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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzAnerkennung eines Antragstellers bzw. Betriebes bei Umwandlung, Übernahme oder Neubildung eines Betriebes für alle Maßnahmen im InVeKoS-Verfahren

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Anerkennung eines Antragstellers bzw. Betriebes bei Umwandlung, Übernahme oder Neubildung eines Betriebes für alle Maßnahmen im InVeKoS-Verfahren

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1997-08-25

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r Lanawlrtschaftskammer {ur das Saarland Lessingstraße 12 66121 Saarbrucken InVeKoS Oj It)J' 3T Saarland ~ MI,"'S~E"'UM FUR IjMWEc', t~ERGIE UJC ",ERKEHR ,,'" ,,, """ """,,., '","'0' """.<h.' GI3 _ 2384 _ Ga/Non H~" Gauer 25_C8_1~97 hier: Anerkennung eines Antragstellers bzw. Betriebes bei Umwandlung, Übemahme oder Neubildung eines Betriebes für alle Maßnahmen im lnVeKoS· Veriahren 1. Grundsätze Die Umwandlung bestehender Betnebe oder die Neubildung von Betrieben - insbesondere nach dem 30, Juni 1992 - mit dem Ziel einer mißbrauchlichen Umgehung der Bestimmungen Ober die Begrenzung des Pn=imlenanspruchs (Hächstgrenzen) oder der konjunkturellen FlächenstilJegung werden nicht anerkannt Deshalb muß von der Landwirtschaftskammer für das Saarland Vorsorge getroffen werden, daß sowohl bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes (Bewirtschaflerwachsel) als aucb-ool der Meldung neuer Betriebe (z. B. Im Rahrnen-der Mehrfuchantragsteilung) vor ,ser Zuteilung einer neuen bzw, bestehenden .-AntragmeHemumr.-.er' grundsatzlieh vOIWeg-dre A,,!, agsbel ecllttgung eil,gel,elld gep, Lift lJ'I'1d das E,geb"is Illil Begrundung umfassend dokumentiert wird, 0, h. die LcirLdwirtschaftskammer für das Saaland muß sicherstellen, daß möglichst bereits bei der Vergabe einer neuen oder bestehenden .Antragstellernummer" nur Betnebe berucksichtigt werden, bel denen die Kriterien zur Anerkennung eines Betriebes i, S, von InVeKoS gegeben sind. • Die Vergabe und Verwaltung der Antr2gslellemummer ist bei der Landwirtschafts" kammer fOr das Saarland zentral, bei einer verantwortlichen Person zu ol}lanisieren, die eine evtl. mißbrauchliehe Umgehung beurteilen kann. • Sind der Landwlrischaftskammer für das Saarland Tatsachen bekannt, die Zwelial daran aufkommen lassen, ob der Antragsteller über einen eigenständigen Betrieb i, S. von InVeKoS verfügt und damit antragsberechtigt ist, so ist dieser - soweit mQfjlieh - bereits im Vorfeld des Antragsverfahrens entsprechend zu informieren (z. B. Beratung zur Antra~Slellung) und auf die möglichen Folgen hinzuweisen. Daruber ist ••.. ".,••, •. <~i,o.Vermer~.• ~cu._o;.~~".,gen und zur Akte zu nehmen. ",,~, ~Ov"'" c""",,,"<-LdO T,,,",rOo&li:,J:-il ("'"oe",,e" """"""," -er 'JI~we" "'''''l'''cI~ iu" _rr,,,, \ S,'ele'1 Lond',,'r-SCC,1i, :".'.< '06 S'~ ;S )9·~6 :" O· " ~O 'J" [oer;,. J"O .'eCK,h,- I er; e uno ,0'" . Ku3r,u"o, I,-"l, 50 '''.re" -,1:0;,\'."•.,.,.. s.""I"o C' ,0· 5 J~ 0"'- ", b"go·,,';e 5:; 061:; 'c,'" ..~c"o - 2 - • In ser.r schwierig gelagerten Fallen. vor allem bei ers; kurze Zelt vor der AntragsteI- lung erfolgten Betnebstellungen, Ist eine abschließende Beurteilung nicht immer möglich. Im Falle einer vorläufigen P-nerkennung der Betriebsteilung sind eie Antragsteller In schriftlicher Form auf die Varlaufigkeit dieser Feststellung sowie auf die Notwendigkeit einer nocr,maligen Uberpn.Jfung zu einem spateren Zeitpunkt hinzuweisen, Wenn unler Ben.ickslc<'ltigur.g aller wirtschaftlicr:en und rechtlichen Gegebenr.eite~ Betnebe geteilt, neue Betriebe ge9,undel bzw. erworben werden, so ist zu prüfen, cb diese Betriebe als ein einziger Betrieb, d. h. als ein Antragsteller zu betrachten sinG_ Dies bedeutet, der Antragsteller muß in Zweifelsfoillen naC<'l einer entsprechenden Aufforderung durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland nachweisen, daß die betriebliche Umstrukturierung ausschließlich durch eine substantielle Änderung der betrieblichen oder finanziellen VerhaltniSse, nlc!"',t hmgegen durch steuerr6chtliche, sOZIalversicherungsrechtliche oder fördertechmsche Gegebenheiten begründet ist. Der Nachweis, daß ausschließlich solche Grunde zur Betriebsteilung geführt haben, isl gruncsatzlich besonders in den Fallen zu fordern, in denen sich durch eine Betrlebslellung Obergrenzen u!1l.gehen lassen oder verbesserte Forcerkonditionen erreicht werden. Als Beispiele sind hier neben den Obergrenzen bei der Förderung männlicher Rinder und von MUlterschafen auch die Fördergrenzen/-:"onditionen der Aus(;leichszulage, die Kleinerzeugerregelung im Rahmen der Kulturpilanzenregelung sowie die Umgehung von Unter- bzw. Höchstgrenzen beim Kulturlandschaftsprogramm zu nennen. Die Agrarförderung stellt bei neuen, aber auch bei in der Vergangenheit erfolgten Betnebstellungen sowie dem ErNerb eines kompletten, vormals selbst;~ndigen Betriebes (z. S. durch Pacht, Heirat) unter anderem auf die Maßstäbe bzw Kritenen der steuerrechtllcr,en Anerkennung ab: • E:ne steuerrechtliche Anerkennung als eigenständiger Betrieb ist ein Indiz, aber für sich betrachtet nooh kein BeweiS für das Vorliegen eines eigenstandigen Betriebes i. S des InVeKoS. In Einzelfällen kennen durchaus Unterschiede zwischen der steuerrechtlichen und der förderungsrechtlichen Beurteilung eines Betriebes bestehen. Zudem wird die Anlehnung an die steuerrechtliche Z:..rlässigkeit dadurch erschwert, daß die Finanzverwaltung einerseits in früheren Jahren mangels geeigneter Kriterien großzügig verfahren ist und andererseits ggf. entsprechende Prüfungen haufig erst geraume Zeit nach der betrieblichen Veränderung eurcr,fuhrt. • Unabhangig davcn stell! der sog. Betnebsteilungserlaß cer OFD Hannover vom 31. Mai 1985 ein geeignetes Hilfsmittel bei der Prufllng der geforderten selbständigen BeWirtschaftung eines land- und forslwlrtschaftlichen Betriebes als llnternehmerisehe Einheit dar. n. Prüfkriterien zur Anerkennung selbständiger Betriebe i. S. von InVeKoS Nachfolgend werden in Anlehnung an den sog Betriebsteilungserlaß der OFD Hannover die Kriterien zur Anerkennung selbslandiger Betneoe aufgezeigt, die Insbesondere bel folgenden Konstellationen (neu oder zuruckliegend) anzuwenden sind: ~- • Auftellung eines Betriebes in mehrere Einzelbetnebe • Verpachtung bzw Übertragung von Betriebsteilen an Angehorige • GrC:ndung von Gesellschaften • Elwerb eines vormals eigenständigen Betriebes une Welterbewirtschaftung als selbständiger Betrieb. Bei der Änderung der betrieblichen Organisation, z B Teilung vcn Betrieben" I. d. R. zwischen Angehörigen - bzw. der WeiierbewH1schaftung getrennter Betnebe durc:l einen Erzeuger, Ist Insbesondere die Ernsthaftigkeit Dauerhaftigkeit und Nac<'lhaltigkeit zu prufen die sich durch das Vorilegen gewic:ltiger betrieblicher bzw. wlrtsehaitlicher Gründe belegen I<ißt. Liegen die Ursachen lediglich im steuerrechtlichen, sozialversI- cherungsrechtlichen undloderfördertechnischen Bereb\ sind i. d. R. erhebliche Zweiiel an der Ernsthaftigkeit angebracht. Grundsatzlich ist bei cer förderrec.'ltlichen Ar.erkennung 0, g, betrieblicher Organisaticnsformen zu prüfen, ob die Produktionsfaktoren - Boden, Kapital (z: B. Gebaude, Maschmen, Vier>, Lieferrechte) '-lnd Arbeit (z. B. physische Arbeitskraft, Managementauigaben) glaubhaft, 8lnceuJig, ernsthaft und dauerhaft zwischen den Betrieben aufgeteilt und ebenso Im betrieblichen Alltag angewandt werden. Die fakllsch 'getrennte Belriebsfuhrung muß cemnaC<'l lnsbesoncer dem entsprechen, was unter vergielchbaren Umstanden zwischen Fremden vereinbart worden ware (Fremdvergleich); dazu gehören schriftliche Vertrage, • aus denen v, a. ersichtlich Ist, wer in welchem Umfang das Unternehmensrisiko ~ragl: • die eine einceutige Trennung der Vermogens- und Ertragsverhältnisse beinhalten (dies ist beispielsweise bei der gemeinschaftlichen Nutzung eines Wirtschaftsgebauces oder baulichen Anlage nicht der Fall); die eine Mindestdauer von 6 Jahren aufweisen, also nic~,t nur kurzfristig sind; • die marktgereohte Entgelte fOr überlassenes lebendes und totes Inventar vorsehen: bel einer Kreditier:';1J9 'ion Veraußerungsentgelten ist auf eine angemessene Verzln· sung zu achten; • die regeln, wie bei der Benutzung von Wirtschaftsgutern des Vertragspartners (z. B. Maschinen) die Aufteilung und ,Abrechnung der Kosten erfolgt (z. B, Verrechnungssätze) Daneben Ist auch die praktische Durchführbarkeit der Betriebsorganisation zu beachten; zu fordern sind: a) Jeweils ausreichende Kenntnisse cder Erfahrungen zur setbständigen Führung '--Ind sachgerechten BeWirtschaftung des Betriebes (dies ist bei Beiriebsteilungsverträgen mit mlnderjahrigen Kindern regelmaßig nicht gegeben). b) Bei Verpachtungen darf der jeweilige VerpaC<'1ter weder entgeltlich noch unentgeltlich an der Leitung des verpachteten Betriebes mitwirken und der Verpachter muß voilstandlg aus der BeWirtschaftung des Pachtgegenstandes ausscheiden. Die Mitarbeit des Verpachters bel Betriebsteilungsvertragen zwischen Ehegatten ist regelmaßig als schadlich zu werten, weil zwischen den Ehegatten eine Lebens- und WIrtschaftsgemeinschaft besteht - 4 - Eine eigene Betr;ebss'lätte. von der aus die landwirtschaftlichen Flachen bewlr:- schaftet werden oder in der Vieh gehaiten wird. Eine 61gene Betrlebsstatte (Betriebssitzj im betriebswirtscnaftiichen Sinne lieilt I. d R. nicht ,'or, wenn leaiglich einzelne Gebaude oder Teile von Gebauden (Bruchteilseigentum) oder einzelne Inventarstücke im Eigentum des Betriebes bZ'N, Betnebslnhabers oder ven diesem gepachtet sind. Dadurch wird die persönliche unternehmerische Entscheidung des MiteigentLimers erheblich elngeschranki:, da Ir. c!iesem Fall eine andere Nutzur;g \Ion den anderen Teilhabern bzw- Miteigentümern mitgetragen werden muß. Alle untemehmerischen Entscheidungen, z. B. liber die Nutzung eines Bruchteilseigentums an Gebauder., müssen entsprechend § 745 Abs. 1 BGB durch Stimmenmehrheit der anderen BruchteilseigentCtrr,er oder zumindest mit deren Einwilligung vorgenommen werden. Von einer selbstandigen Bewlrtscr,aftung kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden. d) Eine uneingeschrankte Verfügbarkelt liber die Produktionsfakioren muß begrüneet sein duroh Eigentum oder sonstige langfristig gesicherte Nutz'Jngsberechtigunjl (z. B. Pacht). e) Der Betnebsinr,eber muß ein langfristig gesichertes Nutzungsrecht an den zum landwirtschaftlichen Betneb ger.brenden Wirtschaftsgutern Im Sinne von_§ 33 Abs. 2 Bewertungsgeselz haben und den Betrieb selbstandig bewir.schaften. Dies bedeutet, daß Anbauplanung, Anbauentscheidung, Bestellung, Pflege und Ernte einSchließlich der Vermarktung durch die eigene Entscheidung des Betriebsinhabers sowie der Kauf der erforderlichen Betriebsmittel und Verkauf der Ernteprodukte (Vermarktung) selbst bzw. eingenverantwortlich erfolgen. f) Das Voriiegen eines eigenen landlNirtschaftlicr,en Betnebes setzt zudem zwingend voraus, daß dieser liber land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Flachen frei und uneingeschrankt verfügen kann. Die Flacr,en müssen auf eigenes Risiko und eigene Rechnung beWirtschaftet werden. Grundsatzlich ist es auch möglich, daß der BetriebSinhaber seine landwirtschaftlich genutzten Flachen durcll Dritte, z. B. einen Lot-,nunternehmer, bestellen und ernten läßt. Dies setzt jedoch die selbstandige eigenverantwortliclle Entscheidung bezüglich der vorgenannten Handlungen voraus. Werden Flachen gemeinschaftlich beWirtschaftet, so stellt dies ein sog. Gesellschaftsverhaltnls dar. Dabei ist davon auszugehen, dGß die Partner gleichberechtigt zusammenWirken In diesem Fall liegt ein Zusammenschluß der Beteiligten vor, auch wenn daruber keine schriftliche Vereinbarung existiert. Flachenbezogene Ausgleichszahlungen können deshalb nur von der Gesellschaft fur diese Flachen ',nsgesamt, nicht aber von den einzelnen Beteiligten für den jeweiligen Flachenang) Vertügt der Betrieb uber eine Viehhaltung, so kommt es wesentlich darauf an, daß der BetriebsInhaber, unabhanglg davon. ob Einzelperson, Personen- ode, Kapitalgesellschaft. durch seine selbst~mdige Entscheidung die leistung und die Qualita, der erzeugten tierischen Produkte beeinflussen kann. Dies beZieht sich insbesondere auf Haltungs- und Hygler,ebedingungen sowie euf die F0tterung der Tiere. In jedem Fall 'ISt es Voraussetzur,g für das Vorliegen eines selbständigen landwlrt--- - 5 - schatlichen Betriebes, daß cer einzelne Betriebsinhaber eigenven::ntNcrtllch das Futter erzeugt bzw einkauft. Gleiches gilt 8l!ch für die Haltung. Fu~:erung .. nd Vermarktung der Tiere (u, 8. selbstandig über den Zukauf oder Verkad von Tieren entsc."1eiden und darüber Bücher fUhren) . •';) Der Betrieb ver.'G'gt - soweit erforderlich - über eigene Lief.mech:e Der Bemeb muß unter einer eigenen Liefernummer die von ir.m selbst erzeugten Produkte In seinem Namen vermarkten. Der Betnebsinhaber muß dabei insbesondere durch seine eigene unternehmerische Tätigkeit Einfluß auf die Produktbeschaffenheit und Produktqualität ner,men kannen, die sich in der Regel in der Bezahlung der Erzeugnisse widerspiegelt. I) Das Vorliegen eines selbstancigen Betriebes seiz: auch voraus, daß die Umstrukturierung in der Außenwirkung der Betriebe (z. B. gegenüber LAK, lKK. sonst~gen Versicherungen, Verbänden) zum Tragen kommt Unabhangig von den obe!} .genannten Krltenen erfordert die Gründung von Gesellschaften, daß jeder Gesellschafter semen auf die Erreichung des GesellschaftsZ\Necks ausgenchteten Gesellschafterbeitrag (z. B. Mitarbeit, Kapiml) lelsiet. • Dieser Betrag darf (wie unter Fremden ublich) nicht nur aus der Bereitstellung emes geringfUglgen Kapitalbetrages oder aus nur untergeordneter und mehr mechanischer Mitarbeit bestehen (in diesen Fallen ist es ublich, mit einer fremden Person kein GesellschaftsverhaJtnis, sondern ein Darlehens- oder Arbeitsverhältnis abzuschließen). • Die Gewinnverteilung mu ß dem geleisteten Gesellschafterbeitrag entsprechen. • Die tatsächliche Trennung der Betriebe muß gegeben sein (vgl. o. g. Kriterien). UJ. Vorgehensweise Wegen der Vielfalt der denkbaren Fallgestaltungen kann uber die Anerkennung eines Betriebes L S. von InVeKoS in vielen Fällen nur unter Würdigung aller Ums~ande ces Einzelfalls im Rahmen einer gewichtenden Wertung der für bZ\N. gegen die Anerkennung sprechenden Gründe entschieden werden. Ob im Einzelfall selbstänc!ige Betriebe vorliegen, ist anhand der unter 11. genannten Kriterien zu pnjfen Dabei sollte insbesondere fur ZweifelsUdle der Kriterienkatalog der Anlage 1, evt!. begrenzt auf den einzelfallbezogenen PrDfbedarf, vel'-Nendei werden Fuhrt die Prufung zu dem Er]ebnis, daß ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltun..9smöglichkeiten vorliegt bZ\N. die Voraussetzungen für einen Betrieb i. S. von InVeKoS nicht gegeben Sind, so sind die betreffenden Betriebe im Rahmen von InVeKoS zusammenzuführen, Insbescndere nach einer Umstrukturierung der betrieblichen Organisation ist fur Jeden cabei einbezogenen Antragsteller das weitere Vorliegen eines Betriebes I. S. von InVeKcS durch oie lancwlftschaftskammer fur das Saarland zu prufen. Kann die landwirtschaftskammer ft::r das Saarland einen Betrieb nicht als Betrieb I S. ces InVeKoS anerkennen. werden die betreffenden Antragsteller 2ufgeforder1, die Antrage zusam~ 6 ~ menzuführen. in dieserE Zuscmmer,hang werden cen Antrags,eilern die Grunde fur eine Nichtanerkennung der betrlebiichen Organisationsanc:erung schriftlich mitgeteilt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, daß ansonsten der Ant~ag ces rechtlich nict,! als salbs\ar,dig anz:...erker,nenden Betnebes ",anseis Antragsbefugnrs als unzulässig abgelehnt werden muß. Kommel"i die AntraGs,eller dieser Aufforderung n,cht nach. sind die Antrage der un- ~ . saibstancigen Betriebe, d. :-" Produkticns8lnheiten, trotzdem entgegenzunehmen. Die An(fage werden dann hmSlchWcn der Betnebsdaten zusammengefürul, d. h d,'e Daten werden eiem als rechtlic~. selbständig anerkannten Betrieb zugerechnet Zur korrek:en EDV-maßigen AbWicklung ist es erforderlich, daß beispielsweise fur ::üe Flachenprograr:-ime nur ein einheitlicher InVeKoS-Flachendatenbestanc und nur em Mehrfachantrag erfaßt Ist Fur die als Betrieb i. S. von InVeKoS anerkannte Einheit Wird ein Bewilligungsbescheid auf Grundlage der ::;usammengeführter. Betriebsdaten mit dem nachfolgend iJenannten Vorbehalt erstellt Bezuglieh der nlc~.t anerkar.nten Elnhei, ergeht ein separater (rechtsbehe!fsfahiger) Ablehnungsbeseneid, in dem eie Nichtanerkennung der Betriebsteliung begrundet wird und in dem darauf hir.gewleser. wird. eaß der Bewilligungsbescheid für die anerkannte Einheit unter dem Vorbehalt ergeht. daß die Nichtanerkennung der getrennten Anir_~ stellung bestandskräftiG wird (dadurch kein Vertrauensschutz) E!ne ZClsammanführung der Mehrfachantrage Im laufenden Jahr ist nur in den Fallen zu unterlassen, In denen die Antragsteller vormals selbständiger Betriebe nicht rechtzeitig (Spatsommer) im O,il. Sinne durch die LandWirtschaftskammer für das Saarlar.d Informiert wurden und deshalb bereits entsprechende DIspOSitionen (z S. hinslchtlicr, des Anbaues) getroffen haben. Die betreffenden Antragsteller sind jedoch schriftlich darüber zu Informieren, daß sie zukLinftig In dieser Form nic;ht mehr antragsberechtigt sind. Liegen die Setriebe/Prcduktionseinheiten eines Betnebsinhabers in verschiedenen Sundeslandern. so hat Im Wege der Amtshilfe eine Klärung zu erfolgen. Im Auftrag ;;;~""Schowalter Anlage: Kriterienkatalog g an: Ref. N4 - ZahlstelleRef G/2 im Hause .. KriterienkataJog zur Prüfung der Antragsberechtigung i. S. von InVeKoS A. Allgemeine Angaben 2. Berufliche Qualifikation Anlaae 1 AUSblldUng_~:;;;;;;;-================================ 8erufiic~e E:iahrung 3. Produk!ionsschwerpunk! 4. In welcher Form wird der Betneb bewirtschaftet? o HauptelWerb o Nebenerw~fb 5. Wie erfolgt die Arbeitserledigung (z. B. Eigen-, Fremdmechanlsierung)? o. Zettpunkt der Betriebsteilunglgetrennten Antragsteilung 7. Begrundung für die Betriebsteilunglgetrennte AntragsteIlung o WirtschaftliGhe Grunde o Steuerliche Grünee [J B~tr;ebllche Grunde o Sonstige Grunde _______________________________ _ 8. Sind mit der Betnebsteilunglgetrennten AntragsteIlung Vorteile hinsichtlich der Inanspruchnahme der verschiedenen Fdrderprogramme zu erwarten? ONein wenn Ja,welche' _________________________________ _ B. Angaben zu Verträgen 1. Beteiligte Name. Vorname PLZ, Ort Name. Vorname PLZ. Ort I Name. Vorname PLZ. Ort 2. Venragsart o Pac:.tvertrag 3. Venragsgegenstand LandwirtSChaftlich ge~utzie F!ache Slraße. Hs ·Nf. Telefonnummer Straße. Hs.·Nr Telefonnummer I Straße. HS.-Nr. I Telefonnummer o Ube~assungsvertrag [J Vertrag anderer Art o Ja wenn ja, Umtang in ha _______________________________ _ Gebaude D Ja o Nem wenn ja, welche? _________________________________ _ Senstiges 0",wennJa,weICne? _________________________________ _ 4. Sind die Vertragspartner nahe Angehilrige? :J Ja 0 Nein wenn ja, welche? (be, E~egatten GUterrechtsstand) ____________________ _ 5. Liegt ein sChriftlicher Vertrag vor? o Nem -. 6. Sind die Vertragspartner im ZeitpunKt des Vertrages volljahng? ':J Ja 0 Nein 7. Liegt eine Unterverpachtung vor? IEinverstandnis des E;genWmers) i', J~ 0 Nein 8. Betragt die Vertragsdauer - wie unter Fremden ublich _ mindestens 6 Jahre? Q Ja 0 Nein 9. Enthalt der Vertrag eine Kündig,mgsregelung? o Ja 0 Nein 10. Sind im Zusammenhang mit der Kündigung Entsclladigungsanspruche geregelt? DJa o Nein , C. Steuerliche Bewertung des Betriebes 1. Ertragssleuerlich Erfolgte eine I',nmeldung beim ;:ustar.digen Finanzamt nach § 138 AG? LJ Ja 0 Nein Welches Finanzamt ist 2tl5timdlg?:::~~~~~~~~================~ Wi~ I~utet dte zugete,lte Sleuernummer? Wo liegt der BetriebsSilz gem~ß EinkommBnsteue,besctle,d? Welche GewInnermittlung erfolgt für den landwirtschafllichen BetJieb? o Durchschnittssqtzl~nawlrt (§ 13 a) o Buchf~hrung ::::J Einr,~hmen· Ausgaben· Uberschußrechnung :...J ScMlzungslamlwirt Fur welches Ka;ende~ahr wur:ie die letzte Einkommer.Sleuer·Eri<i~ru~g abgegeb"':O:'~===:::===. Wie hoch smd die lamlwnischafll,chen E,nl<ünfle? (gemaß Steuemescneid vom_ Wurde die Betnebsteilung durch das Fmanzamt anerkannt? c::: Ja 0 Ne,n Wurde h",sichtlich der B€triebste,lung eine Betriebsoruf''''g dUfGhge;uh~? o Ja 0 Nein Z. Bewertungsrechtlich Liegt für den Betrieb ein "'gener E,nhe,tswert1Jeschetd ',or? o Ja LI Nein Jahr, Aktenzeichen Vermogensart He"" des Einheitswertes O. Allgemeine Beur:teiluJ ,ge.krite, iell bei der Betriebsteilunglgetrennten Ar1tragstelltm-;J ,1. Tragt das UnternehmerriSIko jeder flir s,ch? U Ja D Nein :. Tragt den Betrieb"",,! "~"d j~der tur sich? o Ja CJ Nem 3. Tnfft dJe Enlsche;dungenlDispositionen jederfiir sich? o Ja 0 Nein 4. Liegt eine eindeutfge-Tff!nnung der vermogensverhaltnisse vor? Sino dJe (jberlassenen Wjrt5c~attsgü!er (Produ~:iGn~fak!Qren) genau u. eindeutig :m Ver1rag belelc.~nej7 LI Ja 0 Nein Sind Ersatzbeschaffu~ -\ind -Rep<lraturen genau geregelt? o Ja 0 Ne,n 5. Llegt eine eindeutige Trennung der Ertagsverhaltnisse vor? LI Ja 0 Nein 6. Hat der Betnebsleitef-ausreicfteftde Kenntnisse/Erfahrungen zur selbstandtg .. n Betriebsr~? CJ Ja 1 [j Nein 7. Wirkt der fruhere B.. triebsleit ..r (Verp<lchterJ entgeltlich oder unentgeltlich bel d.. r Eletriebsleitung mit? D Ja 0 Ne;n 8. Wirkt d .. r fruhere Betriebsleiter (Verpachter) b.. i der Bewirtschaftung des Betriebes mit? o Ja D Nein 9. Wird jeder Betrieb4atsi!.chlich getrennt bewirtschaftet, so daß selbstimdige-Betrie!)e"'l/oo;.,gefl? Sind die e'nzelnen Betriebsteile raumlich voneinander getrenn~? Fi~chen GeMude Sonstiges c::: Nein o NEin D Nein Können die überlassenen W"lrtschattsguter selbstand"lg gent.rtzt werden? D Ja D Nein Verfugt leder Betneb !lBef-e1fle eigene maschinelle Grundausstaltung zur -selbstänai§en 5ewirtschaft",,~? D Ja 0 Nein Bestehl eine sonstige Wirtschaftliche Abhimglgkeil zwiSChen den Betrieben? Gemeinsames Inventar D "' D Nein Einheitliche Planung D "' D Nein Kem6 getrennte Fruchtfolge D ", D Neon 10. Ist das vereinbarte Nutzungsentgelt (z. B. Pacht) marktgerecht? D Ja D Nein 11. Wird das vereinbarte NjJt~ungsentgelt (~. B. pacht) reg ..lmaßig entrichlet? ::::J Ja 0 Neon 12. Ist der Vertragsmhalt in der vereinbarten Fonn tatsilchlich durchführbar? =:J Ja D Nein 13. Wlrd bei v;ehhalteRden Betrieben mit teilweiser Nutzungsubertassung folgendes beachtet? Sind die Wirtschafts'i)iJler (z. 8. 5l"ll) vom Restbetneo klar erkennbar rJumlich getrennt {seibslandiger Gebiludeteil)? eweue lJun~Snv j~J[lld lJU~~SJelun 5unJ~JclJ~qo J"p wn,EO :5unp~!U5e8 u.. qafiafi ~l.p!U 0 uaqafiall 0 1S\ so'>!aflul UO""S"\ fi"n~llIOeJaqsllej.ulf pue\Jees sep Jm J9ww"'l1slJellos+J!MPU~1 J9p Bun+J"M "n llurlil91SIS9::l 9pU9SS!;"U9UlUlE'Snz , ULaN 0 'c 0 u~pJp~e8 ULeN 0 'C 0 U aßu ru(j~:J!"Je f\ ulaN 0 E(" 0 ue~ue8 ulaN r:::J 'c 0 5u 01 ~:>u ~ L~" I: L~lsq i~S U!~N 0 'c 0 pUEqJe~UJenE8 U!"N 0 Er [j \,IE~~SuaSSOU9BSJnJeg a~O!llJe4~S!.L'MPUn UL"N 0 Er C ",,,!eN 0 'c 0 wn J~qQue~B 5un151alsfiBJ1L~8 eua5L. eULe pun uela-J\,Il1-IfseB!pU111SCllaS ULe ueBlOjJ"3 ulaN 0 ec Cl ~ual~npQJd ~OA BUIlj~JPuuaf\ ejUuel,e5 aUle 1(10),\3 U'aN 0 er 0 i.5unijalsGunu~oaOl e1UUeJw5 9u'e O!MO, ulellLwsuo!l~npOjd- uO/l; }nell"~UeJle6 U!9 uaBIOj.J3 lJUUalla5 ~~!Il.\Ollslln S!Ul'~w"""<>'iIm' W! aqa!J)98 9iP PUlS "g, ul~N 0 Er 0 ~~aw·woue5JoA j.UueJ\,,5 5!IIQ~ jEi:lH).ldJ"q~ 5I>1?w5"leq ue5u~u~~I"z;nlf e(i!'i1~w~"nq uap;"M U!"N- [] er 0 ~ rnmu~:>aJq" (uauooM Je!~ u!)Aqt!lUJauUI) "4BU1!aZ pun a\~pxe eUle UGq"UjGe uep U"~OS!MZ u"Eiunl5te-l plH'I ue5UnJeJ31l <eq ,BIO)!:; uiaN 0 e, 0 ~1~U~:>aJe5qE u"pweJd JelU~ aLM e~QM pun l~und1.""z 'epO~le\'ll UO!ll~~ISUi~ (ueu'~:JSSVIJ "g -z) u;~,~5SlJe~OSl-l!M UQf" Bunzlnueql"~ !"q ?)!M L\UuaJ\ao 1I~!I~'"!,s"l"\ S!U~l!'IIJ"Allauul W! 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