Anordnung betr. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
462 AmIsbIall des Saarlandes rom 20. April 1990 11. Beschlüsse und Bekanntmachungen 115 Änderung der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörde" rom 20. Februar 1990 (AmisbI. S. 209) Vom 6. April 1990 Gemäß § 4 Abs.2 des Gesetzes über die Organisation' der Landesverwaltung Landesorganisationsgesetz (LOG-SaarJ.) - vom 2; 'juli 1969 (AmlSbJ. S. 445), zul<ll! geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) gebe ich folgende Änderung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden bekannt: In der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der oberst.en Lande,behörden vom 20. Februar 1990 (Am,lSbJ. S. 209) wird beim Geschäftsbereich des Ministeriums fOr Arbeit und Frauen die Nummer 8.04 wie folgt gefaß:t; 8.04 Weiterbildung, Fortbildung, Umschulung und Quali fizjerung einschi. Erwachsenenbildung, Beteiligung an Fragen der berumchen Bildung. . Beim Geschähsbcrcich des Ministeriums für Wirtscha�( wird die Nummer 9.12 Beteiligung an Fragen der beruflichen Bildung gestrichen. Die Änderungen treten mit der Veröffentlichung I'm Amts· blau in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt gehen auch die in 'Gesetzen und RcchlSvcrordnungen der bisher zuständigen obersten Lan desbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten gemäß § 4 Abs. 3 des. Landesorganisationsgesetzes auf die nunmehr zuständige oberste Landesbehörde Ober. SaarbrUcken, den 6. April 1990 Der M�nisterprä5ident tafontaine 109 Bekannlmochung betreffend Anerkennung ei�er Bera'ungssfeJle nach § 218 b Abs. 2 NT. 1 StGB; hier: Caritasverband für die Region Soar-Hochwald t.V_, 6630 Saorlouls, Llsdorfer Slraße 13 Vom 21. März 1990 Die Beratungsstelle des Caritasverbandes rUr die Region Saar�Hochwald e.V., 6630 Saarlouis, Lisdorfer' Straße 13, wird als Beratungsstelle nach § 218 b Ab,. 2 Nr. I StGß anerkannt. Saarbrücken, den 21. März 1990 Die Minislerin rür'Gesundheit und Soziales Krajcwski 104 Anurdnung belreffend die Übertragung der Enlscheldungsbolugnls aul Grund der Verordnung über die Gewährung von Be)bUfen in Krankbcits�, Gcburtsp und TodcsräJle...t---� Vom 29: März 1990 Gemäß § 17 Ab,. 1 Satz 2 der Verordnüng Ober die Gewährung von Beihilfen in Krankheits�, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), luletlt geändert durch , Verordnung vom 19. März 1990 (Amtsbi. S. 363), übertra ge ich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen mit Wirkung vorn 15. April 1990 die EnlScheidungsbefug nJs über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits<, Geburts- . und todesfällen (Berechnung, Festsetzung, Anordnung und Zahlbarmac�ung) für meinen Geschäfts bereich auf die 'Oberfinanzdirektion SaarbrUc�en - Zen� trale Besoldungs� und VersorgungssteHe - (ZBS). Die Gewährung der Beihilfen für den unter Kapitel I des Bundesgesetzes zu Artikel 'I3Fdes Grundgesetzes (G 131) raBenden Personenkreis wird gemäß§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Vcrwaltungsvo"rschrift ·über die Gewährung von Beihilfen in Krankheit5�. Geburts� und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) des Bundes vom 19. April 1985, zuktzl geändert am 19_ September 1989 (GMBI. S. 738), i.V.m.§ 56 G 131 zum gleiChen Zeitpunkt auf die ZBS übertragen. ' Soweit Widersprüchen nicht abgeholfen wird, verbleibt es fUr den Erlaß der Widerspruchsentscheidungen bei der Zuständigkeit des Minisleriums des Innern. SaarbrUcken, den 29. März 1990 Ministerium des Innern In Vertretung Wittling lOS VersicherungsfreiIteIl ' der im Geschäf1sbereich des Saarländischen Minisleriums der Justiz bes<::häftigfen Nohlra.sscssuren Vom 29. März 1990 ' Gemäß § 6 Abs. 2 des Angcstelltenversicherungsgcsetzes (AVG) wird bestimmt: 1. Den im Geschäftsbereich des Saarländischen Ministeri� ums der Justiz beschäftigten Notarassessoren ist ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 36. Monats des Anwarterdienstes folgt, Anwartschaft auf lebenslängliche Ver.sorgung und Hinterbhcbeneßversor gung nach beamtenrechttichen Grundsätzen gewährlei siel. 2. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom I. April 1990. . SaarbrUcken. deli 29. März 1990 Ministerium der Jusllz In Vertretung Dr. Rixecker