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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturAnordnung betr. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf die OFD-ZBS MBKW für Landesbedienstete

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Anordnung betr. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf die OFD-ZBS MBKW für Landesbedienstete

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1995-03-15

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Anordnung betr. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Vom 15. März 1995 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (Amtsbl. S. 1114), übertrage ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mit Wirkung vom 1. April 1995 über die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Berechnung, Festsetzung, Anordnung und Zahlbarmachung) für die Landesbediensteten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889) und Versorgungsempfänger des Landes auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – (ZBS). Soweit Widersprüchen von der ZBS nicht abgeholfen wird, übertrage ich die Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Ministerium des Innern.


Anordnung betr. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf die OFD-ZBS MBKW für LandesbediensteteKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen