Anordnung der Landesregierung über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten
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Anordnung der Landesregierung über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten Vom 17. Januar 1966 1. Gemäß § 89 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505)2 wird die Ausübung der Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, auf die Fachminister für ihren Geschäftsbereich übertragen. Die Bestimmungen ergehen im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Forsten3 . 1 Veröffentlicht: Amtsbl. S. 101. Die nachfolgenden Fußnoten enthalten redaktionelle Anpassungen an die derzeitige Rechtslage, Stand: ~i 2000. 2 Nunmehr § 91 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fasssung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1999 ~Amtsbl. S. 498). Nunmehr Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten.