsetzung am Abordnung am Versetzung am nach/zum Blatt Betrauung Sicherheitsakte aktualisiert (§ 19 Abs. 1 SSÜG) am aufgehoben am erloschen am Blatt am LfV unterrichtet Blatt ja nein Personalakte eingesehen Es liegen keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor. am Anlass Blatt Blatt folgende sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor: u Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit wurde nicht aufgenommen. Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung der Sicherheitsakte wurde – zunächst für fünf Jahre – nicht – zugestimmt (Blatt ). u Aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit – vorerst – ausgeschieden am ____________________. Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung der Sicherheitsakte wurde – zunächst für fünf Jahre – nicht – zugestimmt (Blatt ). u Die Sicherheitsakte ist bis – auf Weiteres – zum __________________ aufzubewahren (Blatt ). Übergangsregelung für Personen, die die sicherheitsempfindliche Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. April 2003 aufgenommen haben. Die betroffene Person wurde über die erfolgreich durchgeführte Sicherheitsüberprüfung unterrichtet am: Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2363 Anlage 18 (zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AV SSÜG) In § 138 StGB und Artikel 1 § 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Gesetz) genannte Straftaten1) sind: 1. § 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges. 2. § 80 a. Aufstacheln zum Angriffskrieg. 3. § 81. Hochverrat gegen den Bund. 4. § 82. Hochverrat gegen ein Land. 5. § 83. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. 6. § 84. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei. 7. § 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot. 8. § 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. 9. § 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken. 10. § 88. Verfassungsfeindliche Sabotage. 11. § 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane. 12. § 94. Landesverrat. 13. § 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen. 14. § 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen. 15. § 97 a. Verrat illegaler Geheimnisse. 16. § 97 b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. 17. § 98. Landesverräterische Agententätigkeit. 18. § 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit. 19. § 100. Friedensgefährdende Beziehungen. 20. § 100 a. Landesverräterische Fälschung. 21. § 109 e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln. 22. § 109 f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst. 23. § 109 g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden. 24. § 129 a. Bildung terroristischer Vereinigungen. 25. § 130. Volksverhetzung. 26. § 138 Abs. 2. Nichtanzeige geplanter Straftaten (Anmerkung: Im Zusammenhang mit § 129 a). 27. § 146. Geldfälschung. 28. § 151. Wertpapiere. 29. § 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets. 30. § 152 a Abs. 1 bis 3. Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks. 31. § 181 Abs. 1 Nr. 2 Schwerer Menschenhandel. oder 3. 32. § 211. Mord. 33. § 212. Totschlag. 34. § 220 a. Völkermord. 35. § 234. Menschenraub. 36. § 234 a. Verschleppung. 1) Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB. 37. § 239 a. Erpresserischer Menschenraub. 38. § 239 b. Geiselnahme. 39. § 249. Raub. 40. § 250. Schwerer Raub. 41. § 251. Raub mit Todesfolge. 42. § 255. Räuberische Erpressung. 43. § 306. Brandstiftung. 44. § 306 a. Schwere Brandstiftung. 45. § 306 b. Besonders schwere Brandstiftung. 46. § 306 c. Brandstiftung mit Todesfolge. 47. § 307 Abs. 1 bis 3. Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie. 48. § 308 Abs. 1 bis 4. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. 49. § 309 Abs. 1 bis 5. Missbrauch ionisierender Strahlen. 50. § 310. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens. 51. § 313. Herbeiführen einer Überschwemmung. 52. § 314. Gemeingefährliche Vergiftung. 53. § 315 Abs. 3. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. 54. § 315b Abs. 3. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. 55. § 316 a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer. 56. § 316 b Abs. 3. Störung öffentlicher Betriebe. 57. § 316 c. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr. 58. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Zuwiderhandlung gegen Verbote. bis 4 VereinsG. 59. § 92 Abs. 1 Nr. 7 Strafvorschriften. AuslG. Stand: StGB-Änderung vom 12. April 2001 Artikel 10-Gesetz – G 10 vom 26. Juni 2001 Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2365 (Muster für ein Anschreiben, zur längeren Aufbewahrung der Sicherheitsakte) Anlage 19 (zu § 24 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSÜG, § 24 Abs. 2 Satz 1 AV SSÜG) Die/Der Geheimschutzbeauftragte/ Die/Der Sabotageschutzbeauftragte PLZ, Ort, Datum im (Dienststelle) ————————————————— ————————————————— Az.: Telefon (Vorwahl und Rufnummer) ————————————————— ————————————————— Betr.: Sicherheitsüberprüfung hier: Vernichtung Ihrer Sicherheitsakte und Löschung der hier im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten Anl.: – Vordruck Einwilligungserklärung – Sehr geehrte(r) Frau/Herr, nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist Ihrer Sicherheitsakte abgelaufen ist, steht die Akte zur Vernichtung heran. Auch sollen die hier über Sie gespeicherten Daten gelöscht werden. Gemäß § 24 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SSÜG) besteht jedoch die Möglichkeit, die Aufbewahrungs- und Speicherfristen mit Ihrer Einwilligung zu verlängern. Eine längere Aufbewahrung der Sicherheitsakte ist dann sinnvoll, wenn mit der Möglichkeit gerechnet wird oder der Wunsch besteht, nochmals in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt zu werden. In diesem Fall kann auf die noch vorhandene Sicherheitsakte mit den Überprüfungsunterlagen zurückgegriffen werden, so dass, weil nicht erst alle Überprüfungsmaßnahmen neu eingeleitet werden müssen, eine Umsetzung in den sicherheitsempfindlichen Bereich schnell erfolgen kann. Sollten Sie eine längere Aufbewahrung Ihrer Sicherheitsakte wünschen, so bitte ich, dies auf dem beigefügten Vordruck zu bestätigen und mir Ihre Einwilligungserklärung in einem verschlossenem Umschlag alsbald zuzuleiten. Falls mir Ihre Einwilligungserklärung nicht bis zum ................................. vorliegen sollte, gehe ich davon aus, dass Sie an einer weiteren Aufbewahrung der Sicherheitsakte nicht interessiert sind. Die über Sie im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung hier gespeicherten Daten werden dann unverzüglich gelöscht und die Sicherheitsakte vernichtet. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich auch wenden an Frau/Herrn Telefon Mit freundlichen Grüßen _________________________________________ (Unterschrift und Name) (Muster für eine Einwilligungserklärung) Anlage 20 (zu § 24 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSÜG, § 24 Abs. 2 Satz 1 SSÜG) Einwilligungserklärung der/des ______________________________________________________________________________________ Name, Vorname(n) Geburtsdatum Hiermit willige ich in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 SSÜG sowie die weitere Speicherung meiner mit der Sicherheitsüberprüfung verbundenen Daten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSÜG für die Dauer von fünf Jahren ein. ____________________________________________ Ort, Datum ____________________________________________ Unterschrift Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 2367 Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug im Abonnement und Einzelbestellungen erfolgen nur auf schriftliche Bestellung gegen Rechnung. Bezugspreis im Abonnement: Halbjährlich 17,50 Euro (Kalenderhalbjahr), Jahresbezug 35,00 Euro (Kalenderjahr), einschließlich Postgebühren. Einzelstücke zuzüglich Postgebühren. Die Nachbestellung von Einzelausgaben und kompletten Jahrgängen des Amtsblattes des Saarlandes ist nur für die dem jeweils aktuellen Jahrgang vorangegangenen fünf Jahre möglich. Alle Lieferungen zahlbar im Voraus. Abbestellungen für Kalenderhalbjahresbezug müssen bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, für Kalenderjahresbezug bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres beim Verlag schriftlich vorliegen. Herausgabe nach Bedarf, aber mindestens einmal in der Woche. Reklamationen über nicht erfolgte Lieferungen aus dem Abonnement werden nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Herausgabe anerkannt. Der Preis für das Amtsblatt enthält keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers: Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, 66793 Saarwellingen, Telefon (0 68 38) 8 64-0, Telefax (0 68 38) 8 64-2 40 Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21–23, 66111 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.15–18.00 Uhr, Freitag 8.15–17.00 Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, Telefon: (06 81) 5 01-11 13/11 14, Telefax: 5 01-12 56, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de